Kassel. Im Konflikt um Sonntagsöffnungszeiten in der Gemeinde Petersberg, hat das Verwaltungsgerichts Kassel zwei Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der ver.di Dienstleistungsgewerkschaft und der Katholischen Arbeitnehmer Bewegung gegen die Entscheidung der Gemeinde Petersberg über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 09.10.2016, teilweise stattgegeben. Die Gemeinde hatte durch eine sogenannte Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 eine „Freigabeentscheidung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass am 09.10.2016 in der Gemeinde Petersberg“ – veröffentlicht in der Gemeindezeitung Petersberg – getroffen. Nach dieser Allgemeinverfügung wird gemäß §6 Hessisches Ladenöffnungsgesetz das Offenhalten aller Verkaufsstellen in der Gemeinde Petersberg anlässlich des Teilmarktes am Sonntag, dem 09.10.2016, in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr freigegeben. Gegen diese Entscheidung wurde Widerspruch eingelegt.
Auf Grund dessen änderte die Gemeinde durch Bescheid vom 02.09.2016 den in der Allgemeinverfügung festgelegten räumlichen Bereich, in dem Geschäfte geöffnet werden dürfen, auf die Bereiche der Justus Liebig-, Ignaz Komp-, Dr. Raabe Straße und die Pacelliallee ab. Ansonsten ließ die Gemeinde die Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 bestehen. Am 26.09.2016 hängte die Gemeinde eine weitere Allgemeinverfügung öffentlich aus. In dieser wurde der räumliche Bereich des verkaufsoffenen Sonntags beschränkt. Zudem ordnete die Gemeinde die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung an.
Am 27.09.2016 beantragten die ver.di Dienstleistungsgewerkschaft und der Katholischen Arbeitnehmer Bewegung beim Verwaltungsgericht Kassel u.a. festzustellen, dass ihre Widersprüche gegen die Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 aufschiebende Wirkung haben. Diesen Anträgen gab die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts statt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gemeinde in der Allgemeinverfügung die sofortige Vollziehung nicht angeordnet habe und die Widersprüche daher aufschiebende Wirkung hätten.
Über die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Allgemeinverfügung vom 26.09.2016 und deren Verhältnis zu der Allgemeinverfügung vom 27.07.2016 hat die Kammer keine Stellung bezogen, da dies nicht Gegenstand des Verfahrens war und die Allgemeinverfügung vom 26.09.2016 lediglich öffentlich ausgehangen und nicht – wie nach §5 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vorgegeben – in der Gemeindezeitung veröffentlicht und dadurch bekannt gemacht worden ist. +++ / pm

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