Ist der Bau von Windkraftanlagen im Vorranggebiet FD 08, in der Nähe von Burghaun, Ortsteil Steinbach kurz vor der Genehmigung? Nach Meinung der LKD zeigt das Beispiel Steinbach deutlich, dass der Ausbau der Windenergie nach ideologischen und nicht nach marktwirtschaftlichen oder naturschutzfachlichen Grundsätzen erfolgt. Die Möglichkeit der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, sich gegen diesen Windpark zu wehren wurde vom Gesetzgeber nahezu unterbunden.
Bis zum Inkrafttreten der Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes am 01. Februar 2023 und der kurz zuvor vom Rat der EU beschlossenen Notfallverordnung, hatten betroffene Bürgerinnen und Bürger noch die Möglichkeit, sich über den Nachweis geschützter Vogelarten gegen die Zerstörung ihres Lebensraums zu wehren. Das bis dahin schärfste Schwert im ungleichen Kampf gegen die Windkraftindustrie. Mit der EU-Notfallverordnung und der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes durch die Ampel-Koalition wurde die Möglichkeit defacto abgeschafft. Wichtigstes Element dieses Gesetzes ist der Verweis auf das öffentliche Interesse und der öffentlichen Sicherheit.
Auf der Internetseite der Bundesregierung findet man hierzu folgende Erklärung: „Damit Ausnahmeerteilungen leichter möglich werden, gilt der Betrieb von Windenergieanlagen nun im überragenden öffentlichen Interesse, er dient gar der öffentlichen Sicherheit. Für schnellere Genehmigungsverfahren sind mit der Gesetzesänderung zudem die artenschutzrechtliche Ausnahmeprüfung und die Alternativenprüfung vereinfacht worden. Und für das Repowering von Windenergieanlagen an Land gibt es mit der Novellierung klare artenschutzbezogene Bestimmungen.“
Ein „kluger Schachzug“, so die LKD, denn mit dem Verweis auf die öffentliche Sicherheit lassen sich nicht nur im Bereich des Ausbaus von Windkraftanlagen Bürgerrechte beschneiden. Bezüglich der „klaren artenschutzbezogenen Bestimmungen“ muss man festhalten, dass diese, aus Sicht der LKD, mit „Taschenspielertricks“ bereits in der Vergangenheit immer wieder umgangen wurden. Betroffene und an Genehmigungsverfahren beteiligte Bürgerinnen und Bürger können das bestätigen. Im Fall von Steinbach bedeutet es, dass tiefergehende Betrachtungen des Schutzes der Natur und der Menschen somit nicht stattfinden bzw. ohne Berücksichtigung bleiben. Aufgrund der eingebrachten Einwendungen zum Windvorranggebiet hätte eine Ausweisung durch das RP Kassel gar nicht erst erfolgen dürfen.
Der Projektentwickler wird in einem Artikel zitiert: „Unser Anspruch ist es, bis dahin alle von uns vorgesehenen oder verbindlich zugesagten Maßnahmen im Sinne einer kommunalen Teilhabe und regionalen Wertschöpfung gänzlich umzusetzen.“ Das vom Projektenwickler angebotene „kommunale Beteiligungspaket für Gemeinde und Bürger“ ist aus Sicht der LKD eine Mogelpackung. Einerseits sind die genannten 10.000 MWh je Windrad und Jahr für unsere Gegend sehr ambitioniert. An anderer Stelle prozessieren Windgenossenschaften gegen den Projektierer, weil angegebene Vollaststunden nicht erreicht werden. Andererseits stellt der Projektierer die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungen nach §5 EEG 0,2 Cent je produzierte Kilowattstunde als positive Zuwendung für die Marktgemeinde und die Bürger dar.
Vor zwei Jahren erfolgte die Abschaffung der EEG-Umlage durch die Ampel-Koalition, bei gleichzeitiger Einführung einer Förderung der Branche aus dem Bundeshaushalt. Nach Schätzungen der Netzbetreiber beläuft sich die Förderung, allein in diesem Jahr, auf 17 Milliarden Euro. Geld, das von den Steuerzahlern hart erarbeitet wurde und nun, unter anderem, als Köder verteilt wird. Im Bericht heißt es weiter „Zusätzlich sollen die Gewerbesteuereinnahmen aus dem Windpark zu mindestens 90 Prozent an die Standortkommune fließen.“ Dazu müssen die Windkraftanlagen erst einmal Gewinne abwerfen.
Schaut man sich an, wie manche Projekte in der Vergangenheit abliefen, kann man nur hoffen, dass später auch genug Geld für den Rückbau der Anlagen vorhanden ist. Andernfalls muss auch hierfür wieder die Allgemeinheit aufkommen, während sich einzelne bereichern. Für uns als LKD ist es nicht nachvollziehbar, Genehmigungen für Windkraftanlagen im Rahmen eines Notstandsgesetzes, auf Basis der EU-Notfallverordnung, zu erteilen. Deutschland hat sich durch das Abschalten der Atomkraftwerke selbstverschuldet in eine Mangellage der Stromversorgung und in eine Abhängigkeit von anderen Staaten begeben. Darüber hinaus sichert das Merit-Order Prinzip den Betreibern maximalen Ertrag und führt zu unnötig hohen Strompreisen. Aufgrund eines Einheitspreises, der durch Kraftwerke mit den höchsten Grenzkosten vorgegeben wird, erhalten die Betreiber von Windkraftanlagen hohe Erträge, obwohl sie mit niedrigen Betriebskosten werben.
Die LKD steht für einen offenen Wettbewerb in der Energieerzeugung, nach marktwirtschaftlichen Kriterien einer zuverlässigen Versorgung, geringer Gestehungskosten und der Umweltverträglichkeit als existenzielle Grundlagen für den Standort Deutschland. Die Strompreise haben sich innerhalb von drei Jahren um ein Drittel erhöht und zwingen Firmen zur Aufgabe ihrer Standorte in Deutschland. Es ist notwendig, diesen Irrweg zu korrigieren, so die LKD in ihrer Mitteilung abschließend. +++