Landkreis erlässt Allgemeinverfügung zur CoVid-19-Pandemie

Das Infektionsgeschehen lässt sich nicht mehr lokal eingrenzen

Der Landkreis Fulda hat heute eine Allgemeinverfügung im Hinblick auf die CoVid-19-Pandemie erlassen. Die Anordnung basiert auf dem Präventions- und Eskalationskonzept der Hessischen Landesregierung und wird ab Sonntag, 25. Oktober 2020, um 0.00 Uhr in Kraft treten. Damit reagiert der Landkreis auf die steigenden Infektionszahlen und die Überschreitung der 50er-Marke der 7-Tage-Inzidenz. „Über die Anordnungen hinaus bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, Verantwortung für sich und andere zu zeigen“, appellieren Landrat Bernd Woide und Vize-Landrat Frederik Schmitt. „Die Entwicklung der vergangenen Tage ist sehr dynamisch. Das Infektionsgeschehen lässt sich nicht mehr lokal eingrenzen. Die Fälle sind über das gesamte Kreisgebiet verteilt“, sagt Frederik Schmitt und ergänzt: „In ganz Hessen steigt die Zahl der CoVid-19-Patienten in den Krankenhäusern deutlich an. Diesen Trend sehen wir mittlerweile auch in Osthessen. Deshalb müssen wir die Maßnahmen entsprechend anpassen, um die Infektionsgefahr einzudämmen.“

Die Allgemeinverfügung beschränkt im Wesentlichen die zulässige Anzahl von Personen bei Zusammenkünften und Veranstaltungen. Das heißt konkret: Bei öffentlichen Veranstaltungen – dazu zählen auch Sportveranstaltungen – ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf 100 begrenzt. Bei privaten Zusammenkünften in öffentlichen oder angemieteten Räumen ist die Zahl der Teilnehmenden auf 10 begrenzt. Mehr als zehn Personen dürfen es nur dann sein, wenn sie maximal zwei Hausständen angehören. Für Zusammenkünfte in privaten Räumen wird dringend empfohlen, sich ebenfalls auf zehn Personen bzw. auf Personen des eigenen und eines weiteren Hausstandes zu beschränken. Zwischen 23 und 6 Uhr ist der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum und die Abgabe von Alkohol untersagt. Das betrifft insbesondere Gastronomie und Tankstellen.

Zur Mund-Nasen-Bedeckung ist in der Allgemeinverfügung Folgendes geregelt: Bei allen öffentlichen Veranstaltungen, in Vergnügungsstätten, in Kirchen und vergleichbaren Räumlichkeiten von Glaubensgemeinschaften sowie bei Trauerfeierlichkeiten muss von den Besuchern eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, auch am eigenen Sitzplatz. Das bedeutet zum Beispiel, dass Besucher von Fußballspielen eine Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Spieles tragen müssen. In der Gastronomie gilt für die Gäste eine Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in allen Bereichen, außer am Sitzplatz. Empfohlen wird eine Mund-Nasen-Bedeckung darüber hinaus auf besonders belebten Straßen und Plätzen. Kinder unter 6 Jahren müssen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Ausgenommen sind ebenfalls Personen, die wegen gesundheitlicher Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. Die Allgemeinverfügung tritt am Sonntag, 25. Oktober 2020, um 0.00 Uhr in Kraft und gilt zunächst bis zum 15. November 2020, 24.00 Uhr. +++ nh/pm