Hessen-AfD bleibt Verdachtsfall

Beschwerden abgewiesen - Die Entscheidungen sind endgültig

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Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Beschwerden im Zusammenhang mit der Beobachtung des hessischen Landesverbands der Alternative für Deutschland (AfD) durch das Landesamt für Verfassungsschutz zurückgewiesen. Mit den am 26. September 2025 veröffentlichten Beschlüssen bestätigte der für Verfassungsschutzrecht zuständige 8. Senat damit die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom November 2023.

Das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen hatte den Landesverband der AfD am 5. September 2022 als Verdachtsfall eingestuft und die Beobachtung öffentlich bekannt gemacht. Dabei verwies die Behörde auf Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Die Bekanntgabe erfolgte durch eine Pressemitteilung des Innenministeriums sowie durch öffentliche Stellungnahmen des damaligen Präsidenten des Verfassungsschutzes und des hessischen Ministerpräsidenten Boris Rhein.

Die AfD hatte sich gegen die Beobachtung und deren Veröffentlichung juristisch gewehrt und vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden zunächst teilweise Erfolg gehabt. Sowohl die Partei als auch das Land Hessen legten daraufhin Beschwerden ein, über die nun der VGH entschied.

Nach Auffassung des Gerichts ist das Hessische Verfassungsschutzgesetz auch auf politische Parteien anwendbar. Der Schutz durch Artikel 21 des Grundgesetzes stehe einer Beobachtung nicht entgegen. Die Richter sahen ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen, die sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung richten. So trete die AfD etwa für einen ethnischen Volksbegriff ein und äußere sich abwertend gegenüber Ausländern, insbesondere Asylsuchenden. Zudem gebe es Hinweise auf diskriminierende Haltungen gegenüber Deutschen mit Migrationshintergrund sowie auf pauschale Herabwürdigungen von Muslimen. Darüber hinaus spreche einiges dafür, dass die Partei das Vertrauen in die demokratischen Institutionen grundlegend erschüttern wolle.

Die Beschwerde des Landes Hessen gegen die Entscheidung zur öffentlichen Bekanntgabe wies der Senat ebenfalls zurück. Das Verfassungsschutzgesetz biete hierfür keine ausreichende Rechtsgrundlage. Allerdings sei die Veröffentlichung entsprechender Einschätzungen im jährlichen Verfassungsschutzbericht weiterhin zulässig.

Auch im Verfahren zur Veröffentlichung der Äußerungen von Ministerpräsident Boris Rhein blieb die AfD ohne Erfolg. Der VGH stellte fest, dass die Aussagen im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen Staatsleitungsfunktion erfolgt seien. Streitigkeiten darüber seien daher vom Hessischen Staatsgerichtshof und nicht von den Verwaltungsgerichten zu klären.

Die Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind endgültig und im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. +++


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