Die Verurteilung einer Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg wegen Totschlags an ihrem neugeborenen Kind ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Revisionen sowohl der Frau als auch der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurückgewiesen. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts Fulda bestehen, das die damals 35-Jährige am 31. Oktober 2025 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt hatte. Das wurde am Dienstag, 20. Oktober 2026, bekannt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Frau ihr Kind im Juli oder August 2022 unmittelbar nach der Geburt auf einer öffentlichen Toilette in Bad Hersfeld getötet. Die Schwangerschaft hatte sie ihrem Umfeld verschwiegen. Der Säugling war nach Überzeugung der Strafkammer lebensfähig. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Mutter den Kopf des Kindes vorsätzlich gegen oder mit einem großflächigen Gegenstand geschlagen oder mit dem Fuß getreten hatte. Aufgrund der Gefährlichkeit der Handlung sei davon auszugehen gewesen, dass sie den Tod des Kindes billigend in Kauf genommen habe.
Die Leiche des Kindes wurde erst im Februar 2025 entdeckt. Nachbarn fanden sie in einer Tiefkühltruhe in der Wohnung der Frau, nachdem sie während einer längeren Abwesenheit der Bewohnerin das Haus kontrolliert hatten.
Im Strafprozess war die Höhe der Strafe umstritten. Die Staatsanwaltschaft hatte zwölf Jahre Freiheitsstrafe gefordert. Die Verteidigung hielt einen Tötungsvorsatz nicht für erwiesen und plädierte auf Freispruch, hilfsweise auf eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung mit einer Bewährungsstrafe.
Das Landgericht Fulda ging dagegen von Totschlag in einem minder schweren Fall aus und verhängte sechs Jahre Haft. Bei der Strafzumessung berücksichtigte die Kammer insbesondere die psychische Ausnahmesituation der Frau nach der Geburt sowie ihre angespannte familiäre Lage. Die Angeklagte hatte mit ihrem damaligen Lebensgefährten bereits zwei Kinder. Nach den Feststellungen des Gerichts wollte der Mann keine weiteren Kinder und plante, sich von ihr zu trennen.
Sowohl die Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft gingen gegen das Urteil vor. Mit der Zurückweisung beider Revisionen durch den Bundesgerichtshof ist das Urteil des Landgerichts Fulda nun rechtskräftig. Die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren bleibt damit bestehen.





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