Erzieherin verklagte Stadt Schlüchtern vor dem Arbeitsgericht Fulda

Brennpunkte bei Kinderbetreuung: Bürgermeister Möller widerspricht dem vehement

Am Donnerstag letzter Woche ging es um einen nicht alltäglichen Fall vor dem Arbeitsgericht Fulda. Eine Erzieherin verklagte die Stadt Schlüchtern auf Schadensersatz. Der Stadt wurde vorgeworfen, dass sie ihre arbeitgeberische Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt habe. Sie forderte rund 30.000 Euro Schadensersatz von der Stadt. Nun kam es zum Gütetermin (Arbeitsgericht Fulda, 23 November 2023 – 2 Ca 271/23). Vor Gericht erschienen für die Klägerseite die Klägerin mit ihrer Rechtsanwältin und auf der Beklagtenseite Schlüchterns Bürgermeister Matthias Möller mit einer Assessorin des Hessischen Städte- und Gemeindebunds.

Vater soll auf Erzieherin zugefahren sein

Eine Erzieherin war fast 40 Jahre bei der Stadt Schlüchtern beschäftigt. Am 29. September 2020 ereignete sich dann ein Vorfall, der sich aus Sicht der Klägerin wie folgt ereignet habe: Ein Vater türkischer Herkunft habe von einer städtischen Kindertagesstätte zunächst sein Kind abgeholt. Nachdem die Klägerin die Einrichtung verließ, soll dieser Mann sie attackiert haben. Der Mann habe sich nach einer Auseinandersetzung hinter das Steuer seines Fahrzeugs gesetzt, das Fahrzeug angefahren und sei zehn Zentimeter vor der Klägerin stehen geblieben. Dadurch habe die Klägerin nicht mehr arbeiten können, posttraumatische Belastungsstörungen und Depressionen erlitten, weshalb sie länger krankheitsbedingt ausfiel, und Krankengeld bezog.

Konkretisierung eines Migrationshintergrunds

In der Zwischenzeit habe die Stadt die Erzieherin an einen anderen Kindergarten versetzt. Nach dem Erlebnis sei diese aber nicht in der Lage gewesen weiterzuarbeiten, weil sie nicht mehr mit Kindern mit Migrationshintergrund arbeiten könne. Dahingehend erhob die Richterin Zweifel und wollte von der Klägerin näher wissen, welche Kinder mit und welche ohne Migrationshintergrund seien und ob darunter auch französische oder schwedische Kinder zählen oder nicht. Die Richterin warb bei der Erzieherin um Konkretisierung, denn es müsse schon konkret darlegt werden, wie das Ganze gemeint ist. Denn für das Gericht ergab sich aus den Attesten nicht die Konkretisierung, mit welchen Migrationskindern die Klägerin nicht mehr arbeiten könne und auch nicht, was sie nach dem Vorfall überhaupt noch leisten kann.

Klägerin: Einrichtung ist ein Brennpunkt

Die Richterin wollte wissen, warum die Klägerin sich vor Migrationskindern fürchte, warum das eine Belastung darstelle und warum sie eine differenzierte Wahrnehmung als die Stadt habe. Die Klägerin wandte ein, dass es die Väter seien. Sie sprach von einer Brennpunkt Kindertagesstätte in Schlüchtern wie solche, die es in Düsseldorf oder Duisburg gäbe. Die Richterin wollte wissen, was sie unter Brennpunkt verstehe. Daraufhin sagte die Klägerin, dass bei Kindern mit Migrationshintergrund es so sei, dass die Väter in der Familie das Sagen haben und die Frauen unterdrückt würden. Das Verhältnis zwischen den Erzieherinnen und den Vätern sei daher nicht immer leicht. Auf die Frage, wie denn der Kontakt zu den Vätern sich darstelle, sagte die Klägerin, dass es sich um aggressive ausländische Väter handle, durch die es permanent Kontakt beim Hinbringen, Abholen und bei Elternabenden gäbe. So sei es auch an dem Tag gewesen, bei dem der Vater des Kindes bis nach Dienstschluss wartete. Sie habe dann Angst um ihr Leben gehabt, als der Vater auf sie zugefahren sei. Die Richterin wollte wissen, ob es der einzige Fall dieser Art sei. Da sagte die Klägerin, dass es in ihrer fast 40-jährigen Dienstzeit noch nie Streit gegeben habe. Die Richterin wollte wissen, wie der Kontakt zu den Eltern gewesen sei. Daraufhin erklärte die Klägerin, dass es bis zum Erlebnis immer positive Erfahrungen gab. Sie fühle sich missverstanden.

Wahrheit oder Vorwand zur Ausflucht aus der städtischen Einrichtung

Nachdem der wesentliche Sachvortrag der Klägerin vorlag, schilderte die Richterin die Sicht des Gerichts. Demnach sei die Klägerin wegen der langen Beschäftigungszeit unkündbar und die Zeit bis zur Rente noch lange. Deshalb wäre die beste Lösung, dass die beiden Seiten einen Frieden schließen. Die Klägerin habe keinen Schwerbehindertengrad und sei auch nicht gleichgestellt. Sie wolle Schadensersatz ab Januar 2022. Hinsichtlich der Kausalität habe die Klägerin wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht vor dem Gerichtsverfahren nichts vorgetragen, indem sie die Situation und Problematik wegen den Kindern mit Migrationshintergrund bei der Stadt geltend macht. Es stellt sich daher die Frage, ob die Erzieherin eigentlich einfach nur weg möchte und wenn ja, in welche Einrichtung. Die Klägerin teilte dem Gericht die Wunscheinrichtung mit und wandte ein, dass sie die Problematik mit den Eltern der Migrationskinder dem städtischen Personalrat kommuniziert habe.

Vorteilsausgleich muss berücksichtigt werden

Hinsichtlich der Berechnung des Schadensersatzes macht die Richterin darauf aufmerksam, dass dabei bei dem entgangenen Verdienst ein Vorteilsausgleich berücksichtigt werden muss, welcher der städtischen Mitarbeiterin durch das zu Hause bleiben als Vorteil entstanden ist, wie das ersparte Wegegeld für den Weg zur Arbeit, damit die Arbeitnehmerin so gestellt ist, wie wenn sie die Tätigkeitsstätte regelmäßig aufgesucht hätte. Die Richterin wollte wissen, was die Klägerin an Problemeinrichtungen stört, denn die Ausführungen seien bislang nicht hinreichend für den Schadensersatz. Die Klägerin verwies noch auf einen Schriftverkehr objektiver Dritter.

Bürgermeister Möller: In Schlüchtern leben Menschen mit 87 Nationalitäten

Nun ging es der Richterin darum zu wissen, warum die Klägerin nicht in die Wunscheinrichtung versetzt werden könnte. Sie wollte von der Stadt wissen, wie die Konstellation in den Einrichtungen sei, ab wann von einem Brennpunkt die Rede sei und wie hoch der Migrationsanteil der Stadt sei. Schlüchterns Bürgermeister Möller wies den Vorwurf entschieden zurück, dass von einer Brennpunkt-Einrichtung die Rede sei. Er erwähnte, dass in der Stadt Schlüchtern Menschen mit 87 unterschiedlichen Nationaltäten leben. Die Assessorin las dem Gericht sodann die statistische Verteilung der Migration in den städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen vor. Die Richterin fragt die Beklagte, wo sie ihre Pflicht verletzt habe und ob man den Genesungsprozess der Beklagten nicht fördern könne. Es stelle sich die Frage, ob es für die Klägerin zumutbar sei, in einer städtischen Einrichtung zu arbeiten. Die Beteiligten führten weiter zur Statistik fort. Einen erhöhten Migrationshintergrund gäbe es in einer Einrichtung. In einer anderen Einrichtung, der Wunscheinrichtung der Klägerin, gäbe es eine einzige Familie mit Migrationsintergrund. Die Klägerin wandte ein, dass das Ranking der Statistik nicht korrekt sei, weil alle Migranten mitberücksichtigt seien.

Richterin: Es reicht nicht pauschal zu sagen „jeder weiß das“ Einrichtungen Brennpunkte seien

Die Beklagte wollte wissen, was das Trauma hervorrufe und wann bei den Eltern die Aggressivität auftrete. Die Richterin fragte, wie das greifbar sei und warf die Frage in den Raum, woran das Trauma festgemacht werde. Schließlich werde ein solcher Streit vor Gericht lange gehen und das muss man sich gut überlegen, weil das Arbeitsverhältnis dann belastet ist, so die Richterin. Die Beklagte wollte wissen, wo es die Klägerin triggere und wo es hochkomme. Die Richterin führte zum ärztlichen Attest aus, in dem ausgewiesen sei, dass die Klägerin nur „ohne jeglichen Migrationshintergrund“ arbeiten könne und stellt die Frage in den Raum, ob alle Migranten damit gemeint sein sollen. Die Richterin wollte hierzu eine konkrete Darlegung und warum gleich mehrere Einrichtungen sie triggern würden. Die Klägerin führt aus, dass sie arbeiten wollte aber von der Stadt abgewiesen worden sei. Die Stadt wendet hierauf ein, dass die Mitarbeiterin für die Betreuung von Kindern unter drei Jahren aufgrund mangelnder Qualifikationen ungeeignet sei. Man habe versucht sie in der ursprünglichen Tätigkeitsstätte unterzubringen und an verschiedenen Orten hospitieren zu lassen. Sie könne nur dort arbeiten, wo die Migrationsquote nicht so hoch sei. Dagegen hielt die Klägerin, dass man bei der Stadt Schlüchtern auch wisse, welche Einrichtungen Brennpunkte seien. Schließlich habe sie in ihrem Leben in mehreren Einrichtungen der Stadt gearbeitet. In einer Einrichtung nahmen die Kinder das Wort „Fotze“ und damit Fäkalsprache in den Mund und haben ständig die Getränke ausgeschüttet, erzählt die städtische Erzieherin. Die Richterin wendet ein, dass es ein Kausalitätsproblem gäbe. Die eine Einrichtung sei gefährlich und die andere nicht. Es genüge auch nicht zu sagen: „Jeder weiß das“. Es muss konkret dargelegt werden, so die Richterin.

Keine hohe Abfindungssumme zu erwarten

Abschließend führt die Richterin nochmal zum Streitgegenstand aus. So geht es der Klägerin um einen Schadensersatz in Höhe von rund 30.000 Euro brutto, weil die Gesundheit geschädigt worden sein soll, mit Hinblick auf den leidensgerechten Arbeitsplatz, worin der materielle Schaden liege. Die Richterin erläutert, dass es mit der Kausalität hinsichtlich einer Pflichtverletzung beim Schadensersatz schwierig sei. Man könne entweder in die Zukunft schauen oder in die Vergangenheit, lotet Bürgermeister Möller aus. Die mehrfache Befriedung bestehe dann, wenn man in die Zukunft schaue, was er präferiere. Die Klägerin bekomme dann für die Zukunft die Hausaufgabe zu klären, wo sie arbeiten könne, damit es mit dem Trauma vereinbar ist. Schließlich erläutert die Richterin, dass es zwei Möglichkeiten gäbe. Entweder in die Zukunft im Frieden leben, in der Vergangenheit leben und Schadensersatz geltend machen oder aber das Arbeitsverhältnis zu beenden, wobei es keine hohe Abfindungssumme gäbe (§ 628 BGB), so die Richterin. Bei letzterem gäbe es den Höchstsatz von sieben Monatsgehältern, die Stadt trage das Prozessrisiko, was aber auch gleichzeitig die Kündigung bedeute. Die Sitzung wurde sodann für 20 Minuten unterbrochen, damit sich die Beteiligten beraten können.

Arbeitsverhältnis bis Ende November und Abfindung von 8000 Euro

Nach der Sitzungsunterbrechung schlossen die Beteiligten nach der etwas mehr als eineinhalbstündigen Verhandlungsdauer den Vergleich unter Vorbehalt einer Widerrufsfrist von einer Woche, da der Bürgermeister dies mit dem Magistrat noch abstimmen wolle. Ergebnis des Vergleichs war es, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2023 beendet werde, die Klägerin eine Abfindung von 8000 Euro brutto erhalte sowie ein qualifizierendes Arbeitszeugnis in gängiger Schriftform. Daneben gelte auch eine Abgeltungsklausel, wonach gegenseitige finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind. Der Rechtsstreit ist damit erledigt, soweit bis zum 30. November 2023 der Vergleich nicht widerrufen wird. +++ rb

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