Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) pocht auf eine zügige Verabschiedung des überarbeiteten Klimaschutzgesetzes. „Der Kabinettsbeschluss zur Novellierung des Bundes-Klimaschutzgesetzes liegt nun bereits mehr als 9 Monate zurück, seit der ersten Lesung am 22. September 2023 befindet sich das KSG im parlamentarischen Verfahren“, schreibt Wissing in einem Brief an die Fraktionsvorsitzenden der Ampel-Koalition, über den die „Bild“ berichtet.
Dass die Novelle nach wie vor nicht in Kraft sei, führe zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten, die weder dem Klima noch dem Ansehen der Bundesregierung dienten, so Wissing. „Sofern das novellierte KSG nicht vor dem 15. Juli 2024 in Kraft tritt, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach den geltenden Bestimmungen des KSG verpflichtet, ein Sofortprogramm vorzulegen, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors Verkehr in den kommenden Jahren bis 2030 sicherstellt.“ Eine entsprechende Reduzierung der Verkehrsleistung ist nach Ansicht des FDP-Politikers „nur durch restriktive und der Bevölkerung kaum vermittelbare Maßnahmen wie flächendeckende und unbefristete Fahrverbote an Samstagen und Sonntagen möglich“.
Die Bundesregierung hat 2021, 2022 und 2023 gegen die CO2-Minderungsziele im Verkehrssektor gerissen. Zuletzt sind die Treibhausgasemissionen in dem Sektor sogar weiter gestiegen. Für jeden Verstoß hätte die Bundesregierung dem Gesetz zufolge ein Sofortprogramm auflegen müssen, um die überschüssigen Emissionen einzusparen. Ob Verpflichtungen durch das Gesetz rückwirkend durch die Novelle ignoriert werden dürfen, ist fraglich. Derzeit liegt ein Urteil des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in der Sache nach einer Revision der Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht.
Mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes soll die Einhaltung von Sektorzielen nicht mehr überprüft werden. Stattdessen sollen Defizite in manchen Sektoren mit Fortschritten in anderen Sektoren verrechnet werden. Darüber hinaus sollen die Überprüfungen seltener und nur noch in der Vorausschau stattfinden. Kritiker bezweifeln, dass dies den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Es hatte 2020 argumentiert, in allen Lebensbereichen müssten „Entwicklungen einsetzen, die ermöglichen, dass von grundrechtlicher Freiheit auch später noch, dann auf der Grundlage CO2-freier Verhaltensalternativen, gehaltvoll Gebrauch gemacht werden kann“. Der Gesetzgeber sei „verfassungsrechtlich verpflichtet“, grundlegende „Voraussetzungen und Anreize dafür zu schaffen, dass diese Entwicklungen einsetzen“. +++