Zahnbehandlungen – was die GKV noch leistet

Zahnärzte dürfen mehr berechnen

Fulda. Gesetzlich Versicherte erhalten für Zahnersatz lediglich einen pauschalen Festzuschuss. Die Differenz zum Rechnungsbetrag muss der Patient aus eigener Tasche bezahlen. Dies kann insbesondere bei höherwertigem Zahnersatz teuer werden. Dies gilt in der Regel auch bei einer Krankenversicherung für ausländische Gäste.

Bonusheft bringt höhere Zuschüsse

Der Festzuschuss beträgt 50 Prozent der Kosten, welche durch die Krankenkassen und Zahnärzte für eine Regelversorgung festgelegt wurden. Hierzu gehört beispielsweise eine Brücke aus Metalllegierung ohne Goldanteil. Die restlichen Kosten müssen vom Versicherten selbst übernommen werden. Patienten die ihre regelmäßigen Kontrollbesuche beim Zahnarzt durch einen Stempel im Bonusheft nachweisen können erhalten im sechsten Jahr einen erhöhten Zuschuss von 60 Prozent. Nach zehn Jahren beträgt der Zuschuss ab dem elften Jahr 65 Prozent. Neben der Regelversorgung können sich Patienten beim Zahnersatz auch für höherwertige Materialien entscheiden. So kann statt einer Brücke beispielsweise ein Implantat gewählt werden. Der Kassenzuschuss erhöht sich hierfür allerdings nicht.

Zahnärzte dürfen mehr berechnen

Zu beachten ist, dass Zahnärzte für Zusatzleistungen höhere Honorare in Rechnung stellen dürfen. Im Gegensatz zur Regelversorgung gibt es hierfür keine von den Krankenkassen vorgeschriebenen Sätze. Je nach Schwierigkeitsgrad können Zahnärzte bis zum 3,5fachen des Gebührensatzes abrechnen. Bei privatversicherten Patienten werden diese Kosten in der Regel übernommen.

Zahnbehandlungen werden übernommen

Für sonstige Zahnbehandlungen entstehen Kassenpatienten keine zusätzlichen Kosten. Dies gilt beispielsweise für das Entfernen von Karies oder das Ziehen von Zähnen. Wurzelkanalbehandlungen sowie die jährliche Zahnsteinentfernung gehören ebenfalls zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Füllungen werden allerdings nur mit dem jeweils preiswertesten Material übernommen. So besteht ein Anspruch auf Kunststoff-Füllungen nur dann, wenn diese im sichtbaren Bereich liegen. +++