Vorgaben der „Corona-Notbremse“ gelten auch im Main-Kinzig-Kreis

Nächtliche Ausgangssperre und weitergehende Kontaktbeschränkungen gelten ab Samstag

Der Main-Kinzig-Kreis ist einer der zahlreichen Landkreise in Hessen, wo ab Samstag mehrere Regelungen der in Berlin beschlossenen „Corona-Notbremse“ wirksam werden. Aufgrund der Überschreitung der laut Gesetz relevanten Inzidenzwerte von 100 beziehungsweise 150 bedeutet das unter anderem eine erneute nächtliche Ausgangssperre, Einschränkungen für Handel und Freizeitangebote sowie Beschränkungen für private Zusammenkünfte.

„Die im Gesetz verankerten Vorgaben gelten in allen 29 Städten und Gemeinden des Main-Kinzig-Kreises“, erklärt die Kreisspitze. Gemeinsam appellieren Landrat Thorsten Stolz, Erste Kreisbeigeordnete Susanne Simmler und Kreisbeigeordneter Winfried Ottmann an die Bürgerinnen und Bürger, auch diesen Auflagen im Sinne des Infektionsschutzes zu folgen. Erst wenn die Schwellenwerte für fünf Tage unterschritten werden, kann die Notbremse in Teilen wieder aufgehoben werden. Wie das Gesetz vorgibt, sind private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur gestattet, wenn an ihnen höchstens die Angehörigen eines Haushaltes und eine weitere Person teilnehmen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht gezählt. Zudem gilt ab Samstag (0:00 Uhr) eine nächtliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr. Neben den bisher schon definierten Ausnahmen ist auch die „allein ausgeübte körperliche Bewegung“ im Freien bis 24 Uhr gestattet.

Auch die Schulen und Kindertagesstätten im Main-Kinzig-Kreis und im Stadtgebiet von Hanau müssen sich auf Schließungen und Notbetreuungsbetrieb einstellen. Für den Montag wird es eine solche Veränderung für Kinder und Jugendliche noch nicht geben, gleichwohl geht das Gesundheitsamt aufgrund der bereits eingegangenen und gemeldeten Neuinfektionen von weiter steigenden Inzidenzwerten aus. Diese Änderungen treten dann in Kraft, wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Marke von 165 überschreitet. Maßgeblich sind die vom Robert-Koch-Institut erfassten Zahlen und die in der Folge vom Hessischen Sozialministerium veröffentlichten Anordnungen. Aktuell gelten für die Schulen im Main-Kinzig-Kreis zunächst noch die ab einer Inzidenz von 100 getroffenen Regelungen mit überwiegendem Wechselunterricht. Zudem sollen die Schülerinnen und Schüler zweimal in der Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden.

Schon ab Samstag ist die Öffnung von Freizeiteinrichtungen wie Badeanstalten, Wellnesszentren und Fitnessstudios untersagt. Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen „mit angemessenen Schutz- und Hygienekonzepten“ geöffnet werden. Im Einzelhandel dürfen für den unmittelbaren Kundenverkehr nur noch Lebensmittelgeschäfte, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte öffnen. Bei allen weiteren Geschäften, darunter auch Baumärkte, wäre unter einer Inzidenz von 150 der Einkauf möglich mit Termin (Click & Meet). Dieser Wert wurde im Main-Kinzig-Kreis jedoch seit mehreren Tagen deutlich überschritten, so dass diese Option laut Bundesgesetz derzeit nicht besteht. Abholung von Waren und Speisen beziehungsweise deren Auslieferung bleibt weiterhin möglich.

Laut Auskunft der Bundesregierung bleibt jedoch „im Dienstleistungsbereich alles offen, was nicht ausdrücklich untersagt wird“. Also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches. Ein Frisörbesuch ist weiterhin möglich mit dem Nachweis eines im Sinne des Bundesgesetzgebers negativen Ergebnisses eines „anerkannten Tests“. Das kann das Ergebnis eines aktuellen Bürgertests oder eines vor Ort durchgeführten Selbsttests sein. Vor allem bedeuten die neuen Regelungen für die privaten Begegnungen weiterhin massive Einschränkungen. So sind für Personen ab 15 Jahren die Treffen im öffentlichen und privaten Bereich nur noch in kleinstem Umfang möglich. Erlaubt sind lediglich Zusammenkünfte eines Haustandes mit einer weiteren Person – Treffen mit mehr Menschen dagegen nicht.

„Diese Auflagen haben das vorrangige Ziel, die privaten Kontakte weitgehend zu reduzieren und damit die Ansteckungen zu erschweren“, unterstreichen Landrat Thorsten Stolz, Erste Kreisbeigeordnete Susanne Simmler und Kreisbeigeordneter Winfried Ottmann die Notwendigkeit dieser Beschränkungen. Denn nach Auskunft des Gesundheitsamtes sind die Übertragungen im privaten Umfeld weiterhin die größten Faktoren im Infektionsgeschehen. Ein weiterer Bereich sind die Ansteckungen am Arbeitsplatz. Hier ist die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist, bereits jetzt schon Bestandteil der Corona-Arbeitsschutzverordnung. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird diese Option nun noch einmal verstärkt. Denn Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist.

Für die Kreisspitze sind diese vereinbarten Vorschriften – verbunden mit den bewährten Abstands- und Hygieneregeln – wichtige Instrumente, um der Pandemie bei der aktuellen Ausbreitung zu begegnen. Voraussetzung sei aber, dass diese Instrumente auch von allen Bürgerinnen und Bürgern konsequent angewandt werden. „In der aktuellen Situation bleiben keine anderen Maßnahmen, um das Gesundheitssystem aber auch jeden einzelnen Menschen vor der teilweise schweren Erkrankung zu schützen“, betonen Thorsten Stolz, Susanne Simmler und Winfried Ottmann und verweisen auf die Empfehlungen zum regelmäßigen Lüften. Zudem werben sie für die Nutzung der Test- und Impfmöglichkeiten. Alle Säulen zusammengenommen könnten den Rückgang der Inzidenz und damit die Lockerung der Einschränkungen erfolgreich beschleunigen. Losgelöst von bundeseinheitlichen Regelungen komme es eben weiter „vor allem darauf an, dass jeder eigenverantwortlich mitmacht und seinen möglichen Beitrag für die Pandemiebekämpfung leistet“. +++