Kassel. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat gestern entschieden, dass die Kommunalaufsicht einen überschuldeten Landkreis zur Erhöhung der Kreisumlage anweisen darf. Damit beendete das oberste deutsche Verwaltungsgericht einen mehrjährigen verwaltungsrechtlichen Streit, in dem der Landkreis Kassel gegen diese Anweisung der Kommunalen Finanzaufsicht beim Regierungspräsidium Kassel geklagt hatte. „Mit dieser Entscheidung hat das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands die hessenweit einheitliche Praxis der Kommunalaufsicht der Regierungspräsidien bestätigt. Selbstverständlich freue ich mich, dass die Rechtauffassung der Kommunalaufsicht im Regierungspräsidium Kassel bestätigt wurde, aber es ist für alle Beteiligten gut, dass diese Frage letztinstanzlich geklärt wurde“, sagte Regierungspräsident Dr. Walter Lübcke nach seiner Rückkehr aus Leipzig, wo er die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich verfolgt hatte.
„Kommt ein Kreis seiner Verpflichtung, einen ausgeglichenen Haushalt zu erstellen, beharrlich nicht nach, dann darf er kommunalaufsichtlich zu Maßnahmen angewiesen werden, die gegenüber den kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zulässig sind. Dazu kann auch eine Erhöhung der Kreisumlage gehören.“ So heißt es in einer heute veröffentlichten Presseinformation des Bundesverwaltungsgerichts zu der Entscheidung. Der Landkreis Kassel hatte trotz Aufforderung durch das Regierungspräsidium weder eine Anhebung des Kreisumlagesatzes für das Haushaltsjahr 2010 noch Einsparmaßnahmen in entsprechender Höhe beschlossen. Daraufhin hatte die Kommunalaufsicht beim RP den Landkreis angewiesen, den Hebesatz für die Kreisumlage um drei Prozentpunkte zu erhöhen. Vor dem Verwaltungsgericht hatte der Landkreis Kassel dagegen zunächst erfolgreich geklagt, wurde jedoch in der Berufungsinstanz durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Recht davon ausgegangen, dass der Landkreis Kassel seiner im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung zu beachtenden Pflicht zum Haushaltsausgleich nicht nachgekommen war. Gegen diese Pflicht zum Haushaltsausgleich hatte der Landkreis mit einer unzureichenden finanziellen Ausstattung durch das Land Hessen argumentiert. Doch das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Landkreis sich mit diesem Argument der Pflicht zur Vorlage eines ausgeglichenen Haushalt nicht entziehen konnte.
Die Kommunalaufsicht durfte also nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit einer Anweisung zur Erhöhung des Kreisumlagesatzes auf eine Verringerung des Haushaltsdefizits des Kreises hinwirken. Außerdem bestätigte das Gericht die Aussage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, dass bei der Anordnung des Regierungspräsidiums zur Erhöhung der Kreisumlage die Belange der kreisangehörigen Gemeinden, denen einen finanzielle Mindestausstattung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbleiben muss, gewahrt worden. +++ fuldainfo