RP Kassel darf Erhöhung der Kreisumlage anordnen

† Dr. Walter Lübcke

Kassel. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass die Kommunalaufsicht einen überschuldeten Landkreis zur Erhöhung der Kreisumlage anweisen darf. Damit beendete das oberste deutsche Verwaltungsgericht einen mehrjährigen verwaltungsrechtlichen Streit, in dem der Landkreis Kassel gegen diese Anweisung der Kommunalen Finanzaufsicht beim Regierungspräsidium Kassel geklagt hatte. „Mit dieser Entscheidung hat das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands die hessenweit einheitliche Praxis der Kommunalaufsicht der Regierungspräsidien bestätigt. Selbstverständlich freue ich mich, dass die Rechtauffassung der Kommunalaufsicht im Regierungspräsidium Kassel bestätigt wurde, aber es ist für alle Beteiligten gut, dass diese Frage letztinstanzlich geklärt wurde“, sagte Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke nach seiner Rückkehr aus Leipzig, wo er die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich verfolgt hatte.

„Kommt ein Kreis sei­ner Ver­pflich­tung, einen aus­ge­gli­che­nen Haus­halt zu er­stel­len, be­harr­lich nicht nach, dann darf er kom­mu­nal­auf­sicht­lich zu Maß­nah­men an­ge­wie­sen wer­den, die ge­gen­über den kreis­an­ge­hö­ri­gen Ge­mein­den recht­lich zu­läs­sig sind. Dazu kann auch eine Er­hö­hung der Kreis­um­la­ge ge­hö­ren.“ So heißt es in einer heute veröffentlichten Presseinformation des Bundesverwaltungsgerichts zu der Entscheidung. Der Landkreis Kassel hatte trotz Auf­for­de­rung durch das Regierungspräsidium weder eine An­he­bung des Kreis­um­la­ge­sat­zes für das Haus­halts­jahr 2010 noch Ein­spar­maß­nah­men in ent­spre­chen­der Höhe be­schlos­sen. Daraufhin hatte die Kommunalaufsicht beim RP den Landkreis angewiesen, den He­be­satz für die Kreisum­la­ge um drei Prozentpunkte zu er­hö­hen. Vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt hatte der Landkreis Kassel dagegen zunächst erfolgreich geklagt, wurde je­doch in der Be­ru­fungs­in­stanz durch den Hessischen Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ab­ge­wie­sen.

Die Re­vi­si­on des Klä­gers hatte kei­nen Er­folg. Der Hessische Ver­wal­tungs­ge­richts­hof ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht davon aus­ge­gan­gen, dass der Landkreis Kassel sei­ner im Rah­men der kom­mu­na­len Selbst­ver­wal­tung zu be­ach­ten­den Pflicht zum Haus­halts­aus­gleich nicht nach­ge­kom­men war. Gegen diese Pflicht zum Haushaltsausgleich hatte der Landkreis mit einer unzureichenden finanziellen Ausstattung durch das Land Hessen argumentiert. Doch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Landkreis sich mit diesem Argument der Pflicht zur Vorlage eines ausgeglichenen Haushalt nicht entziehen konnte.

Die Kom­mu­nal­auf­sicht durf­te also nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit einer An­wei­sung zur Er­hö­hung des Kreis­um­la­ge­sat­zes auf eine Ver­rin­ge­rung des Haus­halts­de­fi­zits des Krei­ses hin­wir­ken. Außerdem bestätigte das Gericht die Aussage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Anordnung des Regierungspräsidiums zur Erhöhung der Kreisumlage die Be­lan­ge der kreis­an­ge­hö­ri­gen Ge­mein­den, denen einen fi­nan­zi­el­le Min­dest­aus­stat­tung zur Wahr­neh­mung ihrer Auf­ga­ben ver­blei­ben muss, ge­wahrt wor­den. +++ fuldainfo

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