Luxemburg. Arbeitgeber dürfen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) das Tragen von Kopftüchern am Arbeitsplatz unter Umständen verbieten: Eine unternehmensinterne Regel, die das sichtbare Tragen jedes politischen, philosophischen oder religiösen Zeichens verbiete, stelle keine unmittelbare Diskriminierung dar, teilte der EuGH zur Urteilsbegründung am Dienstag in Luxemburg mit. Es müsse sich aber um eine allgemeine Regel handeln: Diese müsse ohne Diskriminierung umgesetzt werden. Der Wille eines Arbeitgebers, den Wünschen eines Kunden zu entsprechen, wonach seine Leistungen nicht mehr von einer Kopftuchträgerin erbracht werden sollen, reiche dagegen nicht aus. Hintergrund für das Urteil sind die Klagen zweier muslimischer Frauen, die gekündigt wurden, weil sie im Job ein Kopftuch trugen. +++
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