Gutachten: NSA-Ermittlungsbeauftragter darf Bundestag nichts vorenthalten

Bundestag,

Berlin. Im Streit zwischen Bundesregierung und Bundestag um Einblick in die berüchtigte Selektorenliste der NSA hat ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags die Position des Parlaments gestärkt: Wenn ein Sonderbeauftragter vom Bundestag ernannt werde, haben die Abgeordneten ebenfalls Recht auf Einblick in die geheimen Unterlagen, steht in dem vertraulichen Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes, das der „Zeit“ vorliegt.

Demnach sei ein Ermittlungsbeauftragter lediglich eine „Hilfsperson“ der Parlamentarier, ihnen allein stehe das Kontrollrecht zu. Zwar habe der Beauftragte „faktisch eine Filterfunktion“, denn er sichte das zur Verfügung gestellte Material, auch das geheime. Aber, so die Gutachter weiter: „In rechtlicher Hinsicht darf dem Ausschuss aber der Zugang zu Material, das dem Ermittlungsbeauftragten zugänglich ist, nicht verweigert werden.“ Der Wissenschaftliche Dienst hat penibel die Geschichte der bisherigen Ermittlungsbeauftragten untersucht. Diese Institution wurde 2001 ins Gesetz geschrieben, 2007 wurde der erste Auftrag erteilt.

Bislang haben sich drei Untersuchungsausschüsse solcher Hilfspersonen bedient, der BND-Untersuchungsausschuss, der Gorleben-Untersuchungsausschuss – und der NSU-Untersuchungsausschuss. Wird der Ermittlungsbeauftragte also über das Untersuchungsausschussgesetz eingesetzt, dann kann es die Bundesregierung den Ausschussmitgliedern oder ihren Obleuten nicht verbieten, die Selektorenliste auch zusätzlich selbst in Augenschein zu nehmen. Die Bundesregierung kann aber theoretisch auch einen eigenen Ermittlungsbeauftragten für die Suchbegrifflisten bestimmen – dieser hätte dann nur nichts mit dem Parlament zu tun. +++ fuldainfo

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