Verwaltungsgericht: Keine weiteren Wahlplakate der AfD in Künzell erlaubt

Der AfD-Kreisverband Fulda darf vorerst keine weiteren Wahlplakate in der Gemeinde Künzell aufstellen. Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 5. März 2026 einen entsprechenden Eilantrag des Kreisverbandes abgelehnt.

Der Antragsteller tritt bei der anstehenden Kommunalwahl für die Kreistagswahl an. Die Gemeinde Künzell hatte ihm für die Plakatierung zuvor konkrete Standorte zugeteilt. Zunächst waren in mehreren Ortsteilen keine Plätze vorgesehen. Zuletzt durfte der Kreisverband insgesamt 24 Wahlplakate im Gemeindegebiet aufhängen, darunter auch in den zunächst nicht berücksichtigten Ortsteilen. Nach Angaben des Gerichts erhielten auch alle anderen Parteien, die für die Kreistagswahl antreten, jeweils 24 Standorte.

Der Kreisverband kündigte dennoch an, zusätzlich an geeigneten Lichtmasten im Gemeindegebiet Wahlplakate anzubringen, und setzte dies auch um. Die Gemeinde Künzell ließ die entsprechenden Plakate daraufhin entfernen.

Mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz wollte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht unter anderem erreichen, dass weitere Entfernungen unterbleiben und zusätzliche Wahlplakate geduldet werden. Nach Auffassung des Kreisverbandes sei eine wirksame Wahlwerbung mit den zugewiesenen Plakatflächen nicht möglich. Zudem seien die von der Gemeinde vorgesehenen Plakattafeln kein gleichwertiger Ersatz für an Lichtmasten angebrachte Plakate und besonders beschädigungsanfällig.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag zurück. Die Gemeinde Künzell habe die Genehmigung einer weiteren straßenrechtlichen Sondernutzung rechtmäßig abgelehnt, teilte das Gericht mit. Zwar sei Sichtwerbung für Wahlen ein wichtiger Bestandteil der Wahlvorbereitung in der Demokratie. Ein unbegrenzter Anspruch darauf bestehe jedoch nicht.

Bei ihrer Entscheidung dürfe eine Kommune auch Aspekte wie die Verkehrssicherheit, den Schutz des Ortsbildes, die Vermeidung von Verschmutzungen im Straßenraum sowie die Gewährleistung von Chancengleichheit berücksichtigen, so das Gericht. Die der AfD zur Verfügung gestellten Standorte seien auch mit Blick auf die Größe der Gemeinde ausreichend gewesen. Die entfernten Wahlplakate seien unerlaubt im öffentlichen Straßenraum angebracht worden.

Der Beschluss (Az.: 7 L 552/26.KS) ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel eingelegt. +++


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