Verkaufsoffener Sonntag nur aus ganz besonderem Anlass

Das OVG hat dem Antrag von ver.di stattgegeben

Fulda. Das Oberverwaltungsgericht Weimar (OVG) hat entschieden, dass die sonntägliche Ladenöffnung eines besonderen Anlasses bedarf und das Umsatzinteresse der Händler oder ein mögliches Kaufinteresse der Kunden hierfür allein nicht ausreicht. Die Dienstleistungsgewerkschaft ver.di hatte einen Antrag gegen die sonntäglichen Ladenöffnungen in Erfurt eingereicht. Der Antrag richtete sich gegen die Rechtsverordnung der Stadt über das Offenhalten der Verkaufsstellen in der Landeshauptstadt Erfurt aus besonderem Anlass im Jahr 2016 vom 20.11.2015 vorläufig außer Vollzug zu setzen. Hiervon betroffen ist der 01.05.2016, der aus Anlass musikalischer Tanzveranstaltungen eine Öffnung der Läden im Ortsteil Gispersleben ermöglicht, sowie zwei weitere Termine im Laufe des Jahres.

Nach Auffassung des OVG verlangt der im Grundgesetz verankerte Schutz der Arbeitsruhe an Sonn- und Feiertagen einen besonderen Sachgrund, um dennoch eine Öffnung der Läden an diesen Tagen zuzulassen. Insoweit verlange auch das Thüringer Ladenöffnungsgesetz einen „besonderen Anlass“ für ein sonntägliches Offenhalten von Verkaufsstellen. Hierfür reiche aber weder das Umsatzinteresse der Händler noch das Kaufinteresse möglicher Kunden aus. Es bedürfe vielmehr eines solchen Ereignisses, das unabhängig von der Ladenöffnung einen erheblichen Besucherstrom auslöse. Mit anderen Worten müsse also die Ladenöffnung dem Ereignis folgen, und nicht umgekehrt das Ereignis der Ladenöffnung.

Anlass für diesen Überprüfungsantrag war nicht, wie von den Rechtsvertretern des City Management Erfurt e.V. behauptet, nur die Verärgerung über die geplante Öffnung am 1.Mai, sondern es ging ver.di um den grundsätzlichen verfassungsmäßigen Schutz der freien Sonntage. ver.di will damit dazu beitragen, dass sich zukünftig sowohl die Antragsteller als auch die Entscheidungsträger in den Kommunen des besonderen Stellenwertes dieses Tages wieder bewusst werden. „Der Sonntag darf nicht zum allgemeinen Shoppingtag verkommen“, so die Gewerkschaft ver.di.

Die geplanten Veranstaltungen an den hier zur Überprüfung gestellten Tagen sind nach Auffassung des OVG nicht so dimensioniert, dass sie in diesem Sinne Anlass für die Sonntagsöffnung sein könnten. Dem Gericht drängte sich der Verdacht auf, dass die Veranstaltungen nur einen Vorwand liefern sollen, um den ortsansässigen Gewerbetreibenden das Offenhalten der Läden am Sonntag zu ermöglichen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. +++