Presserat rügt Fuldaer Zeitung

Bezahlte Inhalte nicht auf den ersten Blick als solche erkennbar

Werbung nicht korrekt gekennzeichnet und mit redaktionellen Inhalten vermischt – dafür kassierte die Fuldaer Zeitung jüngst eine öffentliche Rüge des Presserats. Die Werbe-Veröffentlichung von Engelbert Strauss hat sich somit als presse-ethisch problematisch herausgestellt.

Die besagte Ausgabe. Zugesendet von einem Leser.

Die Ausgabe der Fuldaer Zeitung vom 20. Februar war in ein vierseitiges Anzeigenblatt des Herstellers von Arbeitskleidung eingebunden, wobei die erste Seite wie die Titelseite der Zeitung gestaltet und inhaltlich mit ihr teilweise identisch war. Zudem ahmt das Advertorial – wie solche Werbe-Veröffentlichungen genannt werden – das Layout der Lokalzeitung detailliert nach. Der mehrfach erfolgte Hinweis „Advertorial“ ist kein presse-ethisch anerkanntes Pseudonym für „Anzeige“ oder „Werbung“, worauf der Presserat seit Jahren hinweist. Der Fachbegriff ist zwar in der Medien- und Werbebranche bekannt, aber in der Regel nicht der Leserschaft. „Aufgrund der mangelhaften Kennzeichnung besteht somit die Gefahr, dass zumindest ein Teil der Leser die Werbung nicht auf den ersten Blick als solche einschätzen kann und sie als redaktionellen Bestandteil der Zeitung wahrnimmt“, heißt es in einem Schreiben des Presserats, welches fuldainfo.de zugespielt wurde.

Zeitung widerspricht

Die Rechtsvertretung des Verlags ist laut dem vorliegenden Schreiben anderer Meinung. So sei die vierseitige Werbe-Veröffentlichung auf einem helleren Papier gedruckt worden. Zudem hätten ausschließlich Abonnenten die Anzeige in dieser Form erhalten. Da diese „geübten Leser“ das Blatt gut kennen würden, könnten sie auch zwischen Zeitung und Anzeige unterscheiden. Ein weiterer Hinweis sei, dass auf den vier Seiten nahezu ausschließlich Artikel und Fotos von Engelbert Strauss zu finden seien und dessen Logo prominent in unterschiedlichen Darstellungsformen zu sehen sei, was für eine „normale Berichterstattung offenkundig ungewöhnlich“ ist.

Der Pressekodex schreibt eine klare Trennung von Redaktion und Werbung vor. Die Kombination von mangelhafter Kennzeichnung und der Mix von redaktionellen und werblichen Inhalten wiegt in den Augen des Presserats so schwer, dass mit der öffentlichen Rüge die höchstmögliche Maßnahme ausgesprochen wurde. Der Verstoß wird öffentlich gemacht und die Redaktion der Zeitung gebeten, die Rüge zeitnah in ihrem Medium zu veröffentlichen. Nach uns vorliegenden Informationen ist augenscheinlich bis dato noch keine Veröffentlichung erfolgt. +++