Fulda. Autofahrer dürfen ihren Wagen laut einem Urteil nicht mit Kameras ausstatten, um Sachbeschädigungen an dem Fahrzeug zu dokumentieren. Eine 52-Jährige war zu einer Geldstrafe von 150 Euro verurteilt worden, weil sie ihr Auto geparkt hatte, in dem vorne und hinten Videokameras installiert waren. Als ein anderes Fahrzeug ihren Wagen beschädigt hatte, ging sie mit den Aufnahmen zur Polizei. Weil sie gegen das Datenschutzgesetz verstoßen hat wurde sie vom Münchener Amtsgericht verurteilt (Urteil vom 9. August 2017, Az.: 1112 OWi 300 Js 121012/17). Der zuständige Richter argumentierte, das anlasslose Filmen im öffentlichen Raum verletze das Recht auf Selbstbestimmung gefilmter Personen. Er hielt der Frau aber zugute, dass das Fahrzeug schon einmal beschädigt worden sei und die Frau „subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen“. Gegen das Urteil wurde Rechtsbeschwerde eingelegt; es ist damit noch nicht rechtskräftig. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz kann mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Im aktuellen Fall berücksichtigte das Gericht allerdings, dass die Frau nur 1500 Euro netto verdiene. +++ ampnet/nic
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