Justizminister Poseck in Fulda: Besuch im Arbeitsgericht und Sozialgericht

Jusitzminister Poseck und die beiden Direkoren Schütz (Sozalgericht) und Schwarz (Arbeitsgericht) (v.l.n.r.), Foto: Robert Brimberry

„Fulda ist ein ganz wichtiger Justizstandort“, hebt der hessische Justizminister Prof. Dr. Roman Poseck bei seinem Besuch am Arbeitsgericht und Sozialgericht in Fulda hervor. Dieser Satz fiel in Erwähnung, dass in Fulda alle Zweige der Justiz bis auf die Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vorhanden sind. Fulda hat nämlich neben dem Amts- und Landgericht auch ein Arbeitsgericht und ein Sozialgericht sowie eine Justizvollzugsanstalt, so Poseck. Vor dem Hintergrund sei ihm der Besuch an beiden Gerichten wichtig gewesen, weil „gerade die kleinen Gerichte sehr wertvoll“ seien, so Poseck. Dabei betonte er, dass „alle Gerichtsstandorte in Hessen erhalten bleiben“, denn „die Wege zum Gericht sollten nach Möglichkeit auch kurz sein“, so der Justizminister. Für das Fuldaer Arbeitsgericht ist der Besuch eine besondere Ehre, da es mit drei Richterinnen und Richtern sowie neun Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das kleinste in Hessen ist und ein Ministerbesuch daher eher selten üblich ist. Die Direktorin vom Arbeitsgericht, Christine Schwarz, sagte zur Reichweite des Fuldaer Arbeitsgerichts, dass der Gerichtsbezirk von Alheim im Norden bis nach Wächtersbach im Süden reiche und von daher ein großer Flächengerichtsbezirk sei. Nach der Anlage III. zum Hessischen Ausführungsgesetz des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGGAG) gehören 62 Gemeinden und der gemeindefreie Gutsbezirk Spessart zum Arbeitsgerichtsbezirk Fulda. In diesen Bereich fallen unter anderem auch viele große Unternehmen. Nach unseren Recherchen zählen in das Einzugsgebiet des Arbeitsgerichts Fulda unter anderem der Amazon Logistikstandort Bad Hersfeld und andere Globalplayer, wie die Deutsche Post oder der heimische Einzelhandelskonzern Tegut. Das Sozialgericht Fulda hingegen ist eines von sieben Sozialgerichten in Hessen und der Sozialgerichtsbezirk erstreckt sich nach dem hessischen Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz (AGSSG) über die Landkreise Fulda, Bad-Hersfeld und den Vogelsbergkreis. Es hat sieben Richterinnen und Richter sowie 36 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Poseck spricht sich für moderate Gebühr von 30 Euro für Vielkläger im Sozialrecht aus

Justizminister Poseck nahm den Besuch zum Anlass, um über eine Initiative zu sprechen, die er in der Justizministerkonferenz einbringen möchte. So soll es am Sozialgericht Frankfurt am Main einen einzelnen Kläger gegeben haben, der 323 erfolglose erstinstanzliche Verfahren anhängig gemacht hat. Auf zweiter Instanz am Landessozialgericht in Darmstadt sollen es 675 erfolglose Verfahren einer einzelnen Person gewesen sein. Deshalb möchte sich der hessische Justizminister bei den Amtskollegen der anderen Bundesländer auf der Justizministerkonferenz dafür stark machen, dass in solchen Fällen eine Vielklägergebühr eingeführt wird. Grundsätzlich gilt, dass die Verfahren im Sozialrecht vor dem Sozialgericht nach § 183 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für „Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger“ und vor dem Verwaltungsgericht nach § 188 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) „in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung“ kostenfrei ist, wobei die Sozialhilfe seit 2005 zur Zuständigkeit der Sozialgerichte gehört. Alle anderen Prozessbeteiligten zahlen vor dem Sozialgericht nach § 184 Absatz 2 SGG pauschal 150 Euro, vor dem Landessozialgericht 225 Euro und vor dem Bundessozialgericht 300 Euro, soweit kein Mahnverfahren vorausging oder sich nach anderen Vorschriften doch eine Gerichtskostenfreiheit ergibt. Die übliche Gebührenfreiheit betrifft nur die Gerichtskosten und nicht gegebenenfalls anfallende Kosten für Rechtsanwälte oder Gutachter. Genau diese übliche Gebührenfreiheit für Gerichtskosten im Sozialrecht möchte Poseck im Wesentlichen nicht antasten. Vielmehr geht es ihm um eine Art Missbrauchsgebühr für Vielkläger, welche die Sozialgerichte sehr häufig ohne Erfolg anrufen und somit die richterliche Überprüfungspflicht ausnutzen, auch wenn die Sache rechtlich ohne Erfolg bleibt, weil beispielsweise Klagen oder Anträge bereits von Beginn an offensichtlich unzulässig oder unbegründet gestellt wurden. Diese Vielkläger sollen eine Missbrauchsgebühr zahlen. Ab wie viel Klagen oder Anträgen jemand als Vielkläger zählt, ließ Poseck offen. Daher ist es denkbar, dass dies konkret im Gesetz festgesetzt wird oder im Ermessen der Gerichte bleibt. Das Bundesverfassungsgericht hingegen hat eine solche Vielklägergebühr als Missbrauchsgebühr schon seit seinem Bestehen. Zwar sind nach § 34 Absatz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) die Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht grundsätzlich kostenfrei. Von Beginn an gab es aber eine Gebühr gegen einen Missbrauch von Vielklägern. Im Jahr 1951 belief sich die Missbrauchsgebühr zwischen 20 und 1.000 Deutsche Mark. Heute kann die Gebühr dort bei Missbrauch 2.600 Euro betragen (§ 34 Absatz 2 BVerfGG), die im Ermessen des Gerichts erhoben wird, wenn das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass eine missbräuchliche Ausnutzung des Gerichts vorliegt. Bekannt ist beispielsweise eine jüngere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2023, bei dem ein Antragsteller mit einer Missbrauchsgebühr von 1000 Euro belegt wurde, weil er „wiederholt mit gleich gelagerten, völlig aussichtslosen Eingaben [das Bundesverfassungsgericht] befasst hat“ (BVerfG Entscheidung vom 22. Februar 2023 – 2 BvQ 6/23, Rn. 5). Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Missbrauch dann vor, wenn jemand trotz mehrerer Zurückweisungen völlig substanzlos und ohne neue Gesichtspunkte das Verfassungsgericht beschäftigt. Dadurch werde bei missbräuchlicher Anhängigmachung von Verfahren die Wahrnehmung von Grundrechtsschutz, welcher anderen Bürgerinnen und Bürgern zukommen könne, verzögert. Ähnliches strebt Poseck nun für das Sozialrecht an. „In der Regel soll es kostenfrei bleiben. Aber es gibt einzelne Personen, die das Sozialgericht in erheblichem Maße erfolglos in Anspruch nehmen“, sagt er. Allerdings kann er dies für Hessen nicht alleine beschließen, sondern benötigt für eine Gesetzesinitiative aus dem Bundesrat heraus aufgrund der Bundesgesetzgebung einen Konsens aller Bundesländer. Diesen möchte er nun in der Justizministerkonferenz suchen. Seiner Vorstellung nach soll sich die Vielklägergebühr auf „moderate 30 Euro“ belaufen. Für den Gerichtsstandort Fulda sei dies bislang aber kein Thema gewesen, sagt der Fuldaer Sozialgerichtsdirektor Prof. Dr. Carsten Schütz, weil es hier nicht zu Missbräuchen in solchen Dimensionen komme, wie es in Frankfurt oder am Landessozialgericht gekommen sei. Bei Einführung einer solchen Vielklägergebühr würde sie aber auch in Fulda greifen, soweit Vielkläger das Fuldaer Sozialgericht belasten, weil das Gesetz dann in ganz Deutschland Gültigkeit hat.

Akten bei hessischen Sozialgerichten ab April und Arbeitsgerichten ab Juni 2024 digital

Die Digitalisierung macht auch vor der hessischen Justiz keinen Halt. Man habe bereits auf dem digitalen Weg, also über den rechtssicheren Weg, Kontakt mit den Verfahrensbeteiligten, erzählen die beiden Gerichtsdirektoren Schwarz und Schütz. Die Gerichte können von Bürgern, Anwälten oder anderen Verfahrensbeteiligten mit einem speziellen Postfach erreicht werden. Anwälte nutzen beispielsweise ihr elektronisches Anwaltspostfach (beA), Behörden das elektronische Behördenpostfach (beBPo) und Bürger können über das elektronische Bürgerpostfach (eBO) oder per DE-Mail das Arbeitsgericht Fulda (arbg-fulda@egvp.de-mail.de) oder das Sozialgericht Fulda (sg-fulda@egvp.de-mail.de) elektronisch erreichen. Eine übliche und einfache E-Mail genügt den Anforderungen nicht. Dafür gibt es aber das spezielle elektronische Bürgerpostfach oder die DE-Mail. Man kann die elektronischen Postfächer dann dazu nutzen, um eine Klage oder einen Antrag einzureichen sowie um auf Schriftsätze zu antworten. Bei der Nutzung von DE-Mail muss allerdings bedacht werden, dass beim Verschicken die Versandart mit bestätigter Anmeldung erwirkt wird. Auf dem digitalen Weg lassen sich dann auch relativ einfach Dokumente mit vielen Seiten, Bild-, Ton- oder Videodateien versenden, soweit sie als Beweismittel zulässig sind. Anwälte und Behörden müssen bereits – bis auf wenige technische Ausnahmen – seit Beginn des vergangenen Jahres das elektronische Postfach nutzen. Jedoch besteht in der Regel für diese technischen Ausnahmen eine Nachholpflicht auf dem elektronischen Wege. Für Bürger gilt die Pflicht des elektronischen Postfachs nicht. Sie dürfen ihre Sachen weiterhin auf dem Papierweg, Telefax oder über die Rechtsantragsstelle einreichen, soweit sie sich vor dem Arbeitsgericht Fulda und Sozialgericht Fulda selbst vertreten. „Wir kommunizieren seit über vielen Jahren elektronisch“, sagt Schütz. Der elektronische Verkehr führt langfristig dazu, dass die Akten digital sind. Das Stichwort dazu ist die sogenannte E-Akte, bei der alle Dokumente einer Gerichtsakte elektronisch geführt werden. Für die hessischen Sozialgerichte erfolgt die Umstellung bereits im April, während die hessischen Arbeitsgerichte voraussichtlich im Juni 2024 umgestellt werden, erläutert Justizminister Poseck. Mit Blick auf Videokonferenzen ist das Sozialgericht Fulda einen Schritt weiter wie das Arbeitsgericht Fulda. Schütz erzählt, dass in seinem Tätigkeitsbereich am Sozialgericht – dies sind überwiegend Streitigkeiten, bei denen ein Träger eines Krankenhauses, einer Klinik oder Apotheke als Kläger oder Beklagte beteiligt ist – er hauptsächlich nur noch Videokonferenzen durchführe, weil die Prozessbeteiligten in seinem Fall aus ganz Deutschland kommen und diese kein Interesse an einer Extraanfahrt nach Fulda zum Gericht haben. Dies sei aber bei seinen Richterkolleginnen und -kollegen und bei den Fällen, bei denen die Beteiligten aus Fulda oder aus der Umgebung kommen, nicht immer zwingend, dass Gerichtsverhandlungen per Video abgehalten würden. Schwarz hingegen sagt, dass man am Arbeitsgericht noch nicht so weit sei. Man werde in den ersten Schriftsätzen oftmals bereits danach angefragt. Die Verkabelung der Sitzungssäle werde aber derzeit hergestellt, sodass auch die Arbeitsgerichtsbarkeit ziemlich bald in der Lage sein wird, Verhandlungen per Videokonferenz abzuhalten.

Arbeits- und Sozialgericht nicht vom Fuldaer Justiz- und Behörden-Gebäudekarussell betroffen

Wie in Fulda inzwischen allgemein aus diversen Medienberichten bekannt sein dürfte, zieht das Finanzamt Fulda von seinem bisherigen Standort in der Königstraße in die Bardostraße. In diesem Zuge wird die ordentliche Gerichtsbarkeit (Amts- und Landgericht) mit der Staatsanwaltschaft im Gebäude des bisherigen Finanzamtes unterkommen, sagt Poseck. Die Fuldaer Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit sei aber von dem Gebäudekarussell der Fuldaer Justiz- und Finanzbehörden nicht betroffen. Schwarz, Schütz und die Kolleginnen und Kollegen an beiden Gerichten fühlten sich an dem seit 2008 bestehenden Standort am Hopfengarten ganz wohl. Man habe aber grundsätzlich keine Abwehrhaltung vor einem anderen Standort, so Schütz. Schwarz betonte die Bürgernähe und gute Erreichbarkeit vom jetzigen Standort gegenüber vom Justizzentrum. Aus dem Gemäuer des Gebäudes der beiden Gerichte konnte man bei unseren Recherchen aber wahrnehmen, dass die Aufgabe der Kantine im Finanzamt sehr bedauert wird und man sich einen Ersatz wünsche.

Belastung der Justiz hoch und bei der Sozialgerichtsbarkeit sehr hoch

Justizminister Poseck betonte zu dem Themenblock „personelle Auslastung“, dass die Belastung der Justiz grundsätzlich hoch sei. In der Sozialgerichtsbarkeit sei die Belastung aber derzeit besonders hoch. Auf die Frage, inwieweit dies auch mit Blick auf die Juristenausbildung geändert werden könne, sagte der hessische Justizminister, dass es nicht die Frage ist, ob dies Teil der Pflichtfachprüfung sei. Bei einem Gespräch mit Referendaren sei ihm zu Ohr gekommen, dass von diesen eher eine Abschichtung der Inhalte der Pflichtfachprüfung gewünscht sei. Vielmehr müsse die Spezialisierung des Sozialrechts gefördert werden. An allen staatlichen hessischen Universitäten sowie an den Fulda nahen staatlichen Universitäten Würzburg und Göttingen gibt es im klassischen Jura-Studium mindestens einen Schwerpunktbereich, der auch sozialrechtliche Inhalte beinhaltet. Eine umfangreiche Spezialisierung auf dem Gebiet des Sozialrechts findet man beispielsweise im Bachelor of Laws-Studiengang (LL.B.) Sozialrecht an der Hochschule Fulda oder im Kooperationsstudiengang zwischen der Hochschule Fulda und der Universität Kassel mit dem Abschluss Master of Laws(LL.M.) in Sozialrecht und Sozialwirtschaft. Gleiches gilt auch für das Arbeitsrecht, wobei hier bereits im Studium und im Referendariat ein engerer Anschluss an das Jura-Studium gegeben ist. Insbesondere die Referendare am Sozialgericht möchte man fördern, sagt Schütz. Dabei mache man auf die Sozialgerichtsbarkeit aufmerksam, indem man auf verschiedenen Wegen wirbt. Ein Stellenmangel im Richterdienst gibt es allerdings derzeit nicht. Bei der Arbeitsgerichtsbarkeit sei es ähnlich. So konnte erst kürzlich eine Stelle nachbesetzt werden. „Ersatz ist gekommen“, so Schwarz. Probleme bestünden vielmehr im nicht-richterlichen Dienst, erläutert Schütz. „Wir müssen Menschen finden, die mit einer Verwaltungsausbildung kommen“, sagt er. Derzeit biete man befristete Teilzeitstellen an, was selbstverständlich zurzeit auch eher unattraktiv sei. Es gäbe aber die Möglichkeit der Ausbildung vor Ort.

Erheblicher Mangel an Rechtspflegern

Vor große Herausforderungen stelle es beide Gerichte, dass es derzeit schwer sei, an Nachwuchs bei den Rechtspflegern zu kommen. Sowohl die Arbeitsgerichtsbarkeit wie auch die Sozialgerichtsbarkeit wünschten sich in dem Bereich mehr Zulauf. „Nachwuchsgewinnung ist für uns ein sehr zentrales Thema. Das ist für uns schon eine wichtige Aufgabe. Das betrifft alle Laufbahnen und da liege das besondere Augenmerk drauf“, sagt Poseck abschließend. Die beim Gespräch anwesenden Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger erläuterten zum Ende kurz, was sie eigentlich täglich machen. So handle es sich dabei um eine eigene dreijährige Ausbildung, die entsprechend mit einem dualen Studium vergleichbar sei. Zugangsvoraussetzungen dafür sei das Abitur oder Fachabitur. Der Tätigkeitsschwerpunkt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit seien die Bereiche Erbscheine, Grundbuch und Strafvollstreckung. Am Arbeitsgericht beinhaltet dies zudem die Rechtsantragsstelle, Kostenfestsetzung von Rechtsanwälten, Prozesskostenhilfe und das arbeitsgerichtliche Mahnverfahren. Im Sozialgericht seien die Tätigkeiten ähnlich wie bei der Arbeitsgerichtsbarkeit. So zählten dort unter anderem die Rechtsantragsstelle und Kostenfestsetzung von Rechtsanwälten ebenso zu den Aufgaben wie die Verwaltung im Bereich des Sozialgerichts. „Im Bereich des Sozialrechts gibt es traditionell keine Rechtspflege. Neuerdings bilden wir aber Rechtspfleger aus. Der Grund ist, dass Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger auch Entscheidungen treffen müssen, wie es Richter tun. Sie machen dies jedoch nur in den Bereichen, die von den Richtern auf sie übertragen werden“, schob Schütz noch ein. Dies seien die bereits zuvor genannten Bereiche. Die Laufbahn als Rechtspflegerin oder Rechtspfleger wäre dann eine im gehobenen Dienst – also eine im Beamtenverhältnis. Man erhalte auch bei der Ausbildung Anwärterbezüge. Im Ergebnis könne man aber auch bis zu einer Geschäftsstellenleitung aufsteigen. +++ R. Brimberry