Experte: Deutsche Firmen bei US-Sanktionen gegen Russland in Zwickmühle

Berlin. Deutschen Firmen könnten nach Einschätzung des Wirtschaftsjuristen Konrad Walter von der Sozietät CMS Hasche Sigle in Berlin angesichts der Sanktionen gegen Russland wegen der unterschiedlichen Sanktionsbestimmungen zwischen den USA und der EU in eine Zwickmühle geraten: „Problematisch wird es, wenn US-Behörden oder Geschäftspartner in den USA verlangen, dass ein deutsches Unternehmen sich auch an die US-Sanktionen hält. Die US-Behörden könnten mit Beschränkungen der Geschäftstätigkeit des deutschen Unternehmens in den USA drohen“, schreibt Walter in einem Gastbeitrag für „Handelsblatt-Online“.

Für das Iran-Embargo lasse das US-Recht dieses Vorgehen bereits zu. Auch wenn die US-Behörden bei den Russland-Sanktionen nicht dieselbe scharfe Gangart einschlagen sollten, könnten US-Unternehmen aus Walters Sicht verlangen, dass ihr deutscher Geschäftspartner keine Geschäfte mehr mit von den USA sanktionierten russischen Unternehmen macht. „Sie könnten androhen, eine Geschäftsbeziehung zu kündigen, wenn ein deutsches Unternehmen nicht erklärt, das US-Recht zu beachten.“ Die könnte zu Problemen führen: „Entweder riskieren sie die Vertragsbeziehung zu ihrem US-Geschäftspartner und nehmen gegebenenfalls einen Konflikt mit den US-Behörden in Kauf. Oder sie beenden ihre Geschäftsbeziehungen zu einem sanktionierten Unternehmen aus Russland, setzten sich russischen Schadensersatzforderungen aus und riskieren vielleicht sogar ein erhebliches Bußgeld“, schreibt der Jurist.

Walter rät daher Unternehmen, ihre Verträge mit russischen Unternehmen zunächst dahingehend zu prüfen, ob diese mit den EU-Sanktionen in Einklang stünden. „Sind Geschäfte mit russischen Vertragspartnern nach dem EU-Recht erlaubt und verlangen Geschäftspartner oder Behörden aus den USA eine Erklärung, dass ein Unternehmen auch das US-Recht beachtet, sollte eine solche Erklärung nicht ungeprüft abgegeben werden“, warnt der Anwalt. „Vielmehr sollten deutsche Unternehmen sorgfältig untersuchen, ob es sich bei der verlangten Zusicherung nicht um eine verbotene Boykotterklärung handelt.“ Geschäftspartner in den USA könnten dann gegebenenfalls darauf hingewiesen werden, dass die Abgabe einer Boykotterklärung in Deutschland verboten sei. +++ fuldainfo