Bundesrat macht Weg zu höherem Pflegebeitrag frei

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Der Bundesrat hat den Weg für höhere Pflegebeiträge freigemacht. Die Länderkammer stimmte am Freitag der Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 zu.

Mit dem Beschluss hebt die Bundesregierung den Beitragssatz zum 1. Januar 2025 um 0,2 Punkte an. Er liegt dann bei 3,6 Prozent. Die höheren Beiträge hätten Mehreinnahmen der sozialen Pflegeversicherung von rund 3,7 Milliarden Euro zur Folge, so die Bundesregierung. Langfristig steige der Beitrag damit entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung. Die Anhebung stelle die Finanzierung bereits vorgesehener Leistungen der sozialen Pflegeversicherung ab 2025 wieder sicher.

Durch den demografischen Wandel stehe die soziale Pflegeversicherung vor großen Herausforderungen, heißt es in der Begründung der Verordnung. Bereits jetzt sei eine steigende Zahl der Pflegebedürftigen zu verzeichnen, während die Zahl der Beitragszahlenden weiter sinke. Erschwerend komme hinzu, dass in den Jahren 2022 und 2023 die Zahl der Menschen mit Pflegebedarf noch schneller zugenommen hat, als es zu erwarten gewesen wäre. Auch die Corona-Pandemie wirke sich finanziell nach wie vor negativ aus. All dies führe zu höheren Ausgaben der Pflegeversicherung, die mit dem derzeitigen Beitragssatz nicht zu finanzieren seien.

Bundesrat stimmt Grundgesetzänderung für Verfassungsgericht zu

Der Bundesrat hat den Grundgesetzänderungen für eine stärkere Absicherung des Bundesverfassungsgerichts zugestimmt. Am Freitag erzielte das Vorhaben in der Länderkammer die nötige Zweidrittelmehrheit, lediglich Brandenburg enthielt sich.

Einen Tag zuvor hatte der Bundestag mit großer Mehrheit für die Anpassungen in der Verfassung votiert. Mit dem Vorhaben sollen wesentliche Strukturmerkmale des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz festgeschrieben werden. Zudem soll für den Fall einer Blockade bei der Richterwahl ein Ersatzwahlmechanismus eingeführt werden.

Dafür sollen die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes geändert werden. In Artikel 93 soll künftig der Status als Verfassungsorgan und die Organisation des Bundesverfassungsgerichts verankert werden. Festgeschrieben werden soll unter anderem, dass das Gericht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern besteht. Ebenso sollen die Amtszeit von zwölf Jahren, die Altersgrenze der Richter, das Wiederwahlverbot und die Geschäftsordnungsautonomie des Gerichts in dem Artikel normiert werden.

Artikel 94 regelt dann künftig die Zuständigkeiten des Gerichts, die bisher in Artikel 93 geregelt sind. Zudem soll die Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts explizit im Grundgesetz festgeschrieben werden. Die Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts soll laut Entwurf künftig in Artikel 93 (bisher: Artikel 94) grundgesetzlich geregelt werden. Die Richter sollen weiterhin je zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden.

Neu aufgenommen werden soll ein Ersatzwahlmechanismus, der greifen soll, „wenn innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht zustande kommt“. Dann soll das Wahlrecht vom jeweils anderen Wahlorgan wahrgenommen werden, wenn das eigentlich zuständige Wahlorgan innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Wahlvorschlags durch das Plenum des Bundesverfassungsgerichts keinen neuen Richter gewählt hat.

Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz sieht aktuell vor, dass das Plenum des Bundesverfassungsgerichts eigene Wahlvorschläge unterbreiten kann, wenn eine Richterwahl nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ende der Amtszeit beziehungsweise dem vorzeitigen Ausscheiden eines Richters oder einer Richterin erfolgt ist. Voraussetzung ist zudem die Aufforderung durch das älteste Mitglied des Wahlausschusses des Bundestages beziehungsweise die Spitze des Bundesrates. +++


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