Versammlung „Frieden und Freiheit“ nicht ohne Mund-Nasen-Schutz

Auflagenbescheid sei überwiegend offensichtlich rechtmäßig

Die für das Versammlungsrecht zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Beschluss vom heutigen Freitag den Eilantrag einer Antragstellerin überwiegend abgelehnt. Die Antragstellerin greift mit ihrem Antrag verschiedene Auflagen an, die ihr für eine Versammlung in Fulda erteilt wurden. Die Antragstellerin veranstaltet seit Mai 2020 jeden Samstag zum Thema „Frieden und Freiheit“ Versammlungen in Fulda.

Zuletzt fanden diese auf dem Universitätsplatz statt. Die Stadt Fulda ordnete für die morgen, den 14.11.2020, von 14 bis 17 Uhr geplante Versammlung diverse Auflagen (u. a. Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) aufgrund der Corona-Pandemie an. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch bei der Stadt Fulda und stellte zugleich beim Verwaltungsgericht Kassel einen Eilantrag. Die Kammer lehnte den Eilantrag überwiegend ab. Der Auflagenbescheid sei ganz überwiegend offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere die Auflagen zur Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 m zu Angehörigen eines anderen Hausstandes und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung seien verhältnismäßig. Sie dienten aufgrund der Corona-Pandemie dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens. Dahinter müsse die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit der Antragstellerin zurücktreten.

Der Eilantrag hatte aber insoweit Erfolg, als dass die Stadt Fulda für den Nachweis, dass aus gesundheitlichen Gründen eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht getragen werden könne, verlangte, dass in einem entsprechenden ärztlichen Attest oder einer amtlichen Bescheinigung die Befundtatsachen genannt werden müssten. Die Kammer sah insofern keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass in der Vergangenheit zu Unrecht entsprechende Dokumente ausgestellt worden sind. Daher dürften für die Versammlungsteilnehmer keine verschärften Anforderungen durch die Stadt Fulda gestellt werden. Im Gegen-teil habe die Stadt Fulda in der Begründung der Auflage selbst ausgeführt, dass sie eine strafrechtlich relevante Ausstellung falscher Atteste nicht unterstelle. Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Hessischen Ver-waltungsgerichtshof zu. Aktenzeichen: 6 L 2098/20.KS. +++

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