Landkreis Fulda: Allgemeinverfügung gilt bis 10. Januar

Ausgangssperre bleibt - Verbot für Feuerwerke

Aufgrund des anhaltend hohen Inzidenzwertes wird die bisher geltende Allgemeinverfügung zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus im Landkreis Fulda verlängert. Die neue Verfügung tritt am Mittwoch, 30. Dezember, in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, 10. Januar. Die Ausgangssperre gilt weiterhin und entsprechend auch an Silvester zwischen 21 und 5 Uhr.

Verboten ist ebenfalls, Feuerwerkskörper im öffentlichen Raum zu zünden. Es gilt die dringende Empfehlung, auch auf privaten Flächen kein Feuerwerk abzubrennen. „Denken Sie bitte bei allem, was Sie vorhaben, daran: Wir müssen alles tun, um die Notaufnahmen der Krankenhäuser zu entlasten“, sagt Landrat Bernd Woide und ergänzt: „Jeder, der auch nur mit einer blutenden Fingerkuppe in die Notaufnahme, ist definitiv ein Fall zu viel.“

Gemäß des Präventionsmaßnahmen- und Eskalationskonzeptes des Landes Hessen ist bei einem Inzidenzwert von über 200 eine Ausgangsbeschränkung im Wege der Allgemeinverfügung zu erlassen. „Das Konzept sieht vor, dass diese Verfügung erst dann aufzuheben ist, wenn der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 200 liegt“, erläutert Erster Kreisbeigeordneter Frederik Schmitt. „Die Inzidenz im Landkreis Fulda liegt weiterhin dauerhaft über 200. Eine Verlängerung der Allgemeinverfügung war daher erneut erforderlich.“

Weiterhin ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum zwischen 21 und 5 Uhr untersagt. Ausnahmen gelten unter anderem für die Durchreise, die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, die Begleitung Sterbender, der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts sowie die Teilnahme an Gottesdiensten zu besonderen religiösen Anlässen.

Für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen zur Betreuung älterer und pflegebedürftiger Menschen gilt weiterhin: Vor dem Besuch muss gegenüber der Einrichtung ein negatives Testergebnis (Antigen- oder PCR-Test) vorgelegt werden. Der Test darf maximal 48 Stunden zurückliegen oder muss vor Ort in der Einrichtung vorgenommen werden. Für die Sterbebegleitung kann die Einrichtungsleitung Ausnahmen zulassen, wenn anderweitige Schutzmaßnahmen getroffen werden. Die betreffenden Einrichtungen wurden vom Landkreis über die neue Regelung informiert.

Der komplette Text der Allgemeinverfügung kann nach gesonderter Terminvereinbarung eingesehen werden beim Landkreis Fulda, Fachdienst Rechtsangelegenheiten, Wörthstraße 15, 36037 Fulda. Zusätzlich ist er auf der Website des Landkreises unter www.landkreis-fulda.de veröffentlicht. +++

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