Gericht ordnet Rückholung von Gefährder an

Beschluss vom 12. Juni

Justiz

Gelsenkirchen. Die am Freitagmorgen erfolgte Abschiebung eines von den deutschen Behörden als Gefährder eingestuften Tunesiers muss laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen von der Ausländerbehörde rückgängig gemacht werden. Nach dem Beschluss der für das Ausländerrecht zuständigen 8. Kammer stellt sich die Abschiebung als grob rechtswidrig dar und verletze grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien.

Entscheidend für die Entscheidung sei, dass die Abschiebung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beschlusses noch nicht abgeschlossen war und deshalb abzubrechen gewesen wäre. Vielmehr sei sie sehenden Auges abschließend vollzogen worden, so die Richter. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in seinem Beschluss vom 12. Juni entschieden, dass die Abschiebung unzulässig sei – die Entscheidung aber erst am Freitagmorgen an das BAMF geschickt, da war der Tunesier schon im Flugzeug. „Aus der wegen der fortbestehenden Abschiebungsverbote rechtswidrigen Abschiebung folge die Pflicht der Ausländerbehörde, den Antragsteller unverzüglich auf Kosten der Ausländerbehörde in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts.

Dass die Gerichtsentscheidung über das Fortbestehen der Abschiebungsverbote den Behörden erst bekanntgegeben wurde, als die Abschiebung bereits in Gang gesetzt war, sei darauf zurückzuführen, dass alle beteiligten Behörden trotz mehrfacher Anfragen des Gerichts den Zeitpunkt der geplanten Abschiebung nicht bekanntgegeben hatten, so dass das Gericht von einer allein auf einer Interessenabwägung beruhenden Zwischenentscheidung abgesehen und den Sachverhalt eingehender geprüft hatte. Warum das Gericht das Urteil erst am Tag nach der Entscheidung losschickte, wurde nicht begründet. Gegen die Entscheidung stehe den Beteiligten die Beschwerde zum NRW-Oberverwaltungsgericht zu, so die Gelsenkirchener Richter (AZ 8 L 1315/18).

Tunesien will Sami A. nicht zurück nach Deutschland lassen

Tunesien will Sami A. nicht zurück nach Deutschland lassen. Aus tunesischen Regierungskreisen hieß es am Freitag, dass es aufgrund der Vorwürfe kaum vorstellbar sei, dass er so einfach nach Deutschland zurück könne, schreibt die „Bild“ in ihrer Samstagausgabe. Der mutmaßliche Ex-Leibwächter von Osama Bin Laden wurde am Freitagabend in Tunis verhört, bestätigte ein Sprecher der tunesischen Anti-Terror-Behörde. Sami A. werde Terror-Unterstützung vorgeworfen und er werde im Gebäude der Behörde dazu befragt. Als wahrscheinlich gilt, dass Sami A. Anfang der Woche einem Haftrichter vorgeführt wird. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte am Freitag bestimmt, dass die Abschiebung von der Ausländerbehörde rückgängig gemacht werden müsse. Noch während die Abschiebung lief, hatte das Gericht einen Beschluss vom Vortag ans BAMF geschickt, dass die Abschiebung untersagt sei. Er wird zwar in Deutschland als „Gefährder“ eingestuft, in Tunesien droht ihm allerdings möglicherweise Folter. +++