Karlsruhe. Die Adoption eines Stiefkindes ist nur in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft möglich. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Montag veröffentlichten Urteil klar. Anders als bei der Stiefkindadoption durch Ehegatten oder Lebenspartner habe der Gesetzgeber für nicht verheiratete Personen keine vergleichbare Regelung geschaffen. Deshalb könne eine nicht verheiratete und nicht verpartnerte Person ein Kind nur allein annehmen, so dass das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu ihrem Lebensgefährten erlösche, hieß es zur Begründung. Diese Regelungen seien eindeutig und nicht verfassungswidrig. Beschwerde eingereicht hatten eine verwitwete Frau und ihr neuer Partner, mit dem sie nicht verheiratet ist: Der Mann wollte seine Stiefkinder adoptieren, damit diese die Stellung gemeinschaftlicher Kinder erlangen. +++
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