Karlsruhe. Bausparkassen dürfen gut verzinste Altverträge kündigen, wenn diese über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage genutzt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Dienstag. Es widerspreche dem Zweck des Bausparens, wenn das Darlehen auch zehn Jahre nach Zuteilungsreife noch nicht abgerufen werde, hieß es zur Begründung des Urteils. Das Ansparen sei vielmehr dazu gedacht, Anspruch auf ein Darlehen zu erlangen, was mit dem Erlangen der Zuteilungsreife erreicht sei. Geklagt hatten zwei Frauen, deren zuteilungsreife Verträge gekündigt worden waren. Vor dem Oberlandesgericht Stuttgart hatten sie noch gesiegt. +++
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