Vor dem Jahreswechsel warnen Behörden eindringlich vor den Risiken des Umgangs mit Feuerwerkskörpern und vor dem Kauf illegaler Pyrotechnik. Sozialministerin Heike Hofmann wies darauf hin, dass Feuerwerksartikel in diesem Jahr ausschließlich am 29., 30. und 31. Dezember verkauft werden dürfen. Der Jahreswechsel werde von vielen Menschen traditionell mit Raketen und Böllern gefeiert, dabei komme es jedoch regelmäßig zu schweren Verletzungen und erheblichen Sachschäden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten daher ausschließlich geprüfte Produkte erwerben.
Feuerwerkskörper sind in die Kategorien F1 und F2 eingeteilt. Artikel der Kategorie F2, darunter Raketen, Römische Lichter und Knallkörper, dürfen nur an Personen ab 18 Jahren abgegeben und ausschließlich von diesen gezündet werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 wie Wunderkerzen, Knallerbsen oder Tischfeuerwerk können ganzjährig gekauft werden und dürfen von Personen ab zwölf Jahren verwendet werden.
Nach Angaben der Ministerin überprüfen die Aufsichtsbehörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit in der Woche vor dem Jahreswechsel verstärkt den Handel. Dabei werde kontrolliert, dass nur pyrotechnische Gegenstände mit CE-Zeichen und der entsprechenden Prüfstellennummer angeboten werden. Während der Verkaufstage kontrollieren speziell geschulte Mitarbeitende zudem Verkaufs- und Lagerräume. Im Fokus stehen dabei unter anderem vorgeschriebene Flucht- und Rettungswege sowie funktionierende Brandschutzeinrichtungen, um die Sicherheit von Kundschaft und Verkaufspersonal zu gewährleisten.
Bevor Raketen, Knallkörper oder Verbundfeuerwerke auf dem europäischen Markt verkauft werden dürfen, müssen sie auf ihre Sicherheit geprüft werden. Neben der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) sind europaweit elf weitere benannte Stellen, etwa in Polen, Rumänien, Spanien oder Ungarn, für entsprechende Prüfungen zugelassen. Geprüftes Feuerwerk ist an der Registrierungsnummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit der Kennnummer der Prüfstelle zu erkennen. Die BAM trägt die Kennnummer 0589, die am Anfang jeder Registrierungsnummer steht, gefolgt von der Kategorie F1 oder F2 und einer fortlaufenden Nummer.
Hofmann warnte nachdrücklich vor illegal eingeführten Feuerwerkskörpern, Billigimporten sowie selbst hergestellter Pyrotechnik ohne Prüfzeichen. Der Kauf, Verkauf und die Verwendung solcher Produkte seien verboten, da sie deutlich unsicherer seien als zugelassenes Feuerwerk. Bei der Zündung drohten Knalltraumata, Verbrennungen und im schlimmsten Fall der Verlust von Gliedmaßen. Besitz und Verwendung können mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafen geahndet werden. Händler, die wissentlich nicht zugelassene Feuerwerkskörper verkaufen, müssen mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren rechnen.
Für das Abbrennen von Silvesterfeuerwerk gelten zudem umfangreiche Sicherheitsvorschriften. Pyrotechnik darf nicht in unmittelbarer Nähe von Krankenhäusern, Kirchen, Kinder- und Altenheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern gezündet werden. Grundsätzlich ist das Abbrennen nur am 31. Dezember und 1. Januar erlaubt, wobei Städte und Gemeinden die genauen Uhrzeiten festlegen können. Vor dem Zünden sind die Aufstellanleitungen und Sicherheitshinweise zu beachten. Schutzabstände müssen eingehalten werden, bei F1 mindestens ein Meter, bei F2 mindestens acht Meter. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen ausschließlich im Freien verwendet werden. Beim Abbrennen ist auf einen festen, geraden Untergrund zu achten. Raketen sollten nicht aus der Hand gezündet werden, sondern aus stabilen Vorrichtungen wie Getränkekästen. Pyrotechnische Gegenstände dürfen weder in der Hand gezündet noch unkontrolliert geworfen werden. Körperteile dürfen beim Anzünden nicht über den Feuerwerkskörper gehalten werden, ebenso ist es verboten, Feuerwerkskörper in Hosentaschen zu stecken. Raketen und Batterien dürfen nicht auf Menschen, Tiere, Gebäude oder Fahrzeuge gerichtet werden und nicht in Menschengruppen geworfen werden. Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Kinder oder Jugendliche weitergegeben werden, bei F1 liegt die Altersgrenze bei zwölf Jahren. Blindgänger dürfen nicht erneut gezündet werden, sondern müssen mit Wasser unschädlich gemacht und entsorgt werden. Zudem wird vor dem Abbrennen unter Alkoholeinfluss gewarnt. Haustiere sollten in der Silvesternacht zum Schutz vor Schreckreaktionen in der Wohnung bleiben.
Besonders strenge Regelungen gelten in der Nähe historischer Gebäude, Kirchen und Krankenhäuser. Dort ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern ausnahmslos verboten. Der gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsabstand beträgt acht Meter. In Fulda führt dies zu einem vollständigen Feuerwerksverbot in der gesamten Altstadt, da aufgrund der engen Gassen und der zahlreichen Fachwerkhäuser der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann. Auch außerhalb der Altstadt ist Feuerwerk überall dort untersagt, wo der Sicherheitsabstand nicht gewährleistet ist. Wie in den Vorjahren ist zudem auf dem Domplatz kein Silvesterfeuerwerk erlaubt. Die Regelungen sind nach Angaben der Stadt notwendig, da Feuerwerkskörper Temperaturen von bis zu 2000 Grad erreichen und leicht Brände auslösen können, etwa wenn sie durch Dachluken oder lose Ziegel in Gebäude gelangen. Angesichts der Diskussion um die Feinstaubbelastung bittet die Stadt zudem um einen verantwortungsvollen Umgang mit Pyrotechnik. Gleichzeitig appelliert das Ordnungsamt, abgebrannte Feuerwerkskörper ordnungsgemäß zu entsorgen. In einigen Bereichen der Innenstadt werden dafür zusätzliche Mülleimer aufgestellt.
Auch im Landkreis Hersfeld-Rotenburg wird vor den Gefahren des Silvesterfeuerwerks gewarnt. Kreisbrandinspektor Marco Kauffunger betonte, dass Feuerwerk für viele zur Neujahrsnacht dazugehöre, jedoch erhebliche Risiken berge. Insbesondere in Verbindung mit Alkohol komme es schnell zu gefährlichen Situationen. Die Gefahr von Bränden mit hohen Sachschäden sowie schweren Verletzungen sei groß. In den Notaufnahmen würden in der Silvesternacht regelmäßig Verbrennungen, Augenverletzungen und geplatzte Trommelfelle behandelt. Um Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdiensten zu vermeiden, rief Kauffunger dazu auf, beim Zünden auf die Umgebung zu achten und Feuerwerkskörper nicht unkontrolliert wegzuschleudern. Er empfahl zudem, ausschließlich Produkte mit CE-Kennzeichnung und Registrierungsnummer zu kaufen und kein selbst gebasteltes, beschädigtes oder ungeprüftes Feuerwerk zu verwenden. Raketen sollten nicht aus der Hand gezündet werden, eine Getränkekiste könne als sichere Startrampe dienen. Auch er erinnerte an das Feuerwerksverbot in der Nähe von Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäusern.
Der Zoll warnt ebenfalls vor dem Kauf von Feuerwerk aus dem Ausland, das nicht den deutschen Sicherheitsstandards entspricht. Im vergangenen Jahr stellte das Hauptzollamt Gießen fast eine Tonne illegale Pyrotechnik sicher, überwiegend aus Onlinebestellungen aus Osteuropa. Auch aktuell seien bereits zahlreiche nicht zugelassene Böller beschlagnahmt worden. Nach Angaben des Zolls ist die Einfuhr von Feuerwerk ohne CE-Kennzeichnung nach dem Sprengstoffgesetz verboten. Entsprechende Pyrotechnik werde bei Kontrollen konsequent sichergestellt. Wer versuche, nicht zugelassene Feuerwerkskörper nach Deutschland zu bringen, mache sich strafbar. Bundesweit wurden in diesem Jahr bereits mehr als sieben Tonnen nicht konformer und teils hochgefährlicher Pyrotechnik beschlagnahmt. Nicht getestete Böller seien unberechenbar und könnten schwere Verletzungen wie Verbrennungen, Verätzungen oder den Verlust von Gliedmaßen und Augenlicht verursachen. Die Überwachung der Vorschriften liegt bei den Sprengstoffbehörden der Länder und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, der Zoll unterstützt diese Kontrollen. +++

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