Blauzungenkrankheit: Handelsrestriktion auch für den Landkreis Fulda

Alarmierende Nachrichten für Tierhalter: Wegen zweier Nachweise der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 in einer Rinderhaltung im Landkreis Mainz-Bingen in Rheinland-Pfalz sowie im Kreis Bergstraße wird die Handelsrestriktionszone jetzt deutlich ausgeweitet. Nach EU-Recht muss rund um den betroffenen Ausbruchsbetrieb eine Sperrzone mit einem Mindestradius von 150 Kilometern eingerichtet werden – mit weitreichenden Folgen. Auch der gesamte Landkreis Fulda liegt nun in diesem Gebiet und ist damit von den Maßnahmen betroffen.

Für Landwirte und Tierhalter bedeutet das vor allem eines: spürbare Einschränkungen. Insbesondere für die Verbringung von Rindern, Schafen und Ziegen gelten ab sofort strengere Regeln. Immerhin gibt es eine wichtige Entwarnung für die Bevölkerung: Für den Menschen ist das Virus ungefährlich.

Der Landkreis Fulda unterstützt Tierhalter mit wichtigen Informationen und Formularen. Auf der Internetseite des Landkreises Fulda unter www.landkreis-fulda.de stehen Vordrucke für die jeweiligen Tierhaltererklärungen zum Download bereit.

Verursacht wird die Blauzungenkrankheit durch winzige blutsaugende Stechmücken, sogenannte Gnitzen, die das Virus übertragen. Die Krankheit befällt Wiederkäuer und trifft vor allem Rinder, Schafe und Ziegen, doch auch Kameliden wie Lamas und Alpakas können sich infizieren. Für die Tiere verläuft die Erkrankung häufig schwer: Hohes Fieber, starke Teilnahmslosigkeit und Fressunlust gehören zu den typischen Anzeichen. Zudem können Nase und Mund gerötet sein, die Zunge schwillt an, und auch eine Bindehautentzündung kann auftreten. Weitere mögliche Folgen sind Lahmheit sowie Missbildungen oder Fehlgeburten beim Nachwuchs. In schweren Fällen kann das Virus sogar zum Tod der Tiere führen. Sobald Tierhalter entsprechende Symptome bemerken, sollten sie umgehend den Hoftierarzt verständigen, rät das Landwirtschaftsministerium.

Auch die Bedingungen für die Verbringung von Tieren aus der Sperrzone sind klar geregelt. Die aktuellen Regelungen gelten ausschließlich für BTV8; in Bezug auf BTV3 bestehen innerhalb Deutschlands keine Verbringungsbeschränkungen.

Tiere dürfen verbracht werden, wenn sie vollständig gegen BTV-8 geimpft wurden, sich innerhalb des durch die Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums befinden und mindestens eine weitere Voraussetzung erfüllen. Entweder müssen sie mindestens 60 Tage vor der Verbringung geimpft worden sein oder sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und anschließend mit negativem Ergebnis einem PCR-Test unterzogen. Dieser Test muss an Proben durchgeführt worden sein, die frühestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität entnommen wurden, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben.

Besondere Vorgaben gelten auch für Nachkommen von Rindern, Schafen und Ziegen unter 90 Tagen. Diese dürfen verbracht werden, wenn ihre Mütter entweder vor der Belegung korrekt gegen BTV-8 geimpft wurden oder mindestens 28 Tage vor der Geburt eine ordnungsgemäße Impfung erhalten haben. Im zweiten Fall ist zusätzlich ein negativer PCR-Test auf BTV-8 erforderlich, wobei die Probe innerhalb von 14 Tagen vor der Verbringung entnommen worden sein muss. Darüber hinaus müssen diese Jungtiere innerhalb von zwölf Stunden nach der Geburt Kolostrum des Muttertieres erhalten haben und von einer Tierhaltererklärung begleitet werden.

Tiere, die weder die Impfanforderungen noch die Voraussetzungen für Jungtiere erfüllen, dürfen nur unter strengen Bedingungen verbracht werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor dem Transport durch Insektizide oder Repellentien vor Angriffen der Überträger geschützt worden sein und während dieses Zeitraums einen PCR-Test mit negativem Ergebnis durchlaufen haben. Die Proben hierfür dürfen frühestens 14 Tage nach Beginn der Behandlung mit Insektiziden oder Repellentien entnommen werden. Auch in diesen Fällen ist eine Tierhaltererklärung erforderlich. Für die Verbringung solcher Tiere in andere EU-Mitgliedstaaten gilt zusätzlich: Dieses Verfahren darf nur angewendet werden, wenn der jeweilige Mitgliedstaat es auf der EU-Internetseite veröffentlicht hat.

Für Tiere empfänglicher Arten, die zur Schlachtung in Deutschland bestimmt sind und keine Krankheitssymptome zeigen, gelten dagegen weniger strenge Auflagen. Sie müssen lediglich von einer Tierhaltererklärung begleitet werden, in der bestätigt wird, dass keine Krankheitssymptome vorliegen. +++


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