Es ist ein bemerkenswerter Vorgang, wenn sich die politische Auseinandersetzung einer Kommune bereits wenige Wochen nach einer Wahl nicht um Inhalte, Haushalte oder Projekte dreht, sondern um die Frage, was eine Mehrheit eigentlich ist. In Fulda entzündet sich dieser Streit nun an einem Instrument des hessischen Kommunalrechts, das auf den ersten Blick technisch erscheint, tatsächlich aber den Kern parlamentarischer Ordnung berührt: Wer darf sich auf eine politische Mehrheit berufen – und unter welchen Voraussetzungen?
Die AfD-Fraktion sowie einer ihrer Stadtverordneten haben fristgerecht Wahlwiderspruch gegen die Wahlen der stellvertretenden Stadtverordnetenvorsteher und der ehrenamtlichen Magistratsmitglieder eingelegt. Hintergrund ist die Anwendung der sogenannten Mehrheitsklausel nach § 22 Abs. 4 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes. CDU, Grüne und FDP/FW/FGG hatten in der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 20. April gemeinsame Wahlvorschläge eingebracht und damit Anspruch auf den zusätzlichen Sitz erhoben, den das Gesetz politischen Mehrheiten in bestimmten Kollegialorganen zur Sicherung ihrer Arbeitsfähigkeit einräumt. Für die AfD stellt sich die Sache anders dar: Sie sieht in dieser Konstellation keine belastbare politische Mehrheit, sondern eine lose Zählgemeinschaft, die sich die Vorteile einer Koalition verschaffe, ohne deren politische Verbindlichkeit einzugehen.
Der Streit reicht damit über die konkrete Sitzverteilung hinaus. Er berührt die Frage, ob parlamentarische Mehrheiten allein arithmetisch entstehen oder ob sie einer politischen Substanz bedürfen. Die AfD argumentiert, eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit liege gerade nicht vor. Sie verweist auf öffentliche Äußerungen der beteiligten Fraktionen, die selbst nicht von einer festen Koalition sprechen. Die CDU-Fraktionsvorsitzende Fehrmann beschrieb die Zusammenarbeit gegenüber der Fuldaer Zeitung als „locker“, jede Partei solle ihre „politische DNA bewahren“, verbindliche inhaltliche Vereinbarungen gebe es nicht. Ähnlich äußerten sich die Grünen-Fraktionsvorsitzende Puls sowie der FDP-Fraktionsvorsitzende Grosch. Für die AfD folgt daraus die politische Schlussfolgerung, dass eine bloße Zweckgemeinschaft nicht dieselben rechtlichen Wirkungen entfalten dürfe wie eine dauerhaft angelegte Kooperation.
Ganz von der Hand zu weisen ist diese Argumentation nicht, auch wenn die Rechtsprechung gemeinsame Wahlvorschläge bislang grundsätzlich zulässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat die hessische Mehrheitsklausel bei der Wahl ehrenamtlicher Magistratsmitglieder ausdrücklich gebilligt und gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Fraktionen als zulässig angesehen. Gleichwohl bleibt umstritten, welche Anforderungen an die tatsächliche politische Zusammenarbeit zu stellen sind. Die Gerichte haben bislang keinen formellen Koalitionsvertrag zur Voraussetzung gemacht. Maßgeblich dürfte vielmehr sein, ob eine erkennbare gemeinsame Mehrheitsbildung vorliegt.
Gerade deshalb gewinnt die Frage an Gewicht, wie belastbar die Zusammenarbeit der beteiligten Fraktionen tatsächlich ist. Die AfD verweist darauf, dass bereits bei der ersten gemeinsamen Abstimmung offenbar nicht alle Mitglieder der Zählgemeinschaft den eigenen Wahlvorschlag unterstützt hätten. Politisch mag das nicht ungewöhnlich sein; auch feste Koalitionen kennen Abweichler. Doch die AfD versucht daraus einen anderen Befund abzuleiten: Wenn eine Mehrheit schon im Moment ihrer ersten Bewährungsprobe nicht geschlossen auftrete, könne schwerlich von einer auf Dauer angelegten politischen Einheit gesprochen werden.
Dabei liegt die eigentliche Brisanz womöglich an anderer Stelle. Die AfD bezweifelt nämlich nicht nur die Stabilität der Zusammenarbeit, sondern auch die grundsätzliche Anwendbarkeit der Mehrheitsklausel auf die Wahl stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher. Anders als der Magistrat sei dieses Amt kein Kollegialorgan, dessen politische Arbeitsfähigkeit durch Mehrheitsbildung gesichert werden müsse. Es gehe um Repräsentation und Vertretung im Sitzungsablauf, nicht um Regierungsfähigkeit. Zudem verfüge die stärkste Fraktion bereits über die Stadtverordnetenvorsteherin. Ein zusätzlicher Sitz im Präsidium erscheine daher sachlich kaum zwingend. Gerade dieser Punkt könnte verwaltungsrechtlich interessanter werden als die politische Debatte über Koalitionen und Zählgemeinschaften.
Freilich ist der Vorgang nicht allein juristisch zu betrachten. Die Erklärung der AfD ist zugleich eine politische Anklage gegen die CDU. Fraktionsvorsitzender Pierre Lamely wirft der Union vor, seit der Wahl ausschließlich darauf bedacht zu sein, die AfD von jeder Mitgestaltung fernzuhalten. Nicht die Zukunft der Stadt habe die Gespräche geprägt, sondern die Suche nach einer Konstruktion, die den politischen Konkurrenten aus den Gremien heraushalte. Besonders scharf fällt sein Vorwurf aus, die CDU betreibe ein doppeltes Spiel: Nach außen vermeide sie das offene Bekenntnis zu einer Zusammenarbeit mit den Grünen, um die eigenen Wähler nicht zu verprellen; zugleich nutze sie genau diese Zusammenarbeit, um sämtliche Vorteile bei der Gremienbesetzung auszuschöpfen. Der Vorwurf der „Taschenspielertricks“ zielt deshalb weniger auf das Wahlrecht selbst als auf die politische Selbstbeschreibung der Beteiligten.
Damit wird sichtbar, wie sehr sich in Fulda zwei Ebenen überlagern. Auf der einen Seite steht eine nüchterne juristische Frage über Reichweite und Voraussetzungen der Mehrheitsklausel. Auf der anderen Seite steht ein politischer Machtkampf um Legitimität, Ausgrenzung und den Umgang mit einer erstarkten AfD. Dass die Partei auf ihren Stimmenzuwachs verweist und darin einen Anspruch auf stärkere institutionelle Präsenz ableitet, gehört zur Logik parlamentarischer Konkurrenz. Ebenso gehört es allerdings zum parlamentarischen System, dass Mehrheiten sich organisieren dürfen, um politische Handlungsfähigkeit sicherzustellen. Die Grenze verläuft dort, wo Kooperationen lediglich formal behauptet werden, um rechtliche Vorteile zu erzielen, ohne dass eine tatsächliche gemeinsame politische Verantwortung übernommen wird. Genau an diesem Punkt setzt der Fuldaer Konflikt an.
Sollte der Wahlwiderspruch erfolglos bleiben, kündigt die AfD den Gang vor das Verwaltungsgericht an. Dort würde sich die Debatte von der politischen Bühne in den Bereich kommunalverfassungsrechtlicher Auslegung verlagern. Das Gericht hätte dann zu klären, wie viel politische Verbindlichkeit eine Mehrheit benötigt, um als solche anerkannt zu werden. Die Antwort darauf dürfte über Fulda hinaus Interesse finden. Denn in Zeiten fragmentierter kommunaler Parlamente entstehen vielerorts Konstruktionen zwischen Koalition und Zweckgemeinschaft, zwischen politischer Nähe und taktischer Notwendigkeit. Der Fuldaer Fall zeigt, dass diese Zwischenformen nicht nur politische, sondern zunehmend auch rechtliche Fragen aufwerfen. Ob die Gerichte daraus engere Maßstäbe entwickeln oder die bisherige Praxis bestätigen, wird nicht zuletzt darüber entscheiden, wie flexibel kommunale Mehrheiten künftig organisiert werden können. +++ nh
Das könnte Sie auch interessieren
Entdecke mehr von fuldainfo.de
Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.

Hinterlasse jetzt einen Kommentar