Karlsruhe. Das Vergabeverfahren für Studienplätze im Fach Humanmedizin ist teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Die beanstandeten bundesgesetzlichen Rahmenvorschriften und gesetzlichen Regelungen der Länder verletzen demnach den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. „Außerdem verfehlen die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben“, so die Karlsruher Richter. Eine Neuregelung muss bis zum 31. Dezember 2019 getroffen werden.
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