Caritas Fulda begrüßt neue Gesetzesregelung der halbierten Entschuldungsfrist

Sperrfrist-Verlängerung wird demgegenüber kritisch gesehen

Nach der Inkraftsetzung des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens durch den Gesetzgeber gilt nun – auch rückwirkend für in jüngster Zeit beantragte Insolvenzverfahren – eine dreijährige Entschuldungsfrist für natürliche Personen im Verbraucherinsolvenzverfahren. Bisher hatte diese Frist sechs Jahre betragen. Die Neuregelung des Gesetzes basierte auf einer EU-Vorgabe von 2019 (Europäische Restrukturierungsrichtlinie), die umgesetzt werden musste.

Die Caritas im Bistum Fulda, die durch mehrere Regional-Caritasverbände eine Schuldnerberatung anbietet, begrüßt die neue Gesetzeslage als Erleichterung für ihre Klientel, heißt es in einer Mitteilung. „Menschen, die überschuldet sind, haben dadurch die Chance, sich in einer angemessenen Zeitspanne zu konsolidieren, die Schulden abzubauen und dann ohne die Altlasten neu anzufangen“, erläutert der Fuldaer Diözesan-Caritasdirektor Dr. Markus Juch die Haltung des katholischen Wohlfahrtsverbandes. „Zu privaten Überschuldungen kann es ganz unverhofft kommen – das hat die Corona-Krise bewiesen, als viele Menschen völlig unvermutet ihre Arbeit verloren hatten“, führt er weiter aus. „All diese Menschen sollten das Recht auf einen Neustart haben, und in dieser Hinsicht hilft ihnen die neue Gesetzeslage.“

Weniger zufrieden ist die Caritas mit ihrer Schuldnerberatung damit, dass das neue Gesetz die Verlängerung der Sperrfrist bis zur Einleitung eines erneuten Verbraucherinsolvenzverfahrens von bisher zehn auf künftig elf Jahre vorsieht. Insgesamt jedoch, so Juch, sei das neue Gesetz eine gute Grundlage, damit die Caritas-Schuldnerberaterteams im Rahmen ihrer fachlichen Betreuung vor allem den langjährig überschuldeten Klientinnen und Klienten eine gute substanzielle Perspektive aufzeigen können. +++

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