Zuckerkranker Erstklässler hat Anspruch auf Schulbegleitung

Hilfestellungen könnten nicht vom Lehrpersonal übernommen werden

Fulda. Das Sozialgericht Fulda hat kürzlich den Vogelsbergkreis in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren verpflichtet, die Kosten für die erforderliche Schulbegleitung eines Sechsjährigen zu übernehmen. Der sechsjährige Antragsteller, der die erste Klasse einer Grundschule besucht, leidet seit 2015 an einer Diabetes mellitus-Erkrankung (Typ 1). Die Regulierung der Insulinzufuhr er- folgt mit Hilfe einer Pumpe. Über die Pumpe erhält der Antragsteller kontinuierlich Insulin nach einer vorgegebenen Dosis.

Bei einzelnen Mahlzeiten und so genannten „Akut- Situationen“ muss er zusätzlich mit Insulin versorgt werden. Diese Extra-Gabe ist genau zu berechnen und erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird der aktuelle Blutzuckergehalt gemessen. Anschließend ist im Falle der Nahrungsaufnahme der Kohlehydratanteil der Mahlzeit zu bestimmen, bevor auf der Grundlage dieser Daten der zusätzliche Insulinbedarf berechnet und manuell über die Insulinpumpe abgegeben wird. Der junge Schüler ist derzeit noch nicht in der Lage, die Berechnung durchzuführen und die Pumpe selbstständig zu bedienen. Außerdem muss er noch zu den lebensnotwendigen Blutzuckerkontrollen angehalten werden. Aus diesem Grund stellte er beim Vogelsbergkreis einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung als so genannte Teilhabeassistenz nach § 53 SGB XII. Der Landkreis lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller nicht zu dem berechtigten Personenkreis gehöre. Die Blutzuckermessungen seien medizinische Hilfsmaßnahmen, die durch das geschulte Lehrpersonal durchgeführt werden könnten. Bei fehlender Bereitschaft der Lehrer könnte die Messung und Gabe des Insulins nach ärztlicher Verordnung als Leistung der häuslichen Krankenpflege (Behandlungspflege) durchgeführt werden. Diabetes mellitus sei eine chronische Erkrankung, so dass die gesetzliche Krankenversicherung vorrangig zuständig sei. Es sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe, medizinische Aufgaben zu übernehmen.

Der Antragsteller führte das Widerspruchsverfahren erfolglos durch. Über die ebenfalls beim Sozialgericht Fulda anhängige Hauptsachklage (Az. S 7 SO 83/16) ist noch nicht entschieden worden. Auf Antrag des Kindes hin hat das Sozialgericht Fulda dem Erstklässler im Eilverfahren Recht gegeben und eine Schulassistenz zugesprochen. Begründet hat es seine Entscheidung damit, dass die persönliche Assistenz in erster Linie nicht der Krankenbehandlung die- ne. Vorrangiges Ziel sei es vielmehr, dem Antragsteller den Besuch der Schule überhaupt erst zu ermöglichen. Außerdem sei die Leistung ganz offensichtlich auch als Lernhilfe beim Umgang mit der Erkrankung gedacht, um den Antragsteller auf lange Sicht unabhängig von Pflege zu machen. Das sei aber gerade Kernaufgabe der Eingliederungshilfe und nicht der Behandlungspflege. Außerdem ziele die persönliche Assistenz insgesamt auf Integration ab. Eine Aufspaltung der einzelnen Tätigkeiten der Schulbegleitung sei ausgeschlossen. Die Hilfestellungen könnten wegen des Haftungsrisikos auch nicht vom Lehrpersonal übernommen werden, zumal der Ablauf des Schulunterrichts dadurch erheblich beeinträchtigt werde. Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts hat der Vogelsbergkreis die Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Das Verfahren wird dort unter dem Az. L 4 SO 23/17 B ER geführt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor heißt es in der Mitteilung des Sozialgerichts Fulda. +++