
Fulda. Die Höhe und Verwendung der Rundfunkbeiträge sorgt immer wieder für Verdruss. Dies gilt auch, nachdem durch eine Neuregelung im Rundfunk-Staatsvertrag der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“ die „GEZ“ abgelöst hat. In dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Staatsvertrag haben die Länder nicht nur die Festsetzung der Rundfunkbeiträge neu geregelt, sondern sich darüber hinaus zu einem umfassenden Datenabgleich verpflichtet. Als Konsequenz hieraus wurden bislang nicht erfasste Rundfunknutzer zwangsangemeldet.
Seit November 2014 ist auch der Hessische Rundfunk, der den Beitragsservice mit der Bearbeitung und Weiterleitung seiner Ersuchen beauftragt hat, verstärkt dazu übergegangen, säumige Beitragszahler den zuständigen Vollstreckungsbehörden der Kommunen mitzuteilen und sie um den Einzug offener Forderungen zu bitten. So sind beim Landkreis Fulda knapp 900 Vollstreckungsaufträge wegen nicht gezahlter Rundfunkbeiträge anhängig. Die Gesamtforderungen belaufen sich auf 310.000 Euro. Im Durchschnitt beträgt eine Forderung 350 Euro. Solche Summen kommen relativ schnell zu Stande, wenn der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro für längere Zeit nicht gezahlt wird. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die säumigen Zahler auf überholte Gerichtsurteile berufen.
Denn der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich eine ohnehin nur für den Sendebereich des Südwestrundfunks geltende Entscheidung des Landgerichts Tübingen aufgehoben, mit dem ein Gebührenbescheid aufgrund formaler Mängel wie Fehlen von Unterschrift und Siegel beanstandet worden war. Auch die sich hieraus ergebenden Vollstreckungsbescheide der Kommunen wegen offener Forderungen sind rechtsgültig und damit unanfechtbar. Deshalb rät Frank Goldbach, Leiter der Vollstreckungsstelle bei der Kreiskasse, säumigen Beitragszahler davon ab, sich in einen aussichtlosen und mit Kosten und anderen Unannehmlichkeiten verbundenen Rechtsstreit zu verstricken. Der Landkreis Fulda habe alle in dieser Angelegenheit gegen ihn angestrengten Verfahren gewonnen.
Dessen ungeachtet kann natürlich Widerspruch gegen die angekündigten und eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen, die bis hin zur Gehalt- oder Kontopfändung reichen können, ein-gelegt werden. Ob dies aber angesichts der eindeutigen Rechtslage sinnvoll ist, bleibt fraglich. Viel eher empfiehlt es sich, beispielsweise über die Möglichkeiten eines Vollstreckungsaufschubs oder einer Ratenzahlung nachzudenken. Frank Goldbach: „Den Hebel gegen einen unanfechtbar gewordenen Beitragsbescheid anzusetzen oder gegen angebliche Formmängel der Vollstreckungsaufträge vorzugehen, deren Zulässigkeit durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt wurde, greift zu kurz und führt bei allen Beteiligten zu Ärger, Mehrarbeit und unnötigen zusätzlichen Kosten.“ +++
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Klare Rechtslage?
Herr Frank Goldbach, Leiter der Vollstreckungsstelle sollte lieber mit seiner eindeutig falschen Einschätzung der Rechtslage sehr vorsichtigt sein!
§ 839 BGB ist hier ein wirkungsvolles Hilfsmittel(bei Beamten)
Weiterhin kann ich nur jedem raten eine Datenschutzanfrage nach § 34 BDSG beim zuständigen Datenschutzbeauftragten zu stellen.
Machen die nicht gerne! ist aber geltendes Recht!!!
Nachfolgend zum Kopieren!
MAIN-KINZIG-KREIS
Herr Fix und Fertig
Barbarossastraße 16
63571 Gelnhausen
Betrifft.: Vollstreckungsersuchen des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice vom
03.01.2014
Ihr Zeichen.:4711 0815
Sehr geehrter Herr Beamtenbüttel,
aufgrund des heutzutage sehr sorglosen Umgangs mit sensiblen Daten, bitte ich Sie mir unverzüglich Auskunft gemäß § 34 BDSG zu erteilen.
Bitte teilen Sie mir mit, welche Daten sie im Zusammenhang mit dem benannten Vollstreckungsersuchen:
1. über mich gespeichert haben,
2. woher Sie diese Daten erhalten haben
3. an wen meine Daten übermittelt werden,
4. wer der Aufraggeber des Vollstreckungsersuchens ist (Gläubiger)
Ich weise sie vorsorglich und ausdrücklich darauf hin, dass auch interne Mails und Aufzeichnung jedweder Art (Post-it Haftnotizen), zu den relevanten uns zur Verfügung zu stellenden Dateien gehören!
Wir erwarten umgehend einen vollständigen Datensatz in Papierform.
Unrichtige, falsche oder unvollständige Mitteilungen, werde ich unverzüglich dem hessischen bzw. Ihrem Zuständigen Datenschutzbeauftragten melden.
Sollten sich bei der Überprüfung Unregelmäßigkeiten bezüglich der § 44, 43 BDSG ergeben, stelle ich unverzüglich Strafantrag gegen den zuständigen Sachbearbeiter.
Also bitte nicht den Klarnamen des Sachbearbeiters und die Unterschrift vergessen!
Ich bitte den Eingang meiner Mail zu bestätigen!
Mit freundlichen Grüßen
Profi Nichtzahler
Die wenigsten Leute, die Schulden dieser oder anderer Art haben wissen, daß es auch beim Eintreiben von Schulden für den Gerichtsvollzieher Grenzen gibt: Die sog. Pfändungsfreigrenzentabelle gemäß § 850c ZPO zum Beispiel. Und der nimmt auch nicht alles mit, weil viele Dinge in einer Versteigerung nix mehr bringen und jeder Schuldner auch Anrecht auf gewisse Einrichtungsgegenstände wie TV, Möbel, Kühlschrank, Waschmaschine u.s.w. hat.
Also nur die Nerven behalten und sich gegebenenfalls vorher bei einer Schuldnerberatung Rat einholen.
Bei mir war der liebe Pfändungs-Onkel übrigens auch schon mal. Vor vielen Jahren. Und zog dann reichlich betrübt wieder ab. Weil auch bei mir nix zu holen war.
Leider gibt immer noch viele Leute mit geringem Einkommen, die davon überhaupt keine Ahnung haben.
"Denn der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich eine ohnehin nur für den Sendebereich des Südwestrundfunks geltende Entscheidung des Landgerichts Tübingen aufgehoben".
Es gibt einen neueren Beschluss des LG Tübingen, welcher nach dem erwähnten BGH-Urteil gefällt wurde (9.9.2015 - AZ: 5 T 162/15) und erneut ein Vollstreckungsersuchen wegen formeller Mängel für nichtig erklärte. Das Thema ist also noch nicht vom Tisch.
Am Bundesverwaltungsgericht stehen 16 Revisions-Verhandlungen gegen den ör-Rundfunk am 16. Und 17. März 2016 an.
Es gibt zahlreiche Gutachten, zuletzt das Gutachten des wissenschafltichen Beirats des Finanzministeriums, welche erhebliche Zweifel an der Verfassungskonformität der ör-Rundfunkanstalten und deren Zwangsbeitrag in jetziger Form hegen.
Nicht alle, die sich wehren und nicht bezahlen (das Nichtbezahlen ist übrigens der einzige Weg Klage gegen dieses ungrechte und unsoziale Beitragssystem erheben zu können), sind Rundfunknutzer oder Schwarzseher, wie die Gruppe der Nichtnutzer des ör-Rundfunks von anderen Medien in herabwürdigender Weise mit subsumiert werden.
Vielleicht recherchiert der Verfasser dieses zweifelsohne interessanten Artikels weitere Fakten und Hintergründe für eine sicherlich noch interessantere Publikation, die diesen vermutlich bundesweiten Zahlungsboykott näher beleuchten.
Im Artikel ist von "eindeutiger Rechtslage" die Rede. Die Rechtslage ist jedoch mitnichten eindeutig. Darüber hinaus ist der Artikel sehr einseitig formuliert, um den Menschen Angst zu machen. Wäre der Artikel journalistisch gut recherchiert, so hätte ebenfalls erwähnt werden müssen, dass das Landgericht Tübingen in einem weiteren Beschluss vom 09.09.2015 (Az. 5 T 162/15) die Rechtsprechung des BGH detailliert angegriffen hat und zu dem Ergebnis kam, dass das Vollstreckungsersuchen die erlassende Behörde nicht erkennen lässt. Zitat: "Es fehlt somit aus tatsächlichen Gründen an der alternativlosen und für den Gerichtsvollzieher als Adressaten erforderlichen eindeutigen Erkennbarkeit der Vollstreckungsbehörde, was wiederum zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen musste." Dieses Urteil müsste Herr Goldbach als Vollstreckungsbeamter eigentlich kennen. Zumindest hätte es bei ausgewogener Berichterstattung erwähnt werden müssen. Darüber hinaus hätte erwähnt werden müssen, dass hinsichtlich der Rechtsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages derzeit sowohl beim Bundesverwaltungsgericht als auch beim Bundesverfassungsgericht Verfahren anhängig sind, um die strittige Rechtslage zu klären. Ferner enthalten viele Festsetzungsbescheide kein Leistungsgebot und sind allein aus diesem Grund bereits nicht vollstreckbar. Leider vertrauen die Vollstreckungsbehörden dem Beitragsservice blind, wenn er behauptet, seine Festsetzungsbescheide seien vollstreckbar. Naja, aber Hauptsache, man hat halt mal irgendwas geschrieben, nicht wahr?
Sie schreiben: "Als Konsequenz hieraus wurden bislang nicht erfasste Rundfunknutzer zwangsangemeldet." --- Wie wissen Sie, dass "Rundfunknutzer" zwangsangemeldet wurden? Leugnen Sie auch die Existenz jener, die Rundfunk nicht nutzen, aber jetzt abGEZockt werden?