Themen in der Stadtverordnetenversammlung waren auch Toiletten und Starkregenereignisse

Konzepte zur Raumlüftung an Schulen

In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung wurden gestern unter anderem auch Anfragen und Anträge der Fraktionen behandelt. Hierbei ging es um die Situation der Fuldaer Sportvereine, die folgen der Starkregenereignisse des Klimawandels, ein Raumlüftungskonzept für Schulen zum nächsten Schuljahr, die Behandlung Geschlechter in den Sanitäranlagen des Schlosstheaters und eine Katzenverordnung.

In Fulda gibt es laut Stadt-Homepage weit über 70 Sportvereine, angefangen von Fußball, Tennis, Kanu, Turnen bis zum Minigolf, Fliegen, Tanzen und vieles mehr. Der Lockdown hat dazu geführt, dass den Vereinen die Einkünfte weggebrochen sind, um weiterhin die Vereinsarbeit finanzieren und gestalten zu können. Die CDU wollte wissen ob es Erhebungen über die finanziellen Auswirkungen der letzten beiden Lockdowns auf Fuldaer Vereine gibt und ob die Corona-Situation zu einem verstärkten Mitgliederschwund geführt hat? Dazu gab Bürgermeister Wehner: „In der Stadt Fulda gibt es ca. 79 gemeldete Sportvereine. Die Mitgliederzahlen werden uns vom LSB h jährlich gemeldet. Anhand dieser Angaben kann für die Sportvereine der Stadt Fulda berichtet werden, dass ein Mitgliederrückgang von 24.853 im Jahr 2020 auf 24.390 im Jahr 2021 zu verzeichnen war. Dies entspricht einem Rückgang von 1,86 Prozent, wobei der Rückgang im Jugendbereich höher ausgefallen ist als im Erwachsenenbereich. Der LSB H hat sich in seiner Ausgabe Nr. 8 aus 2021 ausführlich dieser Thematik gewidmet und Verluste bei den Mitgliedern im ganz Hessen feststellen müssen. Die hessenweit zu beobachtenden Rückgänge im Bereich der Kinder könnte unter anderem darauf zurückzuführen sein, dass keine Nachwuchsarbeit betrieben und in der Folge auch keine neuen Mitglieder gewonnen werden konnten. Die finanziellen Verhältnisse der Vereine sind uns grundsätzlich nicht bekannt. Aus diesem Grund sind auch jetzt keine Angaben über die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie möglich. Die Stadt Fulda unterstützt die Fuldaer Sportvereine durch die weiterhin kostenfreie Bereitstellung der städtischen Sporthallen und der städtischen ungedeckten Sportflächen. Zusätzlich werden im Rahmen der Sportförderung allgemeine Sportfördermittel an die Sportvereine ausgezahlt, deren Höhe sich anhand der Zahl der im Verein gemeldeten Kinder und Jugendlichen bemisst. In diesem Jahr wurden die allgemeinen Sportfördermittel auf 100.000 Euro aufgestockt. Die regulär für Ende eines Jahres ausstehende Auszahlung wurde in diesem Jahr aufgrund der besonderen Situation auf Mitte des Jahres verlegt, sodass die Sportvereine bereits im Juli 2021 mit der Auszahlung rechnen können. Zusätzlich wurden weitere 23.000 Euro als Corona-Sonderzahlung für die Sportvereine zur Verfügung gestellt. Über die Verteilung dieser Mittel wird im Augenblick eine Förderrichtlinie in Absprache mit dem Sportverband der Stadt Fulda erarbeitet.“

Starkregenereignisse

Die SPD fragte zu den Starkregenereignisse in Folge des Klimawandels nach. Die Fraktion wollte wissen welche Schlüsse der Magistrat aus den Folgen dieses Starkregens, sowohl für die Kommune als auch für die Entwässerung zieht. „Mit dem Problem von Überschwemmungen nach Starkregenereignissen müssen sich Kommunen stärker als zuvor auseinandersetzen. In diesem Zusammenhang wurden in der Vergangenheit bereits verschiedene Maßnahmen getroffen“, so Stadtbaurat Schreiner. Zum einen wurden Informationen gesammelt, um besonders gefährdete Bereiche zu identifizieren und ggf. vorsorgliche Maßnahmen treffen zu können. Neben den im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten, welche diejenigen Bereiche benennen, die in Folge überlaufender Gewässer gefährdet sind, wird derzeit im Auftrag des Abwasserverbandes Fulda eine Starkregenüberflutungsanalyse für einen großen Teil des Abwassernetzes der Kläranlage Gläserzell erstellt. Die daraus resultierenden Karten zeigen auch abseits von Gewässern Risikobereiche auf, die aufgrund erhöhter Versiegelung und Topographie bei Starkregenereignissen überflutungsgefährdet sind. Die Überflutungsbetrachtung zeigt auch, wie die Fließwege von oberflächlich abfließendem Wasser verlaufen. Zum anderen werden bei der Ausweisung neuer Baugebiete Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen, die eine Versiegelung reduzieren und zum Klimaschutz beitragen sollen. In Bezug auf die Entwässerung werden bereits seit den 1970er Jahren Regenrückhaltebecken errichtet, die übermäßig anfallendes Regenwasser vorübergehend speichern, das anschließend ablaufen, versickern oder verlangsamt abgeleitet werden kann. Auch Regenentlastungsbecken innerhalb des Kanalnetzes fangen Wassermassen nach Starkregen ab und begrenzen damit den Abfluss im weiterführenden Kanalnetz. Bei Starkregenereignissen, wie am 5. Juni, das laut Tabellen des Deutschen Wetterdienstes eine statistische Eintrittswahrscheinlichkeit von seltener als einmal in 100 Jahren hat, sind selbst die genannten Entlastungsbauwerke nicht ausreichend. Innerörtliche Kanalnetze werden in der Regel für Regenereignisse bemessen die statistisch gesehen einmal in fünf Jahren eintreten. Ebenso wird überprüft, dass bei Regenereignissen mit einem statistischen Auftreten von einmal in zehn Jahren die Rückstauebene unterhalb des Kanaldeckel bzw. der Fahrbahnoberkante liegt und das abfließende Wasser somit nicht aus dem Kanalsystem austritt.

Konsequenzen für künftige Baugebiete

Bei der Ausweisung neuer Baugebiete werden Festsetzungen im Bebauungsplan formuliert, die eine Flächenversiegelung minimieren und damit das Abfließen von Regenwasser erleichtern sollen. Hierzu gehört beispielsweise die Festlegung einer Grundflächenzahl, die prozentual zur Grundstücksfläche festlegt, wieviel Fläche maximal versiegelt werden darf. Ebenso wird gefordert Grundstücksfreiflächen, die nicht für Stellplätze, Abstellplätze, Terrassen oder Wege benötigt werden, zu begrünen und zu bepflanzen. In den neueren Bebauungsplänen, wie beispielsweise am Waidesgrund, sind sogenannte Schottergärten nicht zulässig. Diese können anders als ein natürlicher Erdboden weniger Regenwasser speichern und sind darüber hinaus schädlich für das Lokalklima und die Bildung natürlicher Ökosysteme. Die Verbesserung der Grün- und Freiraumausstattung durch Festsetzungen zu Bepflanzungen sowie Dach- und Fassadenbegrünung haben ebenfalls einen positiven Einfluss auf das Lokalklima, da das Regenwasser gespeichert, durch Transpiration wieder abgegeben und dadurch die Umgebungstemperatur deutlich gesenkt werden kann. Darüber hinaus muss zu jedem Bebauungsplan ein umfassender Umweltbericht erstellt werden, der die geplanten Eingriffe in die Umwelt aufzeigt und bewertet. Dieser ist notwendig, um andernorts angemessene Kompensationen zu schaffen, aber auch um sich die Auswirkungen auf die Umwelt, die Natur und das Klima vor Augen zu führen. Durch technische Einbauten wie Rigolen unterhalb der Erschließungsanlagen können Baugebiete mittlerweile einen effektiven Beitrag zur Regenrückhaltung leisten, heißt es in der Antwort weiter. Der Einfluss des Klimawandels auf die Stadtplanung und Stadtentwicklung ist in den letzten Jahrzehnten stetig gewachsen und betrifft alle Ebenen von der regionalen Betrachtung, über die Kommune bis hin zu konkreten Projekten und jeden einzelnen Bauherren.

Konzepte zur Raumlüftung an Schulen

Gibt es für städtische Schulen geeignete Konzepte zur Raumlüftung ab dem kommenden Schuljahr zur Sicherstellung des Präsenzunterrichts war eine weitere Anfrage der CDU. Als ein Baustein zur Sicherstellung des Präsenzunterrichts, neben vielen anderen Faktoren, ist eine ausreichende Belüftung der Klassenräume zu sehen, so Bürgermeister Dag Wehner. Und weiter: „Aus diesem Grund wurde eine Überprüfung der Klassenräume der städtischen Schulen sowie der Kindertagesstätten durchgeführt. Das Gebäudemanagement der Stadt Fulda teilt dazu mit; dass die Einrichtungen zum überwiegenden Teil über große und funktionierende Fensterflächen, die eine reguläre Stoßlüftung der Räume ermöglichen, verfügen. Hierbei ist zu erwähnen, dass das Umwelt Bundesamt nach wie vor den Einsatz von Luftreinigern nur in den Fällen für sinnvoll erachtet, bei denen eine unzureichende Möglichkeit der Fensterlüftung besteht. Unter diesem Aspekt wurden die städtischen Einrichtungen (Grundschulen und Kitas) bereits frühzeitig untersucht. In den vereinzelt zu identifizierenden Klassen- und Kitaräumen, bei denen eine unzureichende Belüftung festgestellt wurde, sind verschiedene Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität getroffen worden bzw. werden diese noch durchgeführt.

So sind derzeit bereits 10 UVC-Luftreiniger in Nutzung. An einer Schule wurden die Fenster Flügel als unterdimensioniert festgestellt, so dass der Ausbau in die Erneuerung der Fenster inzwischen durchgeführt wird. An einer weiteren Schule wurden bei innenliegenden Fachräume eine unterdurchschnittliche Belüftung festgestellt, die mittels Ergänzung einer zentralen Abluftanlage über das Dach ertüchtig wird. Zusätzlich sollen bei weiteren Einrichtungen insgesamt 9 dezentrale RLT-Anlagen in diversen unzureichend belüfteten Räumen installiert werden. Diese Anlagen laufen mit einem 100%-igen Außenluftanteil, um einen ausreichenden Luftwechsel innerhalb der Räume zu erreichen. In diesen Fällen werden also dezentrale Lüftung favorisiert, die im Vergleich zu den reinen Luftfilteranlagen, einen tatsächlichen Luftaustausch herstellen und so eine deutliche, lufthygienische Qualitätsverbesserung erzeugen. Die zur Anwendung gebrachten Kriterien zur nachträglichen Ausstattung von Räumen mit dezentralen RLT-Anlagen sind die zu öffnende Fensterfläche bezogen auf die Raumfläche, die Raumtiefe an sich sowie die Geräuschbelastung durch Straßenverkehr bei offenen Fenstern. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurden Räume der Kindertagesstätten und der städtischen Grundschule erneut überprüft. Nach wie vor gilt, dass das Öffnen von Fenstern die beste Lüftungsvariante darstellt und von Experten als bevorzugte Variante empfohlen wird.

Raumlüftungsgeräte sind aus obigen Gründen nicht für jeden Klassenraum vorhanden, im Augenblick ist der Kauf dieser Geräte auch nicht angedacht. Grundsätzlich können natürlich dezentrale RLT-Anlagen, oder einfache Luftfilter / UVC Lampen (insgesamt ca. 700 Klassenräume) in jedem Klassenraum aufgestellt werden. Aus fachlicher Sicht ist es jedoch nicht zielführend, alle Klassenräume mit solchen Geräten auszustatten. Die technischen und pandemischen Empfehlungen zu diesen Luftfilteranlagen sind sehr heterogen und uneindeutig, gerade Luftfilter sind in ihrer Wirkung umstritten und können die notwendige Lüftung allenfalls ergänzen. Selbstverständlich werden wir, unabhängig von der bisherigen Einschätzung zum Nutzen mobiler Luftreiniger, die aktuellen Entwicklungen weiterverfolgen und alle vom Bundesumweltamt als notwendig erachteten Maßnahmen in den Kindertagesstätten und Schulen umsetzen. Der Einsatz von „Raumlüftern“ kann eine Fensterlüftung nicht ersetzen. Die Raumlüfter filtern die Luft im Innenraum und sollen so das Infektionsrisiko senken. Sie versorgen den Raum aber nicht mit Frischluft. Frischluft kann einem Raum nur durch das Öffnen der Fenster oder durch die Installation einer Lüftungsanlage mit Außenluftanschluss zugeführt werden“, so der Bürgermeister in seiner Antwort.

Gleichbehandlung aller Geschlechter in den Sanitäranlagen des Schlosstheaters

Wie viele Frauen können gleichzeitig die sanitären Anlagen im Schlosstheater und im Museumshof benutzen? Und wie viele Männer? Dies wollten die Grünen wissen. Stadtbaurat Schreiner gab hierzu folgende Antwort: „Die Vorgaben für WC-Anlagen finden sich im Hessischen Baurecht, im speziellen Fall in der Hessischen Versammlungsstättenrichtlinie (H-VStättR). Die WC-Anlagen des Schlosstheaters wurden im Jahr 2017/18 unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten in Absprache mit dem Betreiber grundlegend saniert. Die WC-Anlage im Untergeschoss des Schlosstheaters verfügt derzeitig bei den Frauen über 14 WC-Becken und bei den Männern über 7 WC-Becken und 12 Urinale. Hinzu kommen je 4 WCs im Museumshof für Männer und Frauen sowie 4 Urinale und weitere zwei separate WCs, die barrierefrei ausgebaut wurden. Erfreulicherweise wurde die WC-Anlage beim Bau des Schlosstheaters anders bemessen als in der heutigen Normung üblich, so dass auch nach der Sanierung mehr Toilettenbecken zur Verfügung stehen können (+ 5 weiblich, + 4 männlich).“

Eine weitere Frage war ab wann die Stadt Fulda den von Wissenschaftlern und Gesundheitsexperten geforderten WC-Schlüssel 2:1 (Frauen:Männer) umsetzen wird. Dazu sagte der Stadtbaurat: „Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ist jegliches Verwaltungshandeln an Recht und Gesetz gebunden. Der Vorrang des Gesetzes bestimmt, dass kein Verwaltungshandeln zu Recht und Gesetz im Widerspruch stehen darf. Der Vorbehalt des Gesetzes besagt, dass die wesentlichen Entscheidungen der öffentlichen Hand einer vom Parlament oder ähnlich demokratisch gewählten Vertretung getroffenen Norm-Entscheidung vorbehalten sind. Neben diesen Grundsätzen gilt das haushaltsrechtliche Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, das eine nicht normierte Übererfüllung im Verwaltungshandeln erschwert. In Hessen ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung als technische Baubestimmung in veränderter Form als Hessische Versammlungsstättenrichtlinie verbindlich eingeführt worden. Sie gilt begleitend zur Hessischen Bauordnung. Die Stadt Fulda hält sich an die geltenden Gesetze, technischen Baubestimmungen, DIN-Normen und VDI-Vorschriften ebenso wie an die ASR (Technische Regeln für Arbeitsstätten). Es existieren nach unserer Kenntnis keine verbindlichen Normen / Richtlinien zur Auslegung oder Dimensionierung von Toilettenanlagen in Bezug auf das „dritte Geschlecht“, die vom Gesetzgeber verbindlich eingeführt wurden.“

Die dritte Frage in diesem Zusammenhang befasst sich mit der Berücksichtigung der nicht-binären Geschlechter bei den sanitären Anlagen im Schlosstheater (w/m/d). „Die Planung und die Sanierung der zentralen Toilettenanlagen des Theaters erfolgte bereits vor vier Jahren, im laufenden Betrieb und unter den Rahmenbedingungen der örtlichen Gegebenheiten eines Bestandsgebäudes. Nicht-binäre Geschlechter wurden bei den Sanitäranlagen im Schlosstheater nicht separat ermittelt. Zum einen, weil in der Planungsphase im Jahr 2017 die Frage rechtlich nicht verankert war, die örtlichen Gegebenheiten im Bestand zu berücksichtigen waren und zum anderen bis heute keine verpflichtenden Vorgaben über die Ausgestaltung und Bemessung einer solchen Toiletten-Anlage existiert. Aufgrund der von unterschiedlichen staatlichen Behörden inzwischen festgestellten, sehr geringfügigen Inanspruchnahme der Eintragung eines „Dritten Geschlechts“ im Personalausweis oder Ausweisdokumenten, ist aktuell auch auf Basis dieser statistischen Auswertungen, nicht davon auszugehen, dass die Anzahl der hierfür erforderlichen Einheiten, sehr hoch sein wird. Die vorhandenen barrierefreien WC-Anlagen, sowohl im Theater als auch im Museumshof, welche geschlechterneutral ausgelegt sind, stehen ergänzend zur Verfügung“, erläuterte Schreiner

Vorwurf der Stadtverordneten Nuha Sharif Ali

Eine Anfrage der Fraktion AfD/Bündnis C-Fraktion befasste sich mit dem öffentlichen Vorwurf gegen die Ordnungsbehörde der Stadt Fulda im Hinblick auf angebliche Unterstützung eines [sic!]“strukturell rassistischen und ausbeuterischen Systems“. Die Fraktionsvorsitzende von „Die Linke.Die Partei“ Nuha Sharif Ali wollte laut ihren eigenen Veröffentlichungen auf Facebook eine Demo anmelden, welche von ihr jedoch – nach einem Kooperationsgespräch mit dem Fuldaer Ordnungsamt – selbst abgesagt wurde. Für den 06.06.2021 kündigte Sie, erneut per Facebook, eine Demo an. Dabei warf sie öffentlich der Ordnungsbehörde wie folgt vor: „Staatliche Behörden – inklusive der Ordnungsbehörde Fulda – standen nie auf unserer Seite! Sie stützen das strukturell rassistische und ausbeuterische System, in dem wir leben und mit dem wir als Betroffene ständig zu kämpfen haben.“

Die Fraktion wollte wissen wie der Magistrat zur Aufklärung hinsichtlich der Vorwürfe der Stadtverordneten Nuha Sharif Ali gegenüber dem Ordnungsamt Fulda beitragen und diese entkräften könne. Die Antwort gab Bürgermeister Dag Wehner: „Die Versammlungsanmelderin Frau Nuha Sharif Ali wurde im Kooperationsgespräch am 25.05.2021 im Beisein der Vertreter des Ordnungsamtes der Stadt Fulda und Vertreter der Polizei zu Beginn des Gespräches darum gebeten, künftig Versammlungen möglichst zeitiger anzumelden, damit ein Kooperationsgespräch oder erforderliche Abstimmungen im Vorfeld der geplanten Versammlung beiderseits mit einem ausreichenden Zeitkontingent vorbereitet werden können. In diesem Zusammenhang wurde lediglich nur deshalb auf den Pfingstfeiertag am Montag hingewiesen, weil aus diesem Grund erst am Dienstagmorgen das Kooperationsgespräch angesetzt und im Rahmen dessen die sicherheitstechnischen Fragen geklärt werden konnten. Eine Versammlung mit der angegebenen Teilnehmerzahl von 300 Personen bedarf zur ordnungsgemäßen Vorbereitung eines entsprechenden Vorlaufes. Es war nur eine Bitte des Ordnungsamtes bei bereits voraussehbaren Demonstrationsthemen, wie im konkreten Fall, vorzeitiger mit dem Ordnungsamt in Kontakt zu treten. Zu keinem Zeitpunkt wurde der Anmelderin bzw. seitens der Gesprächsteilnehmer signalisiert oder gar vorgeworfen, dass die Versammlung nicht fristgerecht angemeldet worden sei. Ungeachtet dessen war die Versammlung allerdings nicht fristgerecht angemeldet, da die 24 Stunden zwischen Anmeldung und Bekanntgabe nicht eingehalten waren. Die Versammlung wurde am Samstag 22.05.2021 per Mail angemeldet und am Sonntag 23.05.2021 über verschiedene social-media-Kanäle, z. B. Instagram, bekannt gegeben.“

Das Thema Bußgeld im Zusammenhang mit der Demonstration wurde von der Anmelderin selbst angestoßen. Von der Anmelderin waren 300 Versammlungsteilnehmer für eine stationäre Versammlung am Universitätsplatz angemeldet. Zum Anmeldezeitpunkt war unter Einhaltung der Corona-Bedingungen des Landes Hessen die genannte Teilnehmerzahl auf dem Universitätsplatz zu hoch. In diesem Zusammenhang stellte die Anmelderin die Frage, ob sie mit einer Geldstrafe rechnen müsse, wenn mehr Teilnehmer auf den Universitätsplatz strömen würden als coronabedingt zulässig seien. Dies sei bei der Demonstration von „black-live-matter“ in 2020 der Fall gewesen. Die damalige Anmelderin sei vom Amtsgericht zur Zahlung von einer Geldstrafe in Höhe von 300 Euro an die SOS Kinderdörfer verurteilt worden. Auf diese Frage kam seitens der Behörde der Hinweis, dass dies im Einzelfall bewertet werden müsse und dass von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei einem diesbezüglichen Auflagenverstoß eine entsprechende Anzeige erfolgen werde. Die Vorwürfe der Stadtverordneten Nuha Sharif Ali werden insgesamt vom Magistrat zurückgewiesen. Der Anmelderin Nuha Sharif Ali wurden mehrere Alternativvorschläge für die Durchführung der Versammlung unterbreitet. Die Angebote und Hinweise, die von Seiten der Stadt und auch der Polizei zum geplanten Ablauf der Versammlung unterbreitet wurden, wurden zurückgewiesen und abgelehnt. Die Entscheidung der Anmelderin, die Versammlung abzusagen, erfolgte freiwillig nach einer telefonischen Abstimmung.

Eine weitere Frage war wie der Magistrat die Aussagen der Stadtverordneten Nuha Sharif Ali im Hinblick auf „…werden wir heute zum Schweigen gebracht, dafür werden wir umso wütender und lauter auf der nächsten Demo…“, „Wir stellen uns laut und wütend rassistischen Strukturen entgegen…“, „kämpft mit uns“ gerade in Verbindung mit einem Demonstrationsthema, das in anderen Städten bereits zu schweren Ausschreitungen führte, bewertet. Wegen des aus Artikel 5 der Grundgesetzes folgenden Gebots der Meinungsneutralität stehen die Inhalte von Versammlungen nicht zur Disposition der Versammlungsbehörde, solange nicht zum verfassungswidrigen Handeln aufgefordert wird oder Strafgesetze verletzt werden. In der Aussage der Stadtverordneten Nuha Sharif Ali ist weder ein Aufruf zum verfassungswidrigen Handeln noch die Erfüllung eines Straftatbestandes zu erkennen. Aus diesem Grund steht es nicht dem Magistrat zu, diese Aussage zu bewerten. Staatliche Beschränkungen des Inhalts und der Form einer Meinungsäußerung im Zusammenhang mit dem Aufrufen zu einer Versammlung oder auch während der Versammlung selbst finden ihre Rechtfertigung ausschließlich in den im Art. 5 Abs. 2 GG aufgeführten Schranken, d. h. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (insbesondere Strafgesetze), den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Weiter wurde Oberbürgermeister Heiko Wingenfeld die Ernennungsurkunde übergeben. Eine Diskussion gab es über das sogenannte N-Wort. Dazu in einem späteren Artikel mehr. +++