Bundesverwaltungsgericht: Kennzeichnungspflicht für Polizisten rechtens

Die Kennzeichnungspflicht für Polizeibeamte ist verfassungsgemäß. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag. Zwar greife die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds „in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein“, weil sie verpflichtet seien, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen von Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff sei aber verfassungsgemäß, urteilten die Leipziger Richter. Er beruhe auf einer „hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage“. Der Gesetzgeber habe die „wesentlichen Entscheidungen – auch über Ausnahmen von der Verpflichtung – nach einer parlamentarischen Debatte selbst getroffen“. Die Verpflichtung genüge dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, hieß es zur Begründung. Sie diene zum einen der Stärkung der Bürgernähe und der Transparenz der Arbeit der Polizei. Zum anderen gewährleiste sie „die leichtere Aufklärbarkeit etwaiger Straftaten oder ni cht unerheblicher Dienstpflichtverletzungen von Polizeivollzugsbeamten“ und beuge damit solchen vor, hieß es weiter. Zwei Polizeibeamte aus Brandenburg hatten beim Polizeipräsidium erfolglos beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden. Ihre Klage war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Kläger zurückgewiesen. +++

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