Wie uns ein Leser mitteilte, war er am vergangenen Freitag in den Fulda-Auen unterwegs und beobachtete dort, dass der Trainingsplatz der SG Barockstadt weiterhin bewässert wurde, obwohl in Fulda derzeit ein Trinkwassernotstand gilt. Der Leser teilte seine Beobachtung der Redaktion mit. Daraufhin haben wir bei der Stadt Fulda nachgefragt, welche Regelungen für die Bewässerung des Trainingsplatzes gelten und was hinter der Bewässerung während des Wassernotstands steckt.
Nach Angaben der Stadt Fulda wird der Trainingsplatz der SG Barockstadt derzeit tatsächlich mit Wasser aus dem öffentlichen Trinkwassernetz bewässert. Dabei handele es sich ausschließlich um eine bedarfsgerechte Erhaltungsbewässerung, also eine sogenannte Abwehrbewässerung. Ziel sei ausdrücklich nicht, den Rasen trotz der extremen Witterung dauerhaft grün zu halten. Vielmehr solle die Rasenfläche vor dauerhaften Schäden bewahrt und ihre Regenerationsfähigkeit erhalten werden.
Eine solche Bewässerung ist nach Angaben der Stadt im Rahmen der geltenden Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Fulda vorgesehen. Die Bewässerung erfolgt seit Inkrafttreten der Allgemeinverfügung ausschließlich in den zulässigen Zeiten. Derzeit ist sie zwischen 20:00 Uhr und 10:00 Uhr möglich. Damit werden insbesondere die Tagesstunden ausgespart, in denen die Verdunstung besonders hoch ist.
Beim Wasserverbrauch unterscheidet die Stadt grundsätzlich zwischen einer regulären Bewässerung, die auf die Aufrechterhaltung eines optimalen Wachstums abzielt, und der deutlich reduzierten Erhaltungs- beziehungsweise Abwehrbewässerung. Bei Letzterer wird nicht versucht, den Rasen während einer extremen Trockenperiode dauerhaft sattgrün zu halten. Im Mittelpunkt steht vielmehr der Schutz der Grasnarbe vor einer vollständigen Austrocknung und damit vor dauerhaften Schäden. Entsprechend liegt die eingesetzte Wassermenge deutlich unter dem Bedarf einer normalen, auf optimales Wachstum ausgerichteten Bewässerung. Die Erhaltungsbewässerung liegt nach Angaben der Stadt etwa zwischen fünf und zehn Litern pro Quadratmeter.
Rechtliche Grundlage für die Bewässerung ist die Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser bei Notständen in der Wasserversorgung der Stadt Fulda. Für Sportanlagen enthält § 2 Abs. 2 Nr. 7 eine eigene Regelung. Danach ist es während eines Trinkwassernotstands verboten, Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz zur Bewässerung und Befeuchtung von Sportanlagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr zu verwenden. Die Verordnung unterscheidet damit ausdrücklich zwischen allgemeinen Rasenflächen und Sportanlagen. Für den Trainingsplatz der SG Barockstadt ist deshalb die spezielle Regelung für Sportanlagen maßgeblich.
Sport- und Trainingsplätze fallen somit ausdrücklich unter § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Gefahrenabwehrverordnung. Ihre Bewässerung wurde auf eine reine Abwehrbewässerung umgestellt, die auf das notwendigste Maß reduziert ist und ausschließlich zwischen 20:00 Uhr und 10:00 Uhr erfolgt.
Eine Sonderregelung für die SG Barockstadt oder andere einzelne Sportvereine gibt es nach Angaben der Stadt nicht. Die Bewässerung der Sportanlagen konzentriert sich vielmehr auf stärker frequentierte Anlagen, die etwa die Hälfte der städtischen Anlagen ausmachen. Auf rund der Hälfte der städtischen Anlagen ist die Bewässerung dagegen gänzlich ausgesetzt.
Auch eine Ausnahmegenehmigung liegt für die Bewässerung des Trainingsplatzes der SG Barockstadt nicht vor. Die Bewässerung erfolgt nicht aufgrund einer Sondergenehmigung, sondern im Rahmen der allgemeinen Regelung für Sportanlagen nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Gefahrenabwehrverordnung.
Eine besondere Bedeutung misst die Stadt Fulda der Herkunft des eingesetzten Wassers bei. Die Gefahrenabwehrverordnung formuliert ausdrücklich den Grundsatz, dass während eines Trinkwassernotstands, soweit eine Verwendung überhaupt zulässig ist, Wasser sparsam eingesetzt und nach Möglichkeit Wasser verwendet werden soll, das nicht aus dem öffentlichen Wasserversorgungsnetz stammt. Wo alternative Wasserquellen wie Regenwasser, Zisternenwasser oder anderes geeignetes Nicht-Trinkwasser zur Verfügung stehen, sind diese grundsätzlich vorzuziehen.
Bei der Bewässerung von Blumenbeeten, Jungbäumen und Junghecken verwendet die Stadt nach eigenen Angaben bereits Brauchwasser. Dabei handelt es sich um Schwimmbadwasser aus Ziehers Nord sowie um Wasser aus Spülvorgängen der CO2-Filteranlagen der RhönEnergie beziehungsweise des Wasserwerks in der Frankfurter Straße.
Für die Bewässerung von Sport- und Trainingsplätzen gelten während des aktuellen Trinkwassernotstands damit klare zeitliche Einschränkungen. Wasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz darf für die Bewässerung und Befeuchtung von Sportanlagen zwischen 10:00 Uhr und 20:00 Uhr nicht verwendet werden. Außerhalb dieses Zeitfensters sind Bewässerungen nach der Verordnung grundsätzlich möglich.
Für Sand- und Kunstrasenplätze besteht darüber hinaus eine weitere Regelung. Dort darf tagsüber zusätzlich eine höchstens fünfminütige Oberflächenbewässerung pro Stunde und Platz erfolgen. Dies betrifft beispielsweise auch Sand-Tennisplätze.
Die Stadt Fulda verfolgt nach eigenen Angaben insgesamt den Grundsatz, so wenig Wasser wie möglich und zugleich so viel Wasser einzusetzen, wie fachlich und rechtlich notwendig ist. Bei den stärker frequentierten Sportanlagen bedeutet dies derzeit eine auf das notwendige Maß reduzierte Erhaltungsbewässerung. Der Trainingsplatz der SG Barockstadt wird damit trotz des geltenden Trinkwassernotstands weiterhin bewässert, allerdings nur innerhalb der für Sportanlagen vorgesehenen Zeiten und nicht aufgrund einer besonderen Ausnahmegenehmigung.
Die Beobachtung des Lesers in den Fulda-Auen hat damit einen konkreten Hintergrund: Die Bewässerung des Trainingsplatzes ist während des Trinkwassernotstands nicht grundsätzlich untersagt. Entscheidend sind vielmehr die für Sportanlagen geltenden zeitlichen Vorgaben und die Beschränkung auf eine notwendige Erhaltungs- beziehungsweise Abwehrbewässerung. Die Stadt stellt zugleich klar, dass es sich bei der SG Barockstadt nicht um eine bevorzugte Ausnahme handelt, sondern um die Anwendung der allgemeinen Regelung für Sportanlagen. +++
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