Das Verwaltungsgericht Gießen hat in einem, an die Beteiligten zugestellten Beschluss an die Aufsichtsbehörden (Stadt und Landkreis Gießen) festgestellt, dass sich die Gießener R. Sommerlad GmbH & Co. KG, die sich vergangenen Mittwoch an das Gericht gewandt hatte, vorläufig berechtigt ist, die Möbelstadt Sommerlad im Schiffenberger Tal zu öffnen, ohne die Verkaufsfläche entsprechend der aktuellen Vierten Hessischen Corona-Verordnung auf 800 Quadratmeter zu reduzieren.
Die 4. Kammer stellt in ihrem Beschluss fest, die Regelung, wonach Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern schließen müssen, verletze die Firmenbetreiber in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit seien nur auf der Grundlage einer verhältnismäßigen gesetzlichen Regelung zulässig. Die Verhältnismäßigkeit sei aber bei der Untersagung des Betriebes, soweit seine Verkaufsfläche 800 Quadratmeter überschreite, nicht mehr gewahrt. Die Regelung verletze das Gleichheitsgebot im Grundgesetz, in dem sie die Möbelstadt anders behandele als andere Betriebe, die in ähnlicher Lage und Situation von der Beschränkung ihrer Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter freigestellt seien. Dafür gebe es keine sachlichen Gründe.
Vielmehr würden für die Möbelstadt ähnliche Argumente gelten, wie sie auch für die unbeschränkte Öffnung von Bau- und Gartenmärkten oder den Kfz- und Fahrradhandel angeführt würden. Die Möbelstadt befinde sich in dezentraler Lage, sodass von ihr und anders etwa als von großen Einzelhandelsgeschäften in der Innenstadt, keine „Sogwirkung“ ausgehe und eine vollständige Öffnung zu keiner Menschenansammlung auf begrenztem Raum führen würde. Ferner werde sie aufgrund der dezentralen Lage und des Warenangebots typischerweise mit dem eigenen Kfz angefahren, sodass eine vollständige Öffnung nicht zu einer höheren Frequentierung des Öffentlichen Personennahverkehrs führen würde. Die Firma Sommerlad habe zudem ein Sicherheitskonzept vorgelegt, wonach die Anzahl der Parkplätze halbiert worden sei, sodass auch unter diesem Aspekt nicht von einer erhöhten Gefahr von Menschenansammlungen ausgegangen werden könne. +++
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