Am 14.10.2025 ist die novellierte Hessische Bauordnung (HBO) in Kraft getreten. Eine der relevantesten Neuerungen ist, dass die meisten Abbruchvorhaben nun genehmigungsfrei sind. Die Abfallbehörde des Regierungspräsidiums (RP) Kassel weist Bauherrinnen und Bauherren darauf hin, dass gesetzliche Entsorgungspflichten weiterhin bestehen, auch wenn das Antragsverfahren künftig entfällt.
Auch wenn die Prüfung der Zulässigkeit des Abbruchvorhabens durch die Baubehörden zukünftig entfällt, bleiben gleichwohl die abfallrechtlichen Pflichten bestehen. Wer ab sofort Bauarbeiten in Auftrag gibt oder diese im Auftrag ausführt, trägt deshalb mehr Eigenverantwortung als früher.
So gelten die Pflichten zum Getrennthalten von Abfällen, das Verbot des Vermischens gefährlicher Abfälle mit anderen Abfällen oder Stoffen sowie das vorrangige hochwertige Verwerten weiterhin uneingeschränkt. Bislang prüfte die zuständige Abfallbehörde beim Regierungspräsidium (RP) Kassel die abfallrechtlichen Vorgaben im Zuge der Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren, formulierte gegebenenfalls Auflagen und kontrollierte, dass diese eingehalten werden. Die bisherige Praxis wird aufgrund der Rechtsänderung durch eine einzelfallbezogene Überwachung ersetzt. Werden dabei Verstöße festgestellt, sind diese zu ahnden.
Trotz geänderter Rechtslage ist deshalb eine rechtzeitige Abstimmung mit der Abfallbehörde nach wie vor für sinnvoll. Dies bietet zusätzliche Sicherheit im Ablauf des Bau- oder Abbruchvorhabens. Die Abfallbehörden stehen selbstverständlich auch zukünftig zur Beratung und Aufklärung zur Verfügung. Verzögerungen und vor allem Fehlverhalten können bei vorheriger Abstimmung meist ausgeschlossen werden. Insbesondere beim Umgang mit gefährlichen Abfällen, etwa beim Entsorgen von Asbest, ist daher jeder Bauherrin und jedem Bauherren eine Begleitung durch die zuständige Abfallbehörde ans Herz zu legen.
Denn die Verantwortung für das ordnungsgemäße Entsorgen liegt bis zu dessen Abschluss bei der Bauherrschaft, selbst wenn Abbruch- oder Entsorgungsunternehmen beauftragt werden, stellt das RP klar. Und bei unsachgemäßem Umgang mit belastetem Material drohen nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, sondern auch Bußgelder oder im Extremfall sogar strafrechtliche Konsequenzen. Die Auswahl sach- und fachkundiger Firmen und deren Kontrolle sind deshalb unverzichtbar.
Besonders risikoreiche Vorhaben sind:
• der Abbruch von Industriegebäuden
• der Abbruch älterer Gebäude (Baujahr vor etwa 1995 – häufig mit asbesthaltigen Baustoffen oder anderen Schadstoffen)
• Tiefbaumaßnahmen mit möglicherweise verunreinigtem Untergrund.
In diesen Fällen sind ein Schadstoffgutachten und ein Entsorgungskonzept notwendig. Diese Unterlagen kann das RP Kassel jederzeit einfordern, um sicherzustellen, dass Abfälle getrennt erfasst, schadstoffhaltige Materialien fachgerecht beseitigt und verwertbare Materialien hochwertig recycelt werden. Erste Orientierung und wichtige Hinweise für Bauherrinnen und Bauherren bietet das Hessische Baumerkblatt, das gemeinsam von den drei hessischen Regierungspräsidien herausgegeben wird: es enthält konkrete Handlungsempfehlungen – etwa zu den Anforderungen an Entsorgungskonzepte – und bietet praxisnahe Orientierung für das rechtskonforme Entsorgen von Bau- und Abbruchabfällen. +++ pm








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