Querdenker wollen trotz Verbot am Sonntag in Berlin protestieren

Oberverwaltungsgericht bestätigt Demo-Verbot in Berlin

Die sogenannten „Querdenker“ wollen trotz Verbotes am Sonntag in Berlin protestieren. „Noch 1 Tag bis Berlin! Wir freuen uns auf Euch!“, wurde am Samstagvormittag über das Twitter-Konto der Stuttgarter Querdenker geschrieben. Die Polizei hatte insgesamt zwölf für das Wochenende geplante Demonstrationen gegen die Corona-Maßnahmen verboten, das Berliner Verwaltungsgericht wieß einen Eilantrag gegen das Verbot einer Demonstration zurück. Es bestehe eine „unmittelbare Gefahr“ wegen der in Deutschland überwiegend verbreiteten Delta-Variante, begründete das Gericht die Entscheidung. Die Delta-Variante weise eine deutlich höhere Übertragbarkeit auf, und bei einer unvollständigen Impfserie sei die Wirksamkeit des Impfstoffs deutlich verringert. „Vor dem Hintergrund der erwarteten Teilnehmerzahl, der Vielzahl der aus demselben Anlass angemeldeten Versammlungen und der Vernetzung der der Querdenker-Szene zuzurechnenden Anmelder sei ein erheblicher Zu- und Abstrom von Versammlungsteilnehmern zu erwarten“, hieß es zur Begründung. Erfahrungen mit zahlreichen gleichgelagerten Versammlungen der Vergangenheit zeigten, dass die Querdenken-Szene nicht zuverlässig die infektionsschutzrechtlichen Anforderungen einhielte. „Aus dem Umstand, dass möglicherweise bei anderen Versammlungen in Berlin der jüngeren Zeit (CSD-Aufzug und Mietendeckel-Protest) Abstände nicht eingehalten und Masken nicht durchgängig getragen wurden, könne der Antragsteller nicht ableiten, selbst von einem Verbot verschont zu werden“, hieß es in einer Mitteilung des Gerichts. Gegen die Entscheidung ist allerdings noch Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht möglich.

Oberverwaltungsgericht bestätigt Demo-Verbot in Berlin

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem Eilverfahren das Verbot der für Samstagabend angemeldeten Versammlung „Freischaffende Künstler für künstlerische Freiheit“ bestätigt. Schon das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Leben und Gesundheit von Menschen seien mit Blick auf die Gefahr einer Covid-19-Infektion unmittelbar gefährdet, wenn die Versammlungsteilnehmer den Mindestabstand und die jeweils zu beachtenden Hygieneregeln wie das Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske missachteten. Die Versammlung stehe zudem in einem Zusammenhang mit einer Vielzahl von für dieses Wochenende angemeldeten Versammlungen, die thematisch dem Bereich der Corona-Maßnahmen-Kritiker und „Querdenker“ zuzurechnen seien. Deren Versammlungen zeichneten sich deutschlandweit dadurch aus, dass die Teilnehmer sie nutzten, um öffentlichkeitswirksam gegen zur Eindämmung der Infektionsgefahr geschaffene Rechtsnormen zu verstoßen, insbesondere indem sie das Abstandsgebot und die Maskenpflicht missachteten, so das Gericht. Das Oberverwaltungsgericht schloss sich am Samstag der Vorinstanz an und ergänzte noch, dass Verstöße gegen allgemeine rechtliche Vorgaben nicht als Teil des Protests gegen die staatlichen Corona-Maßnahmen von der Versammlungsfreiheit gedeckt seien, wenn sie zugleich Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen begründeten. Der Beschluss sei „unanfechtbar“, hieß es (OVG 1 S 108/21). +++