Widerstand gegen Änderung des Einkommensteuergesetzes

Man sei überzeugt, "dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist."

Gegen eine kurz vor Weihnachten vom Bundestag beschlossene Änderung des Einkommensteuergesetzes formiert sich Widerstand. Sie war bisher weitgehend unbemerkt geblieben, hätte aber zur Konsequenz, dass viele Sparer Steuern zahlen müssten, selbst wenn sie mit ihren Geldanlagen Verlust machen. „Wir werden in jedem Fall dagegen klagen“, sagte Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW), der „Welt am Sonntag“. Man sei überzeugt, „dass dieses Gesetz verfassungswidrig ist.“

Lars Brandau, Geschäftsführer des Deutschen Derivate Verbandes (DDV), sieht die Gesetzesänderung ähnlich. „Damit stellt sich der Gesetzgeber gegen eine seit mehreren Jahren gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die besagt, dass seit Einführung der Abgeltungsteuer grundsätzlich sämtliche Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erfassen sind und dies gleichermaßen für Gewinne und Verluste gilt“, sagte Brandau der Zeitung. Hintergrund ist eine Ergänzung von Paragraph 20 des Einkommensteuergesetzes. Demnach dürfen ab 2021 Verluste aus Termingeschäften, also beispielsweise mit Zertifikaten oder Optionsscheinen, nur noch bis zu einer Höhe von 10.000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden. Dies kann dazu führen, dass Anleger Steuern zahlen müssen, obwohl ihre Verluste höher waren als ihre Gewinne. Zudem dürfen künftig bei sämtlichen Geschäften mit Zertifikaten oder Optionen Verluste, egal in welcher Höhe, von der Bank oder dem Onlinebroker des Kunden unterjährig nicht mehr mit Gewinnen aus solchen Investments verrechnet werden.

Es muss in jedem Fall zunächst die Abgeltungsteuer abgeführt werden. Erst mit der Einkommensteuererklärung kann die Verrechnung mit den Verlusten beantragt werden. Im Zweifelsfall muss man also über ein Jahr warten. Grund für die Gesetzesänderung sei, dass Termingeschäfte in wesentlichem Umfang spekulativ seien, teilte das Bundesfinanzministerium der „Welt am Sonntag“ au f Anfrage mit. Verluste aus Termingeschäften würden „deshalb in einem besonderen Verlustverrechnungskreis berücksichtigt, um das Investitionsvolumen und die daraus für Anleger entstehenden Verlustrisiken aus diesen spekulativen Anlagen zu begrenzen“, hieß es weiter. Allerdings sind von der Gesetzesänderung ausschließlich Privatanleger betroffen, nicht dagegen Banken, Investmentgesellschaften oder Hedgefonds. Zudem gilt die Regelung, wonach maximal 10.000 Euro an Verlusten mit Gewinnen verrechnet werden dürfen, noch für einen weiteren Fall: den Totalverlust bei Aktien. Geht eine Firma pleite und müssen die Papiere wertlos ausgebucht werden, darf der Anleger dies künftig nur noch bis zu dieser Höhe mit Gewinnen verrechnen. +++