Im Vorfeld der hessischen Kommunalwahlen am 15. März 2026 hat das Regierungspräsidium (RP) Kassel den Rahmen für das Aufstellen von Wahlwerbung an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften neu geregelt. Für den gesamten Regierungsbezirk Kassel ist das Aufstellen von Wahlsichtwerbung wie Plakaten oder Bannern außerorts künftig ohne vorherigen Antrag möglich. Das RP hat hierzu eine Allgemeinverfügung erlassen, mit der der Verwaltungsaufwand für zugelassene Parteien, Wählervereinigungen und Personen reduziert werden soll.
Bislang war für das Anbringen oder Aufstellen von Wahlsichtwerbung an Straßen nach der Straßenverkehrsordnung eine Genehmigung erforderlich, die auf Antrag durch das zuständige Regierungspräsidium erteilt wurde. Mit der nun erlassenen Allgemeinverfügung werden stattdessen allgemeine Rahmenbedingungen festgelegt, unter denen Wahlwerbung an Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften zulässig ist, sofern der Verkehr nicht gestört wird. Ziel ist eine unbürokratische Vereinfachung von Verwaltungsprozessen bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Sicherheit aller Teilnehmenden im Straßenverkehr.
Die Allgemeinverfügung regelt unter anderem, dass Wahlsichtwerbung frühestens zwei Monate vor dem Wahltag aufgestellt oder angebracht werden darf und spätestens eine Woche nach dem Wahltag wieder zu entfernen ist. Zudem muss die Wahlwerbung mindestens zehn Meter vom Fahrbahnrand entfernt angebracht oder aufgestellt werden. Die Sicht von Verkehrsteilnehmenden darf durch die Wahlwerbung nicht beeinträchtigt werden. In Kreuzungsbereichen ist Wahlsichtwerbung unzulässig, außerdem darf keine Verwechslungsgefahr mit Verkehrsschildern, Ampeln oder ähnlichen Einrichtungen bestehen. +++

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