BGH bestätigt Strafbarkeit von Cum-Ex-Geschäften

Boddenberg: Urteil des Bundesgerichtshof ist wegweisend

Bundesgerichtshof. Foto: Nikolay Kazakov

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erstmals die Strafbarkeit sogenannter Cum-Ex-Aktiengeschäfte bestätigt. Es handele sich um strafbare Steuerhinterziehung, urteilten die Karlsruher Richter. Es ist die erste höchstrichterliche Entscheidung in dem Steuerskandal. Gewinne aus den umstrittenen Geschäften können laut BGH eingezogen werden. Konkret ging es in dem Verfahren um die Revisionen von zwei Angeklagten, die vom Landgericht Bonn im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung bzw. Beihilfe zur Steuerhinterziehung in mehreren Fällen zu Bewährungsstrafen verurteilt worden waren. Bei einem der Angeklagten waren Taterträge in Höhe von 14 Millionen Euro eingezogen worden. Letzterer griff mit seinem Rechtsmittel nur die ihn betreffende Einziehung von Taterträgen an, während der andere Angeklagte sich insgesamt gegen seine Verurteilung wandte. Die Revisionen wurden vom BGH verworfen.

„Das Urteil des Bundesgerichtshof ist wegweisend. Nun ist höchstrichterlich entschieden: Cum-Ex-Geschäfte sind strafbar. Wer sich einmal gezahlte Steuern mehrfach erstatten lässt, nutzt nicht bloß geschickt eine Gesetzeslücke aus. Er begeht einen Steuerbetrug und muss dafür bestraft werden. Diese Rechtsauffassung vertritt die Hessische Steuerverwaltung seit jeher. Das Urteil ist daher eine Bestätigung für alle hessischen Steuerfahnderinnen und Steuerfahnder sowie Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer, die in speziellen Ermittlungsgruppen unter der Leitung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt seit Jahren mit der Aufarbeitung der Cum-Ex-Geschäfte befasst sind. Sie werden ihre erfolgreiche Arbeit im Kampf gegen Steuerkriminalität nun mit dem Rückenwind aus Karlsruhe fortsetzen können“, so Hessens Finanzminister Michael Boddenberg. +++