Die Regelungen des geänderten Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b, gelten ab Samstag, 24. April, 0 Uhr, unmittelbar. Es bedarf keiner Verfügung des Landkreises Fulda. Für den Landkreis Fulda ist im Hinblick auf die gegenwärtige Inzidenz auf folgende Regelungen hinzuweisen: Die Kontaktbeschränkungen gelten nicht nur im öffentlichen, sondern auch im privaten Bereich. Erlaubt sind Treffen von einem Haushalt mit einer weiteren Person. Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit. Im Hinblick auf die Schulen ändert sich grundsätzlich nichts: Für alle Jahrgangsstufen gilt weiterhin Distanzunterricht. Ausnahmen sind die Abschlussklassen, die im Wechselunterricht beschult werden. Eine Notbetreuung wird über die Schulen gewährleistet.
Die Kindertageseinrichtungen sind ab Montag geschlossen. Angesichts der Kurzfristigkeit dieser Regelung haben der Landkreis und die Städte und Gemeinden vereinbart, in der kommenden Woche pragmatische Übergangslösungen zu ermöglichen. Hiermit soll den Eltern und den Kindergärten die Zeit gegeben werden, die Voraussetzungen der Notbetreuung und weitere Fragen klären zu können. +++