Wer Wohnimmobilien verwaltet braucht im Vogelsbergkreis eine Erlaubnis

Gewerbetreibende sollten bis Ende März Antrag stellen

Miete, Wohnung

Wer im Vogelsbergkreis Wohnimmobilien verwaltet, braucht dafür eine Erlaubnis. Darauf weist das Gewerbeamt der Kreisverwaltung hin. Das gilt auch für Personen oder Unternehmen, die schon vor dem 1. August 2018 in der Wohnimmobilienverwaltung tätig waren. Zu diesem Datum ist nämlich die Neuregelung in Kraft getreten. Auch diejenigen, die eine Erlaubnis als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer besitzen und Wohnimmobilien verwalten, müssen bis Ende März die neue Erlaubnis beantragen. Für wen gilt das?

Wohnimmobilienverwalter sind gewerblich tätige Personen oder Unternehmen, die als Verwalter für Dritte agieren. Sie sind für die Organisation, die Durchführung und die Nachbearbeitung von Eigentümerversammlungen verantwortlich und organisieren die Korrespondenz mit Eigentümern und Mietern. Darüber hinaus haben sie vielfältige Aufgaben, wie die technische Planung, Vergabe und Überwachung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, die Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten und kaufmännische Aufgaben einschließlich Verwaltung, Abrechnung und Eintreibung von Geldern (Nebenkostenabrechnung).

Gut zu wissen: Eine reine Hausmeistertätigkeit (Glühbirnen wechseln, Gartenpflege, regelmäßiges Straße- und/oder Hofkehren) gehört nicht zu den erlaubnispflichtigen Tätigkeiten des Wohnimmobilienverwalters. Auch das Verwalten von eigenem Wohnraum oder Eigentum inklusive eigener Ferienwohnungen ist keine Wohnimmobilienverwaltung. Wenn eine Eigentümergemeinschaft das Gemeinschaftseigentum selbst verwaltet oder durch einen Miteigentümer, einen Verwandten oder näheren Bekannten verwalten lässt, liegt üblicherweise ebenfalls keine gewerbsmäßige Verwaltung vor – sofern dies unentgeltlich oder gegen eine geringe Aufwandsentschädigung erfolgt und keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. Auch die gewerbsmäßige Verwaltung von Gewerbemietverhältnissen fällt nicht unter die Erlaubnispflicht. +++ pm