ADAC: Maske darf Gesicht nicht verhüllen

Ab Montag, den 27. April 2020 beim Einkaufen und im ÖPNV eine Maskenpflicht. Wer auch beim Autofahren einen Mundschutz trägt, muss darauf achten, dass das Gesicht trotz Maske erkennbar bleibt. Ansonsten droht ein in Hessen ein Bußgeld von 50 Euro. Darauf weist der ADAC hin.

„Bei handelsüblichen, richtig angelegten Masken ist das eigentlich kein Problem, weil das Gesicht damit im Normalfall noch zu erkennen ist“, sagt Rechtsexpertin Elke Hübner. Bei selbstgemachten Masken kann es jedoch vorkommen, dass diese das Gesicht zu weit verdecken. Darüber hinaus sollten Brillenträger beachten, dass je nach Beschaffenheit des Mundschutzes beim Tragen die Gläser beschlagen können. Die Masken dürfen die Sicht nicht beeinträchtigen.

Das Verbot, sein Gesicht zu verhüllen oder zu verdecken, ist in der Straßenverkehrsordnung (§23 Abs. 4) geregelt. In einer Polizeikontrolle trifft es den Fahrzeugführer. Bei Blitzerfotos versuchen die Behörden trotzdem, den Fahrer zu ermitteln und u.a. an der Augenpartie zu erkennen. Ist das nicht möglich kann dem Fahrzeughalter das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden. Die entsprechenden Verfahrenskosten (21,50 Euro bis 200 Euro) gehen dann zu Lasten des Fahrzeughalters.

„Wenn der Mundschutz wirklich aus Gesundheitsgründen getragen wird, sollten die Behörden von einer Ahndung absehen. Das wird in dieser Zeit auch großzügiger so gehandhabt. Letztendlich ist es aber eine Einzelfallentscheidung und liegt im Ermessen des Polizeibeamten“, erklärt Hübner. Wer hingegen eine Maske trägt, um sein Gesicht zu verhüllen und unerkannt Verkehrsverstöße zu begehen, kann nicht auf ein Entgegenkommen der Polizei hoffen. Hier greifen die Behörden konsequent durch. +++

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