Fulda. Die Deutsche PalliativStiftung – kurz: DPS - hat mit Erschrecken auf die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) reagiert, in dieser über das Urteil zum Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, in extremen Ausnahmesituationen nicht verwehrt werden darf.
In der Mitteilung ist es als rechtswidrig qualifiziert worden, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte – kurz: BfArM – die Erlaubnis zum Erwerb einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels verweigert hatte. Dieses sollte für den Suizid einer schwer erkrankten Frau eingesetzt werden, die sich infolge der Verweigerung im Jahr 2005 nach ihrem Transport in die Schweiz mit Hilfe eines dort verorteten Vereins für Sterbehilfe das Leben genommen hatte. Die betroffene Frau litt ausweislich der Darstellung in der gerichtlichen Pressemitteilung seit einem Unfall im Jahr 2002 an einer fast kompletten Querschnittslähmung „vom Hals abwärts“, habe zudem künstlich beatmet werden müssen und sei auf „permanente medizinische Betreuung und Pflege“ angewiesen gewesen. In der Vorinstanz hatte der Ehemann der Klägerin zudem vorgetragen, dass seine Frau nur noch den Kopf habe bewegen, schlucken und mit Hilfe einer Trachealkanüle, sehr mühsam sprechen können. Trotz ihrer Lähmung, habe sie am ganzen Körper Schmerzempfindungen gehabt.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist zu der Auffassung gelangt, dass in solchen Extremfällen einer unerträglichen Leidenssituation der Zugang zu einem tödlichen Betäubungsmittel nicht verwehrt werden dürfe. Dr. Thomas Sitte, Vorstandsvorsitzender der Deutschen PalliativStiftung, erklärte hierzu über die seitens des Gerichts zugrunde gelegten Tatsachen insbesondere die in der Pressemitteilung dokumentierte zumindest potentielle Annahme, „es habe keine zumutbare Alternative etwa durch einen palliativmedizinisch begleiteten Behandlungsabbruch gegeben“, sein völliges Unverständnis.
Dr. Thomas Sitte: „Gerade im Fall einer Querschnittslähmung mit erforderlicher künstlicher Beatmung, besteht immer die palliative Behandlungsoption einer schmerzlosen Sedierung bei gleichzeitiger Nicht-Fortsetzung der künstlichen Beatmung, sodass ein natürlicher Sterbeprozess bis zum Tod einsetzen kann. Hierzu bedurfte es nicht des Zugangs zu einem genehmigungspflichtigen Betäubungsmittel und erst recht nicht eines herabwürdigenden Transportes in die Schweiz. Selbstverständlich garantierte das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, der betroffenen Patientin, frei entschieden sterben zu dürfen. Wenn ihr hierzu eine Betäubungsmitteleinnahme und sogar eine Verbringung ins Ausland abverlangt wurden, beruhte dies auf einer ebenso offensichtlichen, wie unmenschlichen palliativ-methodischen Unkenntnis. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher schon seinem Obersatz eine unzutreffende Annahme zugrunde.“
Die Deutsche PalliativStiftung weist demgegenüber nachdrücklich darauf hin, dass Leidensfälle, wie der hier zugrundeliegende, trotz der Eindringlichkeit, keinerlei Anlass bieten, Suizidhilfe nach Schweizer Vorbild, zu leisten oder gar die Notwendigkeit des Verbots der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) oder der geschäftsmäßigen Sterbehilfe (§ 217 StGB) in Frage zu stellen. Die Palliativmedizin bietet gerade in solchen Leidenssituationen, den einzig menschlichen Weg des „Sterben-Zulassens“. Indem das Bundesverwaltungsgericht dies abstrakt in Frage stellt und das Tiereinschläferungsmittel Natrium-Pentobarbital entgegen jeder palliativ-fachlichen Expertise im Einzelfall für eine „würdige und schmerzlose Selbsttötung“ für erforderlich hält, leistet es einen unsachlichen Beitrag zu der höchst sensiblen Diskussion um das menschliche Leben an seinem Ende. Stattdessen wäre das Gericht gut beraten gewesen, das Verfahren, zur weiteren palliativ-sachverständigen Beweiserhebung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen. +++









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Was ist das doch für ein Statement der Deutschen Palliativ Stiftung, welche ansonsten Ihrem Credo geschuldet eine sehr gute Arbeit leistet.
Wenn ein Patient unheilbar krank ist, und „physisch und psychisch“ diesem Schicksal nicht mehr gewachsen ist, hat bei vollem Bewusstsein meines Erachtens sicherlich das Recht, diesem Leid eigenständig ein Ende zu setzen.
Wer anderes will oder möchte, führt deswegen nichts Gutes im Schilde und verfolgt mutmaßlich auch andere Interessen.