Schraublöcher im Fenster: Was das Mietrecht erlaubt und was nicht

Urteil deckt nicht alle Wohnräume und Fenstertypen ab

Laut eines Gerichtsurteils können Plissees, Rollos und Vorhänge auch ohne Einverständnis des Vermieters mit Montagarten zum Bohren im Fensterrahmen befestigt werden. Der Rechtsspruch ist jedoch mit einigen Einschränkungen behaftet. Ein Sonnenschutz für Fenster ist ein wichtiger Bestandteil einer Wohnungseinrichtung. Denn er schützt Wohnung und Haus nicht nur vor Blicken Fremder, sondern hält auch Blendlicht und Hitze ab.

Eine klassische Frage im Mietrecht ist allerdings, ob für die Anbringung eines Beschattungssystems die Fenster angebohrt werden dürfen. Das Hauptproblem: Gegenüber Verschraubungen in Wand und Decke ist es aufwendiger, Schraublöcher im Fensterrahmen wieder zu beseitigen. Doch muss der Mieter im Falle eines Auszuges für die Reparaturkosten aufkommen? Richterspruch: Bohrlöcher für Plissees nicht zwingend genehmigungspflichtig. Genau mit dieser Frage befasste sich 2017 das Amtsgericht Bremen (Az.: 6 C 285/14). So hatte eine Vermieterin die Kaution einbehalten, weil ihre Mieterin Dachfenster ohne ihre Erlaubnis angebohrt hatte, um Plissees daran zu befestigen. Das Gericht sprach in seinem Urteil jedoch die Mieterin von der Kostenübernahme für die Reparatur frei und verurteilte die Vermieter zur vollständigen Auszahlung der Kaution. In der Urteilsbegründung wies das Gericht darauf hin, dass eine Fensterverdunkelung von Schlaf- und Kinderzimmern zur „vertragsgemäßen Nutzung“ eines Mietobjekts zählt. Zudem merkten die Richter an, dass das Fenster aus technischen Gründen gar keine andere Möglichkeit zuließ, als den Sonnenschutz fest daran anzuschrauben. Daher bestand auch nicht die Pflicht, vorher die Zustimmung des Vermieters einzuholen.

Urteil deckt nicht alle Wohnräume und Fenstertypen ab

Der Richterspruch bedeutet nun keinesfalls, dass alle Fenster im Wohnbereich ohne Vermietererlaubnis uneingeschränkt mit Schraublöchern versehen werden dürfen. Es bezieht sich vornehmlich auf Schlaf- und Kinderzimmer. Denn hier ist eine Fensterabschattung nach Ansicht des Gerichts nun mal eine zwingende Voraussetzung, um erholsam schlafen zu können. Dies gilt jedoch nicht zwingend für alle anderen Wohnräume. Die zweite Einschränkung: Die Mieterin bekam außerdem Recht, weil es sich explizit um ein Dachfenster handelte, also um einen schräg eingebauten Fenstertyp, an dem Plissees oder Rollos aus Stabilitätsgründen verschraubt werden müssen. Bei einem normalen Senkrechtfenster hingegen kann ein Vermieter sehr wohl dahingehend argumentieren, dass es dafür auch bohrfreie Alternativen zum Einhängen oder Ankleben gibt. Bei der Ausstattung von handelsüblichen Fenstern sollten Mieter ohne entsprechende Vermietererlaubnis daher vorzugsweise Montagearten wählen, die ohne Bohren auskommen – wie beispielsweise Plissees mit Klemmträger. Im Falle von Dachfenstern empfiehlt es sich hingegen, vor der geplanten Installation ein einvernehmliches Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und konkret darauf hinzuweisen, dass eine Montage mit Klemmträger nicht möglich ist. So lässt sich ein kostspieliger Rechtsstreit von vorherein vermeiden. +++