Corona-Tests ab 11. Oktober kostenpflichtig

Inzidenz bleibt - Keine Einigung auf neue Maßzahl

Corona-Tests werden ab 11. Oktober kostenpflichtig. Das beschloss die Ministerpräsidentenkonferenz am Dienstag, wie aus Verhandlungskreisen vorab bekannt wurde. Gleichzeitig soll ab einer Inzidenz von 35 Neuinfektionen je Woche und 100.000 Einwohner eine Testpflicht für Ungeimpfte in Innenräumen aber verpflichtend werden. Ohne für einen Test zu bezahlen kommen sie dann beispielsweise nicht mehr in Restaurants oder zum Friseur. Beide Maßnahmen standen schon in einer am Vortag bekannt gewordenen Beschlussvorlage, das konkrete Datum bzw. der Inzidenzwert waren aber noch nicht festgelegt worden. Für Kinder und Personen, die nicht geimpft werden können, sollen kostenlose Tests aber weiter möglich sein.

Inzidenz bleibt – Keine Einigung auf neue Maßzahl
Bund und Länder haben sich nicht auf einen verbindlichen neuen Maßstab zur Beurteilung der Corona-Lage geeinigt. Die seit wenigen Wochen tagesaktuell erhobene Hospitalisierung von Covid-19-Patienten sei jedoch „eine wichtige Größe zur Beurteilung des Infektionsgeschehens“, heißt es im Beschlusspapier der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom Dienstag. „Insbesondere die Inzidenz“ solle jedoch weiterhin ein wichtiger Maßstab sein, daneben die Impfquote und die Zahl der schweren Krankheitsverläufe. Niedersachsen ließ in einer „Protokollerklärung“ festhalten, dass das Land „einen neuen Maßstab zur Einschätzung des Pandemiegeschehens anstelle der alleinigen Inzidenzbetrachtung für die Zukunft für geboten“ halte. Schon vorher war bekannt geworden, dass das Angebot kostenloser Bürgertests für alle mit Wirkung zum 11. Oktober 2021 beendet werden soll. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, wie Schwangere oder Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, soll es weiterhin die Möglichkeit zum kostenlosen Antigen-Schnelltest geben.

Spätestens ab dem 23. August soll die „3G-Regel“ für Zugang als Besucher zu Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Restaurants, Friseur und andere körpernahe Dienstleistungen, Sport im Innenbereich oder auch bei Beherbergungen gelten, wenn die 7-Tage-Inzidenz in einem Landkreis über 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner liegt. Alternativ können die Länder auch ein anderes „Indikatorensystem“ nutzen, das weitere Faktoren einbezieht, wie zum Beispiel Hospitalisierung, und das Infektionsgeschehen „vergleichbar“ widerspiegelt. Das bedeutet, Zutritt gibt es nur für geimpfte, genesene oder getestete Personen. Bürger die auf Tests setzen, müssen einen negativen Antigen-Schnelltests, der nicht älter ist als 24 Stunden, oder eines negativen PCR-Tests, der nicht älter ist als 48 Stunden, vorlegen. Die Beschlussvorlage hatte noch vorgesehen, dass diese Regel auch für Gottesdienste gilt – das wurde von der Ministerpräsidentenkonferenz gestrichen. Weiter einigten sich Bund und Länder am Dienstag auf eine Höchstbegrenzung von 25.000 Zuschauern bei Sportgroßveranstaltungen. Über die 3G-Regelung hinaus solle oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauern die zulässige Auslastung bei maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität liegen. Der Bundestag soll zudem vermutlich am 7. September in einer Sondersitzung die förmliche Feststellung der Pandemielage über den 11. September hinaus verlängern. +++

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