Die am vergangenen Donnerstag von der Landesregierung beschlossenen Regelungen zum Eindämmen des Corona-Virus enthalten auch neue Bestimmungen für den Handel. Um sicherstellen zu können, dass Kundinnen und Kunden den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können, darf sich nur noch eine bestimmte Anzahl an Kundinnen und Kunden pro Quadratmeter zur selben Zeit in einem Geschäft aufhalten.
Hier wird zwischen Räumlichkeiten mit mehr und mit weniger als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche unterschieden. Zur Verkaufsfläche gehören in Einkaufszentren alle für den Publikumsverkehr zugänglichen Flächen, beispielsweise Gänge, Treppen in Verkaufsräumen, Kassenzonen, Windfang sowie die Kunden-Toiletten (vgl. § 11 Abs. 3 BauNVO). Abzugrenzen von der Verkaufsfläche sind hingegen Büro- und Sozialräume, Pkw-Stellplatzflächen sowie Lagerflächen. Falls aus dem Lager direkt verkauft wird oder der Verkaufsraum auch als Lager genutzt wird, ist die Lagerfläche auf die Verkaufsfläche anzurechnen. Dasselbe gilt für Stellplatzflächen, die für den Verkauf genutzt werden, etwa Zelte vor Baumärkten oder Autos, die zu Ausstellungszwecken außerhalb eines Autohauses geparkt werden.
Vom 1. Dezember an gilt also:
- Auf die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche darf höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 10 Quadratmetern eingelassen werden.
- Auf die 800 Quadratmeter übersteigende Verkaufsfläche darf höchstens eine Kundin oder ein Kunde je angefangener 20 Quadratmeter eingelassen werden.
Während des gesamten Einkaufs muss eine Mund-Nasenbedeckung getragen werden. Dies gilt auch in überdachten oder überdeckten Ladenstraßen von Einkaufszentren, überdachten Einkaufspassagen, auf Wochen- und Weihnachtsmärkten, Trödel- oder Antikmärkten etc. sowie vor den Geschäften und auf den dazugehörigen Parkflächen.
Spezial- und Wochenmärkte
Auf Wochen- und Spezialmärkten gibt es keine Begrenzung der Kundenzahl. Daher ist es besonders wichtig, dass Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Gegessen und getrunken werden darf nur in bestimmten, ausgewiesenen Bereichen, am Rande des Marktes und abseits der üblichen Verkehrswege. Die Städte und Gemeinden können auch mehrere Bereiche für den Verzehr von Speisen und Getränken ausweisen, sollte die Fläche für den Markt groß genug sein. Diese Regelungen gelten auch für Märkte mit erheblichem gastronomischen Angebot. Hier ist zudem wichtig, dass es beim Abholen von Speisen und Getränken es nicht zu Gedränge kommt. Sollte es zu Wartezeiten kommen, muss genügend Platz zur Verfügung gestellt werden, um den Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten zu können. Verkäuferinnen und Verkäufer sollten sich beim Verzehr von Speisen und Getränken während Pausen in einen Bereich zurückziehen, in dem kein direkter Kunden- und Kollegenkontakt besteht. +++
Ausführliche Informationen finden Sie hier:
Ein absolut dämlicher Schwachsinn wenn zur gleichen Zeit morgens und mittags in den Rhönenergie Bussen sich Schüler und andere Fahrgäste dicht an dicht drängen und wenn gleichzeitig Schüler an Bushaltestellen OHNE MASKEN (!) herumstehen, ebenfalls dicht an dicht gedrängt wie die Ölsardinen!
Ich fordere den Einzelhandel auf, hier einfach mal Ungehorsam zu zeigen und diesen Mist NICHT zu befolgen! Wo leben wir eigentlich, dass Behördenpupser unser ganzes Leben einschränken und gängeln dürfen? Und wer bitte schön denkt sich so einen Scheiss aus?
Einzelhandel und viele Kleinselbständige krebsen am Rande des Bankrotts herum und dann sowas. Ihr in den Ämtern solltet Euch schämen, die Menschen so herum zu kommandieren!