Straßenbeitragsbescheide für Straße Sachsenhausen vom VGH bestätigt

Verwaltungsgerichtshof bestätigt Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel

Eichenzell. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte im Mai 2017 die von der Gemeindeverwaltung Eichenzell erstellten Straßenbeitragsbescheide vollumfänglich bestätigt und den Antrag der Widerspruchsführer auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgelehnt. Das Gericht hatte hierzu unter anderem ausgeführt, dass so wörtlich „Die Kammer hat keine ernstlichen Zweifel daran, dass die von der Antragsgegnerin durchgeführten Baumaßnahmen einen betragsfähigen Um- und Ausbau im Sinne §11 Abs. 1 HessKAG darstellen“.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel hatte die IG Sachsenhausen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Dieser hat mit Beschluss vom 18. Januar 2018 die Beschwerde zurückgewiesen und die Auffassung des Verwaltungsgerichts in allen Punkten bestätigt.

Auszug aus der Begründung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs: „Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2017 ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat hat unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-) ebenso wie das Verwaltungsgericht keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorausleistungsbescheids auf den Straßenausbaubeitrag …“

Der Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichthofes ist unanfechtbar. Bürgermeister Dieter Kolb begrüßt die klare und eindeutige Stellungnahme des Gerichts zu der eingereichten Beschwerde der IG Sachsenhausen und sieht darin auch die gute Arbeit seiner Bau- und Finanzabteilung bestätigt. Er ist zuversichtlich, dass das Verwaltungsgericht Kassel nach diesen klaren Ausführungen in der Hauptsache kaum anders entscheiden wird. +++