Wie die Kommunalaufsicht des Main-Kinzig-Kreises bestätigt, waren bei dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Gelnhausen zum ehemaligen Kaufhaus JOH Verfahrensfehler zu bemängeln. Die entsprechende Vorlage hatte eine erforderliche Beteiligung des Magistrats in der Vorbereitung nicht erkennen lassen. Dies ist ein grundsätzliches Versäumnis. Wegen der Bedeutung der Angelegenheit für die Stadt Gelnhausen ist laut Hessischer Gemeindeordnung (§70 Absatz 2 HGO) eine „Entscheidungszuständigkeit des Magistrats“ jedoch gegeben. Daher verweist die Kommunalaufsicht in ihrem Schreiben an Bürgermeister Daniel Glöckner auf die Einhaltung des üblichen Verfahrens und auf eine ordnungsgemäße Vorbereitung, Beratung und Beschlussfassung. Denn nach Paragraf 66 der HGO bereitet der Magistrat die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vor. Darüber hinaus wird daran erinnert, dass der Antrag „eine klare und für die Verwaltung ausführbare Anweisung“ enthalten muss. Zudem seien „Beschlussvorschlag und Begründung voneinander zu trennen“. Da jedoch der Bürgermeister dem Beschluss vom 29. September bereits widersprochen hat, besteht für eine förmliche Beanstandung der Aufsichtsbehörde derzeit keine Notwendigkeit. Die angekündigte nochmalige Behandlung des Themas ist ein geeignetes Vorgehen, um die bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens auszuräumen. +++ pm
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