
In den Mini-Supermärkten "Tegut Teo" konnte man bisher auch sonn- und feiertags einkaufen. Wie der Verwaltungsgerichtshof urteilte verstieß der Händler damit allerdings gegen das Ladenöffnungsgesetz. "Begehbare Automaten können mit einem reduzierten Warensortiment voll digitalisiert und gänzlich ohne Personal in den Märkten, die Nahversorgung etwa in dünn besiedelten ländlichen Regionen sichern. Dies dient auch dem Schutz einer alternden ländlichen Bevölkerung, deren Mobilität oft eingeschränkt ist. Insbesondere im ländlichen Raum bieten sie die Möglichkeit, auch an Sonntagen sogar ohne Personaleinsatz die Nahversorgung zu gewährleisten, ohne dabei die Sonntagsruhe unverhältnismäßig zu stören", so Sven Rohde Hauptgeschäftsführer, Handelsverband Hessen.
"Branchenübergreifend ist auch im Einzelhandel ein sich immer weiter zuspitzenden Arbeits- und Fachkräftemangel angekommen ist. Auch vor diesem Hintergrund wird eine Digitalisierung der Vertriebswege zur Kompensation des zunehmenden Fachkräftemangels an Bedeutung gewinnen. So kann diese Technik perspektivisch auch die Daseinsvorsorge in städtischen Ballungsräumen zuverlässig absichern und damit einen wesentlichen Beitrag zum sozialen Frieden in Hessen leisten. Außerdem können die neuen personallosen und digitalisierten Vertriebsformen einen attraktiven stationären Branchenmix in lebendigen Innenstädten sichern und so einen Beitrag für die Zukunft der hessischen Innenstädte und Stadtteilzentren leisten.
Die rasante technische Entwicklung bei den personalfreien Vertriebssystemen in der globalisierten Welt darf nicht ignoriert werden. Handelsunternehmen in Hessen benötigen mit Blick auf ihre zukünftige Wettbewerbsfähigkeit Investitionen und praktische Erfahrungswerte im Umgang mit diesen autonomen Vertriebssystemen. Diese bieten den Unternehmen auch die Möglichkeit, trotz Fachkräftemangels weiterhin wirtschaftliches Wachstum in der Branche zu generieren. Dies ist unerlässlich, damit in der Branche auch weiterhin die für die Erhaltung der
Wettbewerbsfähigkeit so wichtigen Investitionen getätigt werden können. Flächen- und Sortimentsbeschränkungen sind angesichts dieser Herausforderungen nicht zielführend, da sie
innovationshemmend wirken würden. Ein gesetzliches Verbot der Sonn- und Feiertagsöffnung von personallosen und voll digitalisierten begehbaren Automaten in Hessen wäre keinesfalls zielführend, da dies innovationshemmend wirken und somit die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit des Handels beeinträchtigen würde. Um die begehbaren Automaten rentabel betreiben zu können, ist die Möglichkeit zur Öffnung an Sonn- und Feiertagen unerlässlich", so Sven Rohde in seinem Steament.
Allianz für den freien Sonntag Hessen begrüßt Urteil
„Sonntagsschutz ist mehr als Arbeitsschutz für die von sonntäglichen Ladenöffnungen betroffenen Beschäftigten, sondern Erhalt eines wesentlichen Kulturgutes. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner jüngsten Entscheidung ausdrücklich bestätigt und gestärkt“, erklärt Bernhard Schiederig für die „Allianz für den freien Sonntag Hessen“: „Dieses Mal waren wir zwar we-der Klägerin noch Beteiligte, doch war unser Interesse an dem seit mehr als zwei Jahren laufenden Verfahren des Lebensmitteleinzelhändlers Tegut gegen die Stadt Fulda sehr groß. Denn schließlich ging es um die Fragen: Reichen die Regelungen des Hessischen Ladenöffnungsgesetzes zu dem im Grundgesetz garantierten Schutz des arbeitsfreien Sonntags aus? Dürfen angeblich ‚personalfreie‘ Verkaufsstellen beliebig ‚auf die grüne Wiese gesetzt‘ werden und gehen bei der Bewertung als so genannte ‚Automaten‘ durch?“ Für die „Allianz für den freien Sonntag“ ist darüber hinaus besonders wichtig, dass der VGH das von Tegut vorgetragene Argument zurückwies, „mit dem Verzicht auf den Einsatz von Verkaufspersonal“ werde „das dem Landenschlussrecht zu Grunde liegen-de Ziel des Arbeitnehmerschutzes erreicht“. Demgegenüber betonte der VGH wie in zahlreichen Gerichtsverfahren die „Allianz für den freien Sonntag“ gegen verkaufsoffene Sonntage weitblickend, der arbeitsfreie Sonntag diene „nicht allein dem Arbeitnehmerschutz, sondern auch dem Ziel, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen“. +++